Auftragsaufnahme: die konkrete Funkanlage festlegen
Dienstleistungen zur Einhaltung der Funkanlagenrichtlinie (RED) koordinieren die Arbeit am konkreten Produkt von der Erfassung der Ausgangsdaten über Prüfungen und Konformitätsbewertung bis zur technischen Dokumentation und EU-Markteinführung. Ergebnis ist kein pauschales „RED-Zertifikat“, sondern ein begründetes Bewertungsverfahren, nachvollziehbare Nachweise und vom Hersteller freigegebene Marktunterlagen. Die rechtliche Verantwortung des Herstellers bleibt auch bei externen Prüfstellen bestehen.
Auftragsaufnahme: die konkrete Funkanlage festlegen
Zuerst müssen das tatsächlich vertriebene Gerät und die Zielmärkte feststehen. Ein Prüfbericht über ein Funkmodul deckt das vollständige Gerät mit anderer Antenne, Gehäuseform, Software oder Betriebsart nicht automatisch ab. Ein Versionsverzeichnis muss jede Variante mit der geprüften Konfiguration verbinden.
- Produktkennzeichnung, Verwendungszweck, EU-Zielländer, Hersteller, Marke, Importeur und weitere Wirtschaftsakteure.
- Funktechnologien, Frequenzbänder, Sendeleistung, Antennen, Modulkennungen, Einbau und Firmwarestände.
- Stromversorgung, Ladeanschluss, Zubehör, Einsatzumgebung, Nutzergruppen sowie Sicherheits- und Expositionsrisiken.
- Vorhandene Prüfberichte, Zeichnungen, Stücklisten, Risikobewertung, Gebrauchsanleitungen, Kennzeichnungen und geplante Änderungen.
Konformitätsbewertungsverfahren vor den Prüfungen auswählen
Ordnen Sie dem Endgerät die wesentlichen Anforderungen des Artikels 3 RED zu: Gesundheit und Sicherheit nach 3(1)(a), EMV nach 3(1)(b), effiziente Frequenznutzung nach 3(2) sowie zusätzliche 3(3)-Anforderungen nur für erfasste Produktklassen. Prüfen Sie für jede Anforderung die gültige Fundstelle der harmonisierten Norm im EU-Amtsblatt, Ausgabe, Einschränkungen und vollständige Anwendung; eine Labornormenliste entscheidet nicht über das gesetzliche Verfahren.
| Nachweissituation | Vorgehensweise | Folge für die Freigabe |
|---|---|---|
| Einschlägige im EU-Amtsblatt genannte harmonisierte Normen für 3(2) und anwendbare 3(3) sind vollständig angewandt. | Interne Fertigungskontrolle nach Anhang II ist möglich; Risikobewertung, Nachweise und Erklärung bleiben erforderlich. | Ein Sender macht eine Bescheinigung durch eine notifizierte Stelle nicht automatisch notwendig. |
| Eine einschlägige Norm für 3(2) oder anwendbare 3(3) fehlt, wurde nicht oder nur teilweise angewandt. | Anhang III (EU-Baumusterprüfung mit Konformität mit der Bauart) oder IV (umfassende Qualitätssicherung); RED-Benennungsumfang der Stelle prüfen. | Die Prüfung durch die Stelle früh einplanen und Feststellungen sowie Zertifikatsauflagen klären. |
| Es geht allein um Gesundheit/Sicherheit und EMV nach Artikel 3(1). | Artikel 17 erlaubt Anhang II, III oder IV; die Verfahrenswahl wird dokumentiert. | Eine notifizierte Stelle ist nicht für jede Sicherheits- oder EMV-Prüfung vorgeschrieben. |
Sechs kontrollierte Schritte bis zur Marktreife
Jede Phase erhält einen Nachweisverantwortlichen und ein eindeutiges Abschlusskriterium:
- Aufnahme und Konfigurationsstopp. Hersteller bestätigt Typ, Varianten, Absatzländer und Rollen; Ergebnis: verbindlicher Konfigurationsstand und offene Fragen.
- Anforderungs- und Normenmatrix. RED-Pflichten, weitere EU-Rechtsakte, Amtsblattnormen und ungedeckte Risiken zuordnen; Ergebnis: Bewertungsweg und Prüfplan.
