Regulatorische Beratung und Koordination

Was die italienische CPNP-Meldung abdeckt – und was nicht

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Die CPNP-Registrierung von Kosmetika in Italien bedeutet die Meldung eines kosmetischen Mittels über das EU-Portal für kosmetische Mittel, bevor es auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. Grundlage ist Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, nicht eine gesonderte italienische Produktzulassung. Die Meldung ist weder Genehmigung noch Sicherheitszertifikat oder behördliche Bestätigung.

Die Aufgabe besteht darin, die verantwortliche Person in der EU festzulegen, Produktdaten und Sicherheitsnachweise zusammenzustellen, die Meldung korrekt zu übermitteln und Änderungen nachzupflegen. Eine CPNP-Meldung behebt weder eine unsichere Rezeptur noch eine unvollständige Produktinformationsdatei (PIF).

Was die italienische CPNP-Meldung abdeckt – und was nicht

Die Meldung gemäß Artikel 13 erfolgt über das unionsweite Portal der Kommission. Für dasselbe gemeldete Kosmetikum ist keine zusätzliche nationale Produktmeldung in Italien erforderlich. Die Angaben stehen zuständigen Behörden und Giftnotrufstellen zur Verfügung. Auf die Meldung folgt keine reguläre individuelle Zulassungsentscheidung.

Vorab sind die Einordnung als Kosmetikum, die verantwortliche Person (RP), die genaue Produktidentität und die Kennzeichnung für Italien zu klären. Produkteinstufung und Zulässigkeit der Inhaltsstoffe sind unabhängig von den Portalfeldern zu prüfen.

Informationen zum entsprechenden Verfahrenskontext in einem anderen EU-Land finden Sie bei der CPNP-Meldung von Kosmetika in Polen.

Wer meldet? Zuständigkeitsmatrix

Wer meldet? Zuständigkeitsmatrix
AusgangslageVerantwortlichkeit und erforderliche Entscheidung
Hersteller mit Sitz in der EU vertreibt ein eigenes KosmetikumIn der Regel ist der Hersteller die RP; soweit Artikel 4 dies erlaubt, kann eine andere in der EU niedergelassene Person schriftlich bestellt werden, sofern sie schriftlich zustimmt.
Ein Kosmetikum wird aus einem Drittstaat eingeführtGrundsätzlich ist jeder Importeur für das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt RP, sofern nicht eine andere berechtigte Person in der EU das Mandat schriftlich annimmt.
Händler vertreibt ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändert es so, dass die Einhaltung der Anforderungen beeinträchtigt werden kannPrüfen, ob er nach Artikel 4 Absatz 6 selbst RP wird. Ein bestehender CPNP-Eintrag des ursprünglichen Markeninhabers deckt Änderungen nicht automatisch ab.
Händler übersetzt eigeninitiativ die Kennzeichnung für einen weiteren MitgliedstaatArtikel 13 Absatz 3 kann eine besondere Händlermeldung erfordern, ohne ihn allein deshalb zur RP zu machen. Zielland und konkrete Änderung sind entscheidend.

