CPNP-Vorprüfung: Kosmetikeinstufung, RP und Sicherheitsakte
Ein CPNP-Meldeservice führt eine konkrete Einreichung aus: Produktdatensatz vorbereiten, im Portal der Europäischen Kommission unter der richtigen verantwortlichen Person (Responsible Person, RP) melden und einen prüfbaren Nachweis übergeben. Das Portal ist kostenlos; das Honorar eines Dienstleisters ist keine EU-Registrierungsgebühr.
Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss die RP das kosmetische Mittel vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in der EU elektronisch melden. Die Meldung ist weder Zulassung noch Sicherheitsbestätigung und ersetzt nicht Sicherheitsbericht (CPSR), Produktinformationsdatei (PIF), rechtskonforme Kennzeichnung oder sonstige Pflichten.
CPNP-Vorprüfung: Kosmetikeinstufung, RP und Sicherheitsakte
Prüfen Sie anhand der Zweckbestimmung und Werbeaussagen zunächst, ob ein Kosmetikum vorliegt; arzneiliche, biozide oder medizinproduktbezogene Aussagen können einen anderen Rechtsweg auslösen. Vor Einreichung sind die RP in der EU sowie Sicherheitsbewertung/PIF und Kennzeichnung zu klären. Ein Portaleintrag heilt kein unsicheres oder falsch eingeordnetes Produkt.
Ist noch keine verantwortliche Person (RP) in der EU bestimmt, ist zuerst zu klären, ob der EU-Hersteller, Importeur oder eine schriftlich beauftragte und schriftlich zustimmende Person in der EU diese Rolle übernimmt. Eine zusätzliche kostenpflichtige externe RP-Bestellung ist nicht stets nötig. Dateneingabe macht den Dienstleister nicht zur RP. Rezeptur und Kennzeichnung vor Auftragserteilung versionieren.
Artikel 13: Meldung durch verantwortliche Person oder Händler?
Meldepflicht und Zugriffsrolle richten sich nach der Lieferkette, nicht nach dem Auftraggeber der Rechnung:
| Sachverhalt | Weg nach Artikel 13 | Entscheidung für den Dienst |
|---|---|---|
| EU-Hersteller verkauft unter eigener Marke | Der EU-Hersteller ist gewöhnlich RP | Über RP-Zugang melden und Etikettenangaben abgleichen. |
| Kosmetikum wird aus einem Drittland eingeführt | Grundsätzlich ist jeder EU-Importeur RP für das eigene Produkt, sofern nicht eine Person in der EU schriftlich benannt wird und zustimmt | Importeur und RP vor Beauftragung festlegen. |
| Händler übersetzt eigenständig die Kennzeichnung eines bereits in der EU vertriebenen Produkts zur Einhaltung nationalen Rechts | Begrenzte Händlermeldung nach Artikel 13 Absatz 3 | Nicht mit der Erstmeldung der RP verwechseln. |
| Händler führt Rebranding oder konformitätsrelevante Änderungen durch | Händler kann nach Artikel 4 selbst RP werden | Pflichten erneut prüfen; bloße Übersetzung genügt nicht als Einordnung. |
| RP hat das Produkt bereits gemeldet | Datensatz, Produktidentität und Änderungen prüfen | Keine zweite Dienstleistermeldung ohne Notwendigkeitsprüfung. |
Artikel 13 Absatz 3 setzt voraus, dass das Produkt bereits in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde und der Händler es in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt, wobei er die Kennzeichnung eigeninitiativ zur Einhaltung dortigen Rechts übersetzt. Alleiniger Weiterverkauf oder eine Übersetzung genügt für die Einordnung nicht.
Das CPNP ist kein öffentlich durchsuchbares Zulassungsregister. Die RP oder deren bevollmächtigter Portalnutzer muss den tatsächlichen Datensatz und dessen Umfang nachweisen. Eine Lieferantennummer oder ein Screenshot allein belegt keine Deckung für Marke, Rezeptur und RP.
CPNP-Datenpaket für die korrekte Einreichung
Für jedes Produkt wird mehr als eine INCI-Liste benötigt:
- Handelsbezeichnung(en) und Varianten, Kategorie, Zweck, Zielgruppe und vorgesehener erster EU-Mitgliedstaat; Fassungen eindeutig zuordnen.
