Zuerst das konkrete Mobiltelefon einstufen
Für ein Mobiltelefon auf dem EU-Markt reicht kein einzelnes „CE-Zertifikat“. Der Hersteller muss Funktechnik, Stoffbeschränkungen, Ladefähigkeit, Haltbarkeit und Verbraucherinformationen zusammen prüfen. Entscheidend sind die konkrete Hardware- und Softwareversion, das Ladeverfahren sowie die Person, die das Gerät erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Weder eine Zulassung außerhalb der EU noch ein geprüftes Funkmodul oder das CE-Zeichen allein belegen die Konformität des Endgeräts.
Zuerst das konkrete Mobiltelefon einstufen
Maßgeblich sind die Definitionen der Verordnungen (EU) 2023/1670 und 2023/1669, nicht die Handelsbezeichnung. Ein einfaches Tastenhandy, ein Smartphone mit Drittanbieter-Apps, ein schnurloses Festnetztelefon und ein Gerät mit ausrollbarem Display können unterschiedlichen Nachhaltigkeitspflichten unterliegen. Die Funkfunktionen sind gesondert nach der Funkanlagenrichtlinie (RED) zu prüfen.
- Mobilfunk und Satellitenverbindungen, SIM/eSIM, WLAN, Bluetooth, NFC, drahtloses Laden, Antennen, Frequenzbänder und alle Betriebsarten erfassen.
- Kabelgebundenes Laden, USB-C und gegebenenfalls USB Power Delivery, Ladeleistung sowie das mitgelieferte Netzteil dokumentieren.
- Betriebssystem, Internet, personenbezogene Daten, Bezahlfunktionen, digitale Werte, Aktualisierungen und Drittanbieter-Apps feststellen.
- Markteinführungsdatum, Modellvarianten, Hersteller, Importeur, Absatzländer, Akkukonfiguration und Verpackungsinhalt festlegen.
Für das Energielabel ist „Smartphone“ enger definiert als ein Gerät mit Apps: Zusätzlich ist ein integrierter Touchscreen mit einer sichtbaren Diagonale von mindestens 4,0 und weniger als 7,0 Zoll erforderlich; für faltbare und mehrere Displays gelten Sonderregeln. Displaymaße dokumentieren und Ausnahmen für aufrollbare Displays sowie Hochsicherheitskommunikation prüfen.
Vor Übernahme der OEM-Unterlagen ist der rechtliche Hersteller festzustellen. Nach Artikel 14 RED unterliegt ein Importeur oder Händler den Herstellerpflichten der RED, wenn er das Telefon unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Funkanlagen so verändert, dass die RED-Konformität beeinträchtigt werden kann. Ein Prüfbericht des Werks überträgt diese Pflichten nicht.
Entscheidungsmatrix für die EU-Konformität
Die Matrix dient der Vorprüfung. Die genaue Reichweite und Ausnahmen jedes Rechtsakts müssen für das jeweilige Gerät geprüft werden.