Prüfliste der Unterlagen vor der Einreichung

Prüfliste der Unterlagen vor der Einreichung
Zu prüfende InformationFolge bei Fehlen oder Widerspruch
RP und ProduktidentitätRechtlichen Namen, EU-Adresse mit PIF-Zugang, Produktkategorie, relevante Namen und vorgesehene Mitgliedstaaten feststellen; Abweichungen erschweren die Zuordnung.
Rezeptur und Herkunft importierter ProdukteExakte Rezeptur mit Versionsstand beschaffen; bei Importen Ursprungsland nennen. Stoffbeschränkungen anhand der zum Markteintritt geltenden Regeln prüfen.
Sicherheitsbericht und PIFQualifizierte Sicherheitsbewertung und CPSR nach Artikel 10 veranlassen; PIF mit Angaben nach Artikel 11 pflegen. Die vollständige PIF bleibt bei der RP und wird im CPNP üblicherweise nicht als Anhang eingereicht.
Angaben für die medizinische NotfallversorgungRahmenrezeptur und Notfallkontakt für CPNP vorbereiten. Die Rahmenrezeptur ist nicht die vollständige vertrauliche Herstellrezeptur.
Nanomaterialien und CMR-StoffeMeldepflichtige Angaben zu Nanomaterialien und CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B gemäß Artikel 13 identifizieren; zusätzliche Pflichten nach Artikel 16 gesondert prüfen.
Kennzeichnung und VerpackungFür Italien rechtlich geprüfte Kennzeichnung vor Verkaufsstart finalisieren; bei Inverkehrbringen Originalkennzeichnung und, soweit lesbar, ein Verpackungsfoto nach Artikel 13 Absatz 2 einreichen.

Ablauf: vom Produktbriefing bis zum kontrollierten Datensatz

  1. Jedes Produkt, jede Rezeptur, Marke und Farbvariante dem geplanten Datensatz zuordnen. Anhand des aktuellen CPNP-Handbuchs prüfen, ob Varianten gemeinsam gemeldet werden dürfen; nicht pauschal einen Eintrag für den gesamten Katalog ansetzen.
  2. Mandat, Anschrift und Zugriffsrechte der RP einschließlich schriftlicher Bestellung klären; EU-Konto und organisatorischen CPNP-Zugang einrichten. Dienstleister können für die RP handeln, übernehmen dadurch aber nicht automatisch deren gesetzliche Pflichten.
  3. Sicherheitsbewertung, PIF, Herstellangaben, Inhaltsstoffprüfung, Verwendungszweck und Kennzeichnung kontrollieren. Bei fehlenden Sicherheitsnachweisen den Marktstart aussetzen, selbst wenn das Portal die Eingaben technisch zulässt.
  4. Angaben nach Artikel 13 eintragen: Kategorie, identifizierende Produktnamen, RP und Notfallkontakt, Importursprung, Zielmitgliedstaaten, Rahmenrezeptur und relevante Nano-/CMR-Angaben. Mit Rezepturversion und Etikett abgleichen.
  5. Vor dem ersten Inverkehrbringen in der EU einreichen und Einreichungsnachweis sowie einen vollständigen Datenstand sichern. Die Meldung ist eine Informationsübermittlung, keine Marktzulassung und kein Schutz vor Marktüberwachung.
  6. Beim Inverkehrbringen Originalkennzeichnung und lesbares Verpackungsbild nach Artikel 13 Absatz 2 bereitstellen; PIF-Zugriff und Änderungsprotokoll dauerhaft organisieren.

Fehlerdiagnose vor dem CPNP-Eintrag: Portalprobleme und Markteintrittshindernisse

Ein unvollständiger Portaleintrag ist keine behördliche Ablehnung einer Produktzulassung; CPNP ist kein Zulassungsverfahren. Prüfen Sie die Ursachen vor der Vermarktung.