- Rechtlicher Name und EU-Anschrift der RP mit Zugriff auf die PIF, autorisierter Portalzugang und namentlich benannte natürliche Kontaktperson für dringende Fälle.
- Ursprungsland bei Einfuhren; Importeur, Markeninhaber und vorhandene Meldungen feststellen.
- Für die eigenständige Händlermeldung nach Artikel 13 Absatz 3: Produktkategorie und Namen sowohl im Versand- als auch im Zielmitgliedstaat, Zielstaat, Name und Anschrift des Händlers sowie Name und PIF-Anschrift der RP.
- Zusammensetzungsdaten für die erforderliche Rahmenrezeptur zur medizinischen Behandlung; INCI und Rezepturdaten zur Validierung; CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B gegebenenfalls kennzeichnen.
- Identität von Nanomaterialien und vorhersehbare Exposition, falls vorhanden; zusätzliche Meldung gemäß Artikel 16 und Ausnahmen gesondert prüfen.
- Endgültige Originalkennzeichnung und ein Foto der zugehörigen Verpackung, soweit hinreichend lesbar: Artikel 13 Absatz 2 verlangt deren Meldung beim Inverkehrbringen. Endfassungen vor Marktstart beschaffen; ein fehlendes Foto ist keine allgemeine Ausnahme.
- Nachweis einer Prüfung von CPSR, PIF, Stoffbeschränkungen und Etikett außerhalb des Portals sowie SKU-/Varianten- und Versionsverzeichnis.
CPNP-Einreichung in fünf Schritten mit Haltepunkten
Im Auftrag muss stehen, was der Dienstleister tut und was die RP selbst entscheidet:
- Vorprüfung: Kosmetikstatus, RP, bestehende Meldung und blockierende Datenlücken feststellen.
- Zuordnung: Produkte und Varianten mit Bezeichnung, Rezeptur, Verpackung und Datensatz verknüpfen; unterschiedliche Formeln nicht automatisch bündeln.
- Abgleich: endgültige Rezeptur, RP/PIF, Ursprung, EU-Staat, kritische Stoffangaben und Kennzeichnung mit Eingabedaten vergleichen.
- Einreichung: Ein Dienstleister, der für die RP meldet, benötigt deren Ermächtigung. Bei der eigenständigen Meldung nach Artikel 13 Absatz 3 handelt der Händler in seiner eigenen zulässigen Portalrolle. Referenz und Datum sichern; eine Meldung belegt keine Konformität.
- Übergabe: eingegebene Felder, Bestätigung, Etikettenfassung und offene Punkte bereitstellen; Aktualisierungszuständigkeit vereinbaren.
CPNP-Eintrag prüfen: Nachweise bei der Übergabe
Diese Abnahmekriterien gehören in die Vereinbarung; eine Rechnung mit „CPNP erledigt“ reicht nicht:
| Übergabegegenstand | Kontrollkriterium |
|---|---|
| Meldenachweis | Richtiges Produkt und richtige RP mit CPNP-Referenz, Datum und aufrufbarem Datensatz bzw. Bestätigung. |
| Datenabgleich | Name, Kategorie, RP-Anschrift, Ursprung, Mitgliedstaat, Rezepturmerkmale und Kontakt stimmen mit Freigabe überein. |
| Etikett und Varianten | Geltende Verpackungsfassung sowie erfasste Farbtöne/Formate und Einschränkungen sind dokumentiert. |
| Pflegezuständigkeit | RP oder autorisierte Stelle für Korrekturen, Aktualisierungen und Zugang benannt; offene CPSR/PIF-Arbeiten offengelegt. |
Datensatz anhand des Zugangs der RP bzw. ihres bevollmächtigten Portalnutzers prüfen; CPNP ist keine öffentlich durchsuchbare Zulassungsdatenbank.