| Regelung | Auslöser der Prüfung | Nachweis vor dem Vertrieb |
|---|---|---|
| RED 2014/53/EU | Senden oder Empfangen von Funkwellen zur Funkkommunikation oder Funkortung. | Funkspektrum, Gesundheit einschließlich HF-Exposition, EMV und Sicherheit; technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE. |
| RED-Cybersicherheit 2022/30 | Internetfähiges Funkgerät, Verarbeitung von Personen-/Verkehrs-/Standortdaten sowie Geldübertragung für Buchstaben (d), (e), (f). | Bedrohungsanalyse und Nachweise gemäß EN 18031; Einschränkungen und Benannte-Stelle-Pflicht prüfen. |
| Einheitliches Ladegerät 2022/2380 | Erfasstes Mobiltelefon mit kabelgebundenem Laden, seit 28.12.2024. | USB-C- und Ladeinteroperabilität; vorgeschriebenes Piktogramm zum Ladegerät und Ladeleistungskennzeichnung. |
| Ökodesign 2023/1670 | Definierte Smartphones und sonstige Mobiltelefone seit 20.06.2025; Ausnahmen beachten. | Haltbarkeit, Akku, Reparatur, Ersatzteile, Reparaturinformationen und Unterstützung des Betriebssystems. |
| Energielabel 2023/1669 | Erfasstes Smartphone, nicht jedes einfache Handy; seit 20.06.2025. | EPREL-Modellregistrierung vor Inverkehrbringen, Prüfwerte, Produktdatenblatt und Händler-/Online-Material. |
| RoHS / REACH | Elektronische Werkstoffe, Bauteile und möglicherweise beschränkte oder besonders besorgniserregende Stoffe. | Werkstoffnachweise, RoHS-Konformität; REACH- und SCIP-Pflichten unter ihren Voraussetzungen prüfen. |
| Elektroaltgeräte / Akkus / Verpackung | Elektrogerät mit tragbarem Akku und Verkaufs- bzw. Versandverpackung. | Durchgestrichene Mülltonne, Rückgabehinweise, nationale Herstellerverantwortung und Batterie-/Verpackungsregeln. |
| Datenschutz / Netzbetreiber | Personenbezogene Daten oder Dienste von Mobilfunkbetreibern. | Rollen gemäß DSGVO/ePrivacy und Netzbetreiberanforderungen separat klären; kein Ersatz für CE. |
| Übergang zur CRA | Digitales Produkt: Meldepflichten ab 11.09.2026, Hauptpflichten ab 11.12.2027. | Meldeverfahren bereits jetzt und Sicherheitsnachweise für die Übergangsphase vorsehen. |
Das richtige RED-Konformitätsverfahren auswählen
RED Artikel 3 Absatz 1 umfasst Gesundheit/Sicherheit (einschließlich der Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie ohne Spannungsgrenze) sowie EMV, Absatz 2 die Nutzung des Funkspektrums. Diese Anforderungen werden beim Funkgerät im RED-Verfahren geprüft; separate „EMV/LVD-Zertifikate“ ersetzen es nicht. RoHS bleibt eine eigenständige einschlägige CE-Regelung.
Nach Artikel 17 ist interne Fertigungskontrolle für Artikel 3 Absatz 1 möglich. Bei Artikel 3 Absätze 2 und 3 ist sie nur möglich, wenn einschlägige, im EU-Amtsblatt veröffentlichte harmonisierte Normen vollständig angewendet werden. Andernfalls ist EU-Baumusterprüfung mit anschließender interner Fertigungskontrolle oder umfassende Qualitätssicherung unter Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich. Ein Laborbericht ist keine EU-Baumusterprüfbescheinigung.
Seit 01.08.2025 gelten nach Verordnung 2022/30 je nach Gerät RED-Vorgaben zum Netzschutz, Datenschutz und Betrugsschutz. Beschluss 2025/138 veröffentlichte EN 18031-1/-2/-3 nur mit Einschränkungen der Konformitätsvermutung. Verordnung 2026/339 hebt 2022/30 erst zum 11.12.2027 auf; dann gilt der Cyber Resilience Act (CRA) umfassend. Dessen Artikel 14 verpflichtet bereits seit 11.09.2026 zur Meldung einschlägiger ausgenutzter Schwachstellen und schwerer Vorfälle, auch bei betroffenen älteren Marktprodukten.
EN 18031 enthält freiwillig anwendbare harmonisierte Normen und ist selbst kein Gesetz. Die Einschränkungen im Amtsblatt betreffen unter anderem einen Betrieb ohne gesetztes Passwort sowie ein Bewertungskriterium für sichere Aktualisierungen nach EN 18031-3. Decken diese Normen eine einschlägige Anforderung aus Artikel 3 Absatz 2 oder 3 RED nicht vollständig ab, ist hierfür das Verfahren nach Artikel 17 unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle erforderlich; ein Prüfbericht allein reicht nicht.