- Musterübergabe an das Labor. Hardware, Antenne, Firmware und Prüfmodi festhalten; HF-, EMV-, Sicherheits-/Expositions- und ggf. Cybersicherheitsprüfungen beauftragen; Ergebnis: Musteridentifikation und Prüfaufträge.
- Fehlerbehebung. Abweichungen bewerten, Konstruktion korrigieren, Wiederholungsprüfungen bestimmen; Ergebnis: Abweichungs- und Nachprüfliste.
- Bewertung und Akte. Falls erforderlich notifizierte Stelle einschalten, Unterlagen gemäß Anhang V und EU-Konformitätserklärung erstellen; Ergebnis: überprüfte, versionierte Akte.
- Marktfreigabe. Anleitungssprachen, Frequenz-/Leistungsangaben, Beschränkungen, Akteursdaten, CE-Kennzeichen und Erklärung prüfen; Hersteller gibt die Ausführung vor dem Inverkehrbringen frei.
Technische Unterlagen statt einer bloßen Prüfberichtssammlung
Die technische Dokumentation nach Anhang V muss den bestimmten Gerätetyp beschreiben und jede Schlussfolgerung auf Belege zurückführen. Zur Übergabe gehören, soweit einschlägig:
- Produktbeschreibung und Fotos, Konstruktions-/Fertigungszeichnungen, Schaltbilder, Software- und Firmwareversionen sowie Funktionserläuterungen.
- Liste anwendbarer Pflichten und Normen mit Ausgaben, Amtsblattstatus, Beschränkungen und alternativen technischen Lösungen.
- Berechnungen, Risikoanalyse, Begründung der Einhaltung wesentlicher Anforderungen und Prüfberichte mit Muster-/Versionsbezug.
- Laborbefunde und gegebenenfalls EU-Baumusterprüfbescheinigung mit Auflagen oder Genehmigung des Qualitätssicherungssystems.
- EU-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI oder vereinfachte Fassung gemäß Anhang VII mit funktionierendem Link zum Volltext.
- CE-Kennzeichnung, Hersteller-/Importeurangaben, Anleitungen, Sicherheitsinformationen und ggf. räumliche Nutzungsbeschränkungen.
- Aktenverantwortlicher, Änderungsverzeichnis und Aufbewahrungsplan: Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen auf.
Ein Dienstleisterdossier ist keine allgemeine Einreichung bei einer EU-Zentralstelle. Im regulären RED-Verfahren erstellt der Hersteller die Erklärung und bringt CE an; eine universelle Vorabzulassung aller Funkgeräte existiert nicht. Eine notifizierte Stelle wird nur entsprechend dem gewählten Verfahren eingeschaltet.
Zeitabhängige Pflichten vor der Freigabe prüfen
Der Markteintrittscheck berücksichtigt das tatsächliche Inverkehrbringungsdatum und die betroffene Geräteklasse:
- Cybersicherheit. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 gilt seit 1. August 2025 für bestimmte Klassen nach RED-Artikel 3(3)(d)–(f), mit Voraussetzungen und Ausnahmen. Normen der Reihe EN 18031 sind teilweise nur eingeschränkt im Amtsblatt zitiert. Verordnung (EU) 2026/339 hebt den Rechtsakt zum 11. Dezember 2027 auf, wenn die Hauptpflichten der EU-Cyberresilienzverordnung (Cyber Resilience Act) greifen.
- Einheitliche Ladegeräte. Vorgaben aus Richtlinie (EU) 2022/2380 gelten für erfasste Kategorien seit 28. Dezember 2024 und für Laptops seit 28. April 2026. USB-C, Ladeprotokoll, Piktogramm, Leistungskennzeichnung und Entbündelung produktspezifisch prüfen.
- Frequenznutzung in Mitgliedstaaten. RED-Konformität ersetzt weder Nutzungsbeschränkungen noch erforderliche nationale Frequenzgenehmigungen. Betroffene Länder und Beschränkungen müssen gegebenenfalls auf Verpackung und in Anleitung erkennbar sein.
- Weitere EU-Vorschriften. RoHS, Batterierecht oder zusätzliche Produktsicherheits- und Cybersicherheitspflichten gesondert prüfen. Eine EU-Erklärung kann mehrere Rechtsakte umfassen; ein HF-Prüfbericht erfüllt sie nicht automatisch.