CPNP-Änderungen, Farbtöne und Nanomaterialien nach Artikel 16
Vor dem Verkaufsstart sind folgende Punkte zu prüfen; die CPNP-Referenz ist keine dauerhafte Zertifizierung:
- Bei Änderung von Rezeptur, Name, Kontakt, RP-Angaben oder sonstigen Daten aus Artikel 13 Absatz 1 sind Meldedaten nach Artikel 13 Absatz 7 unverzüglich zu aktualisieren und gegebenenfalls ein eigener Eintrag zu prüfen.
- Neue Farbtöne, Düfte, Bestandteile von Sets oder Verpackungen: Zusammensetzung und Umfang der Meldung nach aktuellem Kommissionshandbuch vergleichen. Weder jeder SKU noch jede Variante ist automatisch separat bzw. gemeinsam zu melden.
- Nanomaterialien können gemäß Artikel 16 eine zusätzliche Meldung sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfordern, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen; Artikel 13 allein reicht dann nicht.
- Bei bloßer eigenständiger Übersetzung des Etiketts durch einen Händler für einen weiteren Mitgliedstaat die engen Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 3 prüfen.
- Bei RP-/Importeur-/Markenwechsel oder Märkten außerhalb der EU Pflichten und Gebiet erneut prüfen. CPNP ersetzt keine Meldung für Großbritannien.
CPNP-Angebot: Meldung, RP und CPSR/PIF getrennt kalkulieren
Lassen Sie Produkt- und Variantenzahl, Annahmen sowie Übergaben einzeln anbieten:
- Einreichungsarbeit getrennt von RP-Bestellung, CPSR/PIF, Prüfungen, Rezepturkontrolle, Übersetzungen und Etikettenkorrekturen ausweisen. Die Kommission erhebt keine CPNP-Portalkosten.
- Regeln, wer den Datensatz später ändern darf, welche Korrekturen enthalten sind und was bei RP-Wechsel geschieht. Es gibt keine hier zuzusichernde allgemeine amtliche Bearbeitungsfrist oder einheitliche Dienstleistungsgebühr.
- Nicht allein wegen einer Referenz verkaufen; zuvor sonstige Kosmetikpflichten und gegebenenfalls die Nanomaterialfrist sicherstellen.
Nächster Schritt: Produkt- und Versionsliste, RP-/Importeurkonstellation, endgültige Rezeptur und Etiketten, vorhandene CPNP-Referenzen, ersten Marktmitgliedstaat und Termin übermitteln. Schriftlichen Umfang mit Artikel-13-Rolle, ausgenommenen CPSR/PIF-Leistungen und Übergabenachweisen verlangen.
Amtliche Quellen
Die jeweils konsolidierte Verordnung und die aktuellen Portalhandbücher sind maßgeblich:
Häufige Fragen zum CPNP-Meldeservice
Darf ein Einreichungsagent unter seinem Namen melden, obwohl er nicht RP ist?
Er kann mit Berechtigung für die RP handeln; Dateneingabe überträgt die Pflichten nach Artikeln 4–5 nicht. RP und Zugangsrechte vorher prüfen.
Mein Lieferant hat eine CPNP-Nummer. Gilt sie für mein Private Label?
Nicht automatisch. RP, Marke/Name, Rezeptur, Etikett, Importeur und Meldedatensatz vergleichen. Andere RP oder veränderte Produkte können weitere Arbeit verlangen.
Können fünf Farbtöne als ein Produkt gemeldet werden?
Nur wenn der Eintrag alle Varianten angemessen abdeckt und die Portalregeln dies gestatten. Rezepturunterschiede und aktuelles Handbuch prüfen; SKU-Zahl und Basisrezeptur allein entscheiden nicht.
Braucht die Übersetzung des Etiketts für ein weiteres EU-Land eine neue Meldung?
Die begrenzte Händlermeldung nach Artikel 13 Absatz 3 kommt nur in Betracht, wenn das Kosmetikum bereits in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, in einem anderen bereitgestellt wird und der Händler die Kennzeichnung aus eigener Initiative zur Einhaltung nationalen Rechts übersetzt. Eine zweite volle RP-Meldung ist das nicht.
Beweist die CPNP-Referenz Zulassung und Sicherheit meiner Creme?
Nein, es handelt sich um eine Informationsmeldung, nicht um eine Produktzulassung. CPSR, PIF, Stoffrecht, Kennzeichnung und RP-Pflichten bleiben bestehen.