Bei einem Telefon, das die Übertragung von Geld, monetärem Wert oder virtueller Währung ermöglicht, ist Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f RED gesondert zu prüfen: Beschluss 2025/138 schließt die Bewertungskriterien der EN 18031-3:2024, Abschnitt 6.3.2.4, von der Konformitätsvermutung für diese Anforderung aus. Das interne Fertigungskontrollverfahren darf nicht allein darauf gestützt werden; dokumentieren Sie die Entscheidung zum Verfahren nach Artikel 17 mit notifizierter Stelle und prüfen Sie etwaige andere vollständig anwendbare, im Amtsblatt referenzierte Normen.
Modellspezifische Unterlagen vor den Prüfungen
- Variantenliste: Platinenstände, Modem, Antennen, Frequenzen, SAR-/Expositionskonfigurationen, Zielländer und Softwarestände.
- RED-Prüfplan: bestimmungsgemäße/vorhersehbare Nutzung, Ausgaben der HF-, EMV-, Sicherheits- und Cybernormen, Amtsblattverweise und Einschränkungen, Prüfberichte und Begründung zur benannten Stelle.
- Cybersicherheitsakte: Architektur, Datenflüsse, Zahlungsfunktionen, Risiken, Authentifizierung, sichere Updates und Schwachstellenmanagement.
- Ladeakte: USB-C und gegebenenfalls USB Power Delivery, kabelgebundene/drahtlose Modi sowie Entwürfe der Verpackungssymbole.
- Ökodesignakte: Akkuzyklen und Laufzeit, Fall- und Schutzprüfungen, Reparierbarkeitsberechnung, Zerlegung, Ersatzteil- und OS-Support, EPREL-Daten.
- Stoffe und Entsorgung: RoHS-Stückliste und Materialerklärungen, REACH-Prüfung, Batterieangaben, Elektroaltgerätekennzeichnung und nationale EPR-Pflichten.
- Zuständigkeiten: EU-Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Verordnung 2019/1020, Importeur, rückverfolgbare Chargen und Lieferkettenvollmachten.
- Vertriebsakte: vollständige oder vereinfachte RED-EU-Erklärung mit Webadresse, CE und weitere Zeichen, nationale Sicherheitshinweise, Funkbänder/maximale Sendeleistung und Online-Etiketten.
Abhängigkeiten bis zur Freigabe des Verkaufs
- Artikelnummer und Varianten festlegen; Anwendbarkeit und Ausnahmen schriftlich dokumentieren. Geänderte Antennen oder Firmware nicht ungeprüft durch alte Berichte abdecken.
- RED-Normen und gegebenenfalls benannte Stelle wählen; ungünstigste Konfigurationen prüfen und HF-, Sicherheits-, Cyber- und Stoffmängel beheben.
- Ökodesign abschließen; bei Smartphones Energielabel erstellen und Modell vor dem ersten EU-Inverkehrbringen in EPREL anmelden; Händlerdaten bereitstellen.
- EU-Wirtschaftsakteur und länderspezifische Elektroaltgeräte-, Batterie- und Verpackungspflichten prüfen; Geräte-, Karton- und Online-Angaben fertigstellen.
- EU-Erklärungen und technische Akten abschließen; Ersatzteil-, Software- und Vorfallprozesse starten und Änderungen der Lieferanten/Versionen steuern.
Grenzfälle bei Mobiltelefonen: Tastenhandys, Laden, Modems und künftige Pflichten
Ein Tastenhandy kann RED, die USB-C-Regeln bei kabelgebundenem Laden, Ökodesign und Entsorgungspflichten erfüllen müssen, ohne ein Smartphone-Energielabel zu benötigen. Bei rein induktivem Laden ist der Auslöser „kabelgebundenes Laden“ gesondert zu prüfen. Ein vorgeprüftes Modem entbindet nicht von der Prüfung des Gesamtgeräts einschließlich Antennen, HF-Exposition, EMV und Software. Artikel 11 der Batterieverordnung 2023/1542 gilt ab 18.02.2027; Ausnahmen sowie spezielle Reparaturregeln sind zu berücksichtigen, nicht als bedingungslose Pflicht im Jahr 2026 auszugeben. Die Verpackungsverordnung 2025/40 gilt grundsätzlich seit 12.08.2026, die harmonisierte Materialkennzeichnung jedoch erst später.