Verantwortlichkeiten und Übergaben verbindlich festlegen
Projektkoordination ist delegierbar; durch den Begriff „Zertifizierer“ wechseln die Herstellerpflichten jedoch nicht. Unterschriftsberechtigte und Übergaben sind festzulegen:
| Beteiligter | Liefert | Trägt Entscheidung/Verantwortung |
|---|---|---|
| Hersteller | Freigegebene Konfiguration, Konstruktion, Produktionskontrolle, unterschriebene Erklärung und Kennzeichnung. | Bewertungsweg, Konformität, CE und fortlaufende Serienübereinstimmung. |
| Prüflabor | Musterkennungen, Methoden, Berichte, Abweichungen und Nachprüfumfang. | Prüffeststellungen im Kompetenzbereich, keine allgemeine Marktzulassung. |
| Notifizierte Stelle, falls erforderlich | EU-Baumusterprüfung/Bescheinigung oder Entscheidung zum Qualitätssystem nach Anhang IV. | Nur die im Benennungsumfang liegende Bewertung. |
| Importeur, Händler, Koordinator | Kontrollvermerke, Übersetzungen, Aktenübergabe und Freigabeliste. | Jeder Wirtschaftsakteur für eigene RED-Pflichten; Koordinator ersetzt den Hersteller nicht. |
Marktfreigabe und Änderungsmanagement
Vor dem ersten EU-Inverkehrbringen wird die konkrete Serienkonfiguration anhand der Freigabekriterien geprüft:
- Jede Pflicht hat einen nachverfolgbaren Beleg; offene Mängel und Stellenauflagen verhindern die Freigabe.
- CE, Produkt- und Wirtschaftsakteursangaben, Sprachen, Erklärung, Frequenzen/Leistungen und Beschränkungen passen zur Verkaufsware.
- Hersteller bestätigt Erklärung und Dokumentenstand; Importeur kann die Unterlagen auf Anfrage zugänglich machen.
- Firmwareupdates sowie Austausch von Antennen, Modulen oder Gehäusen lösen dokumentierte Wirkungsanalysen und ggf. Nachprüfungen aus.
- Verfahren für Beschwerden, Korrekturmaßnahmen, gegebenenfalls Rücknahme/Rückruf und Behördenanfragen sind vorhanden.
Häufige Sperrgründe: andere Antenne als beim Bluetooth-Modultest, veränderte Sendeeigenschaften nach Firmwareupdate, nur teilweise durch Norm belegte Cybersicherheit oder eine nicht dokumentierte CE-gekennzeichnete Variante. Hier ist eine neue Nachweisentscheidung statt bloßer Umetikettierung nötig. Strategiefragen und reine Laborprüfungen haben eigene Fachseiten.
Verwandte Spezialleistungen:
RED-Beratung zu Strategie und Einstufung · RED-Prüfungen im Labor und Wiederholungsprüfungen
Häufige Praxisfragen zur RED-Konformität
Ist eine notifizierte Stelle immer erforderlich?
Nein. Bei Artikel 3(2) und einschlägigen 3(3) kann die vollständige Anwendung harmonisierter Amtsblattnormen Anhang II ermöglichen. Fehlende oder nur teilweise angewandte Normen erfordern Anhang III oder IV. Die Verfahrensentscheidung muss für die konkrete Endgeräteausführung dokumentiert werden.
Reichen Prüfberichte über ein eingebautes Funkmodul aus?
Nicht ohne Prüfung. Sie helfen nur, soweit Integration, Antennen, Firmware, Einbaubedingungen und Anforderungen abgedeckt bleiben. Sonstige Lücken müssen begründet bewertet und nötigenfalls nachgeprüft werden.
Muss die EU-Erklärung vor dem Verkauf bei einer Behörde eingereicht werden?
In der Regel gibt es keine zentrale RED-Vorabanmeldung. Der Hersteller bewertet, erklärt, kennzeichnet und bewahrt die Akte auf; die Einbindung einer notifizierten Stelle hängt vom Weg ab. Zusätzliche Sonderpflichten bleiben gesondert zu prüfen.
Welche Funkgeräte brauchen im Oktober 2026 Cybersicherheitsnachweise?
Klassen und Bedingungen der Verordnung (EU) 2022/30 prüfen: darunter internetfähige Geräte und bestimmte Geräte für die Kinderbetreuung, Spielzeug und am Körper tragbare Geräte; Ausnahmen bestