Regulatorische Beratung und Koordination

Vor der Meldung: Was CPNP bedeutet

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Vor der Meldung: Was CPNP bedeutet

In Polen bezeichnet „rejestracja kosmetyków CPNP“ gewöhnlich die elektronische Meldung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels in der EU. Es handelt sich nicht um eine Zulassung. Das kostenlose Portal der Europäischen Kommission vergibt eine Referenz, bestätigt aber weder die Konformität der Rezeptur noch die Zulässigkeit von Werbeaussagen oder Kennzeichnung.

Klären Sie zunächst, ob Zweck und Aussagen tatsächlich ein Kosmetikum und nicht ein anders reguliertes Erzeugnis beschreiben. Legen Sie die endgültige Rezeptur und die verantwortliche Person (RP) in der EU fest. Die Meldung ersetzt weder Sicherheitsbewertung noch Produktinformationsdatei (PIF) oder korrekte Kennzeichnung.

Wer die Meldung abgeben muss

GeschäftssituationÜblicher VerantwortlicherEntscheidung zur Meldung
EU-Hersteller vertreibt unter eigenem NamenEU-Hersteller, sofern nicht durch wirksames schriftliches Mandat eine andere EU-RP bestimmt wirdDie RP meldet nach Artikel 13 oder ermächtigt einen Portalnutzer.
Einfuhr aus einem Drittland zum Verkauf in PolenJeweiliger Importeur des Produkts, sofern keine andere EU-RP wirksam schriftlich bestimmt istAnnahme des Mandats, EU-Anschrift und Ursprungsland vorab prüfen.
Eigenmarke oder VertriebHändler wird RP bei eigenem Namen/Markenzeichen oder konformitätsrelevanter Änderung; bloßer Weiterverkauf genügt nicht zwingendDie Meldung durch die verantwortliche Person von der Händlermeldung nach Artikel 13 Absatz 3 unterscheiden: Letztere greift, wenn ein Händler eigeninitiativ Kennzeichnungstexte für nationale Anforderungen übersetzt und dabei ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachtes Kosmetikum anbietet.

Ein Dienstleister kann Angaben vorbereiten und eintragen, übernimmt dadurch aber nicht automatisch die gesetzlichen RP-Pflichten. Auftraggeber, Zugriffsrechte, PIF-Aufbewahrung und Behördenkontakte vertraglich festlegen.

Unterlagen vor der Portaleingabe

  • Endgültige, eindeutig identifizierte Rezeptur mit INCI und mengenmäßiger Zusammensetzung für den Sicherheitsbewerter; Stoffbeschränkungen und Exposition prüfen.
  • Kosmetischer Sicherheitsbericht (CPSR) eines entsprechend qualifizierten Bewerters sowie PIF mit Produktbeschreibung, GMP-Angaben, gegebenenfalls Wirkungsnachweisen und Informationen zu Tierversuchen.
  • Identität und EU-Kontaktanschrift der RP, an der die PIF einsehbar ist; gegebenenfalls schriftliche Bestellung und Annahme.
  • Fertiges Etikett für Polen: Produktname, Kategorie, Aufmachung, Aussagen, Warnhinweise sowie lesbare Druckdaten oder Verpackungsfotos.
  • Ursprungsland, vorgesehene EU-Vertriebsländer, Notfallkontakt, Rahmenrezeptur und gegebenenfalls Angaben zu Nanomaterialien beziehungsweise CMR-Stoffen.

Die vollständige PIF wird normalerweise nicht in das CPNP-Formular hochgeladen. Nach polnischem Recht darf die bei polnischen Behörden verfügbare PIF auf Polnisch oder Englisch vorliegen, Teil B des CPSR muss jedoch polnisch sein. Versionsstände dem fertigen Produkt zuordnen.

CPNP-Daten und Belegunterlagen

CPNP-FeldBelegquellePlausibilitätsprüfung
Kategorie, Bezeichnungen und RP-AnschriftProduktspezifikation, freigegebenes Etikett, RP-AkteProduktidentität und PIF-Adresse müssen zusammenpassen.
Ursprung, Bestimmungsmitgliedstaat, KontaktpersonLieferkette, Vertriebsplan, NotfallkontaktImportstatus und Verkauf in Polen nicht verschweigen oder erraten.
Nanomaterialien, relevante CMR-Kennungen, RahmenrezepturVollständige Rezeptur und fachkundige SicherheitsprüfungKonzentration und Exposition überprüfen; gegebenenfalls Artikel 16 zusätzlich beachten.
Originalkennzeichnung und lesbares Verpackungsfoto bei MarkteintrittFreigegebene Druckdaten und EndverpackungArtikel 13 Absatz 2 verlangt diese spätestens beim Inverkehrbringen; datierte Version sichern.

Ablauf der Einreichung und Übergabe

  1. Kosmetische Einstufung klären, Rezeptur/Marke/Zielmärkte fixieren und RP bestimmen.
  2. Lieferantendaten und Sicherheitsnachweise für CPSR/PIF beschaffen; Stoff-, Aussage- und Etikettfehler vorab beheben.
  3. Polnische Kennzeichnung und PIF-Sprache prüfen; eigenständige Pflicht zur Registrierung einer polnischen Fertigungsstätte klären.
  4. Organisation und berechtigten Benutzer der RP beziehungsweise des Händlers im CPNP der Kommission einrichten; passenden Weg nach Artikel 13 wählen.
  5. Eingabefelder mit den Belegen abgleichen, Meldung absenden und Originaletikett sowie Verpackungsmaterial spätestens zum Markteintritt bereitstellen.
  6. Referenz, gemeldete Daten und Versionsstände archivieren, Pflege und Behördenanfragen zuordnen, Änderungen vor weiterem Vertrieb prüfen.