Ökodesign ist auch eine Konformitäts- und Dokumentationspflicht: Für erfasste Telefone verlangt der durch Artikel 79 der Verordnung 2024/1781 fortgeltende Artikel 5 der Richtlinie 2009/125/EG eine Konformitätserklärung mit Verweis auf die Durchführungsverordnung 2023/1670 und technische Unterlagen neben der CE-Kennzeichnung. Eine gemeinsame Erklärung für einschlägige CE-Vorschriften ist möglich. Pflichten zur Batteriewechselbarkeit und Reparatur bestehen bereits seit 20. Juni 2025 nach Verordnung 2023/1670; Artikel 11 der Batterieverordnung gilt gesondert ab 18. Februar 2027 unter seinen Voraussetzungen und Ausnahmen.
EU-Konformität ist keine Zulassung für andere Märkte
Die EU-Erklärung ersetzt keine Verfahren in den USA, Großbritannien oder China. Nutzen Sie die gesonderten Produktübersichten:
Amtliche Rechtsgrundlagen
EU-Rechtsakte und Kommissionsinformationen; zur Markteinführung aktuelle Fassungen, Amtsblattnormen und nationale Umsetzung prüfen:
- 2014/53/EU · RED
- 2022/30 · RED
- 2025/138 · EN 18031
- 2022/2380 · USB-C
- 2023/1670
- 2023/1669
- EPREL
- 2011/65/EU · RoHS
- 2012/19/EU · WEEE
- 2023/1542
- 2025/40
- 2019/1020
- 2024/2847 · CRA
- CRA · 14
- 2026/339
- Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (fortgeltende Teile)
- Verordnung (EU) 2024/1781, Artikel 79: Übergang
- ECHA: Hinweise zu SCIP-Meldungen
- Kommission: Hinweise zur einheitlichen Ladebuchse
Häufige Fragen
Darf ich ein importiertes Telefon mit CE ohne benannte Stelle verkaufen?
Unter den Voraussetzungen des RED-Artikels 17 ist interne Fertigungskontrolle möglich. Amtsblattnormen, Cyber-Einschränkungen und der verantwortliche EU-Wirtschaftsakteur sind aber vorher zu prüfen; CE-Grafik oder Lieferantenberichte reichen nicht als Verfahrensnachweis.
Benötigt ein einfaches Tastenhandy ein EPREL-Smartphone-Label?
Nicht allein wegen der Mobilfunkfunktion. Prüfen Sie die Smartphone-Definition und den Geltungsbereich der Verordnung 2023/1669. RED, Ökodesign und Laderegeln können trotzdem gelten.
Ist USB-C bei drahtlosem Laden zwingend?
Die technischen Anforderungen dieser Produktkategorie knüpfen an die Möglichkeit kabelgebundenen Ladens an. Drahtloses Laden hebt die USB-C-Pflicht nicht auf, wenn das Gerät zusätzlich über Kabel lädt.
Was gilt für ein vor Dezember 2027 eingeführtes Modell?
Unterscheiden Sie einzelne bereits in Verkehr gebrachte Einheiten, neue Platzierungen und wesentliche Änderungen. RED-Cybersicherheit gilt während 2025–2027; CRA-Meldungen seit September 2026 und das CRA-Hauptregime ab Dezember 2027.
Genügt das CE-Zertifikat eines Modemlieferanten?
Nein. Modulnachweise können helfen, aber Antennen, Gehäuse, Sendeleistungen, Exposition, Firmware und zusätzliche Funktionen des gesamten Mobiltelefons müssen bewertet werden.