Fehlerdiagnose vor dem CPNP-Eintrag: Portalprobleme und Markteintrittshindernisse
Festgestelltes ProblemKorrektur und rechtliche Abgrenzung
EU-verantwortliche Person oder berechtigter Portalzugang fehlenVerantwortliche Person nach Artikel 4 bestimmen, gegebenenfalls schriftliches Mandat mit Annahme prüfen und Zugriffsrechte berichtigen. Der Dienstleister wird durch die Eingabe nicht automatisch zur verantwortlichen Person.
Produktname, Rezepturversion und Notfalldaten widersprechen sichKonkretes Produkt, Rezeptur, Rahmenrezeptur, Bezeichnung und Zielmärkte abgleichen. Keine ungeprüften Angaben nur zur Erlangung einer Portalreferenz übermitteln.
Farbtöne wurden zusammengefasst, ohne die Deckung nachzuweisenAktuelles Artikel-13-Handbuch der Kommission und Rezepturen sowie Bezeichnungen jedes Farbtons prüfen. Bei nicht abgedeckten Unterschieden können getrennte Meldungen nötig sein.
Nano- oder einschlägiger CMR-Status von Rohstoffen ungeklärtTechnische Angaben und Einstufungen vom Lieferanten einholen; Artikel-13-Felder und gegebenenfalls das zusätzliche Verfahren nach Artikel 16 vor Festlegung des Verkaufsstarts prüfen.
CPNP-Eintrag vorhanden, CPSR, PIF oder italienisches Etikett fehlenProdukt nicht in Verkehr bringen. Die Portalreferenz bestätigt weder Sicherheit noch Kennzeichnung; Originaletikett und gegebenenfalls lesbares Verpackungsfoto sind bei Inverkehrbringen nach Artikel 13 Absatz 2 zu melden.

Italienische Besonderheiten neben dem EU-Portal

Das italienische Gesundheitsministerium bestätigt, dass die CPNP-Meldung eine zusätzliche nationale Produktmeldung ersetzt. Für den Verkauf in Italien gelten jedoch italienische Sprachvorgaben bei der Kennzeichnung; bei mehrsprachigen Etiketten müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch auf Italienisch erscheinen.

Wer Kosmetika an einem Standort in Italien herstellt, muss eine gesonderte Meldung der Produktionsstätte prüfen. Das Ministerium beschreibt für erfasste Standorte eine Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Tätigkeitsbeginn. Sie betrifft den Betrieb beziehungsweise Standort und ist keine weitere CPNP-Produktmeldung. Marktüberwachung und Abhilfemaßnahmen sind auch nach der Meldung möglich.

Bei mehrsprachigen Verpackungen verlangt das italienische Ministerium Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f auch auf Italienisch: Nenninhalt, Haltbarkeitshinweise, Gebrauchsvorsichtsmaßnahmen und Produktfunktion, mit gleichwertiger Schriftgröße. Dies bedeutet nicht, dass INCI-Namen oder sämtliche Kennzeichnungsangaben zu übersetzen sind.

Für meldepflichtige italienische Produktionsstätten sieht das Ministerium ein bearbeitbares PDF-Formular vor, das per zertifizierter E-Mail (PEC) an das Ministerium sowie an die zuständige Region oder autonome Provinz geht. Dies ist kein CPNP-Produktverfahren.

Entscheidungsmatrix für abweichende Meldewege

Entscheidungsmatrix für abweichende Meldewege
Erkennbarer SonderfallSichere nächste Maßnahme
Produkt wurde bereits durch eine andere RP gemeldetIdentität des Produkts, RP und Marktabdeckung prüfen. Ein neuer Importeur oder Eigenmarkenanbieter darf einen fremden Eintrag nicht ungeprüft übernehmen.
Neue Rezeptur, Farbnuance oder MarkeZusammensetzungen, Produktidentität und aktuelle CPNP-Gruppierungsregeln abgleichen; erst dann über Aktualisierung oder separaten Eintrag entscheiden.
Rezeptur enthält ein NanomaterialAnwendbarkeit und Ausnahmen des Artikels 16 zusätzlich zu Artikel 13 klären; wenn eine Meldung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist kann die Sechsmonatsfrist vor Markteintritt den Zeitplan bestimmen.
EU-Produkt wird mit übersetztem italienischem Etikett angebotenBei eigeninitiierter Übersetzung durch den Händler Artikel 13 Absatz 3 prüfen; andernfalls eine mögliche Aktualisierung durch die RP untersuchen.

Nach der Meldung: Änderungen, Fehler und Aufsichtsrisiken

Eine kontrollierte Verknüpfung zwischen CPNP-Daten, Rezepturversion, Etikettenentwurf, Absatzländern und PIF führen. Geänderte Meldedaten sind nach Artikel 13 Absatz 7 unverzüglich zu aktualisieren. Reformulierungen, neue Namen, RP-Wechsel und weitere relevante Änderungen sind jeweils neu zu bewerten.

Das Portal kann fehlende Felder oder Widersprüche anzeigen. Behörden können ungeachtet einer technischen Übermittlung später Sicherheit, PIF und Etikett prüfen. Ein erfolgreicher CPNP-Eintrag beweist keine vollständige Rechtskonformität.

  • Sicherstellen, dass die RP weiterhin Zugriff auf die PIF hat und diese zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufbewahrt wird.
  • Dokumentieren, wer Änderungen an Rezeptur, Werbeaussagen und Kennzeichnung genehmigt und wer den CPNP-Eintrag ändern darf.
  • Schwerwiegende unerwünschte Wirkungen sowie Melde- und Korrekturpflichten gesondert beurteilen; eine CPNP-Aktualisierung ersetzt diese nicht.

Welche Ergebnisse eine Meldedienstleistung liefern sollte

Der Leistungsumfang sollte regulatorische Prüfung, Erstellung von PIF/CPSR, CPNP-Dateneingabe und anschließende Pflege getrennt ausweisen. Das Kommissionsportal ist kostenlos; Dienstleistungshonorare sind keine staatlichen Gebühren.

  • Freigegebene Produkt-Datensatz-Liste mit Versionen, Marken, RP, Zielländern und Ergebnis der Nanomaterialprüfung.
  • Kopie oder Export der übermittelten Daten, verfügbare Portalbestätigung beziehungsweise Kennung und Liste offener Etiketten-/Verpackungsschritte.
  • Zuständigkeits- und Änderungsplan: Wer verwahrt die PIF, aktualisiert die Meldung und beantwortet Behördenanfragen?

Häufige Fragen zur CPNP-Meldung in Italien

Benötigt ein Kosmetikum nach der CPNP-Meldung noch eine italienische Ministerialzulassung?

Eine zusätzliche nationale Produktmeldung ist nicht erforderlich. Die CPNP-Meldung ist jedoch keine Genehmigung; sonstige Produkt- und Betreiberpflichten können bestehen.

Darf die CPSR erst nach dem Eintrag erstellt werden?

Diese Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach den Artikeln 10 und 13 müssen sowohl Sicherheitsbewertung und CPSR als auch die CPNP-Meldung vor dem Inverkehrbringen vorliegen; dass die CPSR bereits vor Übermittlung der Meldung fertig sein muss, ist dort nicht festgelegt. Die gemeldeten Angaben müssen korrekt sein. Das Produkt darf erst nach Abschluss der Sicherheitsbewertung sowie Vorliegen von CPSR und erforderlicher PIF in Verkehr gebracht werden. Der Portaleintrag ersetzt diese Unterlagen nicht.

Kann ein Hersteller außerhalb der EU ohne EU-verantwortliche Person melden?

Nein. Nach Artikel 4 ist eine in der EU niedergelassene RP erforderlich. Beim Import ist grundsätzlich der Importeur RP, außer eine geeignete EU-Person übernimmt das schriftliche Mandat.

Braucht jede Farbe oder Sprachfassung ein eigenes CPNP-Dossier?

Nicht automatisch. Maßgeblich sind aktuelle Variantenregeln, Rezepturen und Namen. Die RP-Meldung ist von der besonderen Händlermeldung bei eigeninitiierter Übersetzung nach Artikel 13 Absatz 3 zu unterscheiden.

Was gilt, wenn die Rezeptur Nanomaterialien enthält?

Inhaltsstoff und Rechtsstatus ermitteln. Artikel-13-Daten bleiben relevant; soweit Artikel 16 greift, kann eine zusätzliche Meldung sechs Monate im Voraus nötig sein. Ausnahmen erfordern Einzelfallprüfung.

Amtliche Quellen und Anwendungshinweise

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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