Besonderheiten des polnischen Marktes

Nach der EU-weiten CPNP-Meldung ist keine zusätzliche polnische Produktmeldung erforderlich. In Polen angebotene Kosmetika müssen jedoch nach polnischem Recht und den einschlägigen EU-Vorgaben polnisch gekennzeichnet sein. Die für polnische Behörden zugängliche PIF ist auf Polnisch oder Englisch zulässig; CPSR Teil B muss polnisch sein. Sanitäts- und Handelsinspektion überwachen den Markt; die CPNP-Referenz ist keine Genehmigung.

Wer an einer Betriebsstätte in Polen Kosmetika herstellt oder abfüllt, muss zusätzlich das Verzeichnis der Herstellungsstätten nach Artikel 6 des polnischen Gesetzes prüfen. Dies ist keine Produktmeldung. Der Antrag geht an den zuständigen Kreissanitätsinspektor; das Gesetz sieht hierfür 30 Tage ab Beginn der Herstellung vor. Reiner Vertrieb eingeführter Waren ist nicht schon Herstellung.

Fehler, Sonderwege und spätere Änderungen

AuslöserProblemSicheres Vorgehen
RP ungeklärt oder Produktname widersprüchlichFalscher rechtlicher Melder bzw. unklare IdentitätMandat, Namen und Anschrift vor Abgabe berichtigen.
Fehlender CPSR, Rezeptur oder RahmenrezepturPortaldaten ersetzen keine nachgewiesene SicherheitBewertung abschließen und Angaben abgleichen; keine Konzentrationen erfinden.
Nanomaterial nach Artikel 16Je nach Nanomaterial kann eine zusätzliche Meldung grundsätzlich sechs Monate vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben sein; Ausnahmen prüfenSubstanz und Ausnahmen prüfen; Artikel 13 genügt nicht immer.
Neue Rezeptur, Marke/RP, Etikettübersetzung oder VerpackungAlte Meldung beschreibt Produkt gegebenenfalls nicht mehr; für bestimmte Händler gilt Artikel 13 Absatz 3Aktualisierung, neue RP- oder Händlermeldung sowie CPSR/PIF- und Etikettänderungen prüfen.

Leistungsumfang eines Einreichungsdienstes

Eine Dienstleistung sollte über nachprüfbare Ergebnisse und nicht über eine Zulassungsgarantie oder feste behördliche Fristen beschrieben werden. Vereinbaren Sie:

  • Eingabenliste, RP-Festlegung, Produktversionsregister und dokumentierte Lücken im CPSR, in der PIF und bei der polnischen Kennzeichnung.
  • Abgeglichenen CPNP-Datensatz, Referenznummer, eingereichte Etikett-/Verpackungsversion und Kopie der Einreichungsdaten.
  • Schriftliche Verantwortlichkeit für Aktualisierungen, PIF-Aufbewahrungsort und Verfahren bei Behördenanfragen oder Vorfällen.

Für Italien gilt dieselbe EU-Plattform, jedoch ein anderer nationaler Umsetzungskontext:

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Amtliche Rechts- und Verfahrensquellen

Fragen vor dem Markteintritt

Erlaubt eine CPNP-Nummer den Verkauf in Polen?
Nein. Sie dokumentiert die Meldung, nicht die staatliche Konformitätsbestätigung. Sicherheit, PIF, Aussagen und polnische Kennzeichnung müssen unabhängig stimmen.
Das Produkt wurde in einem anderen EU-Staat gemeldet. Müssen wir in Polen erneut melden?
Allein wegen des zusätzlichen Vertriebs in Polen ist keine erneute nationale Produktmeldung erforderlich. Übersetzt ein Händler jedoch auf eigene Initiative Kennzeichnungstexte für den polnischen Markt eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Kosmetikums, ist die besondere Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 3 zu prüfen. Prüfen Sie Rolle und Markenänderung.
Darf die gesamte PIF samt CPSR englisch sein?
Nein. Die bei polnischen Behörden einsehbare PIF darf polnisch oder englisch sein; CPSR Teil B muss auf Polnisch vorliegen. Auch die Etikettierung unterliegt Sprachvorschriften.
Braucht jeder Nano-Inhaltsstoff sechs Monate Vorlauf?
Nicht zwingend. Zu prüfen sind Anwendungsbereich und Ausnahmen der zusätzlichen Regelung in Artikel 16. Die Angaben zu Nanomaterialien nach Artikel 13 sind davon zu unterscheiden.
Bleibt die alte Meldung bei Rezeptur- oder RP-Wechsel bestehen?
Darauf darf man sich nicht verlassen. CPSR und PIF neu bewerten und entscheiden, ob der Datensatz aktualisiert oder für neues Produkt beziehungsweise neue RP erneut gemeldet werden muss.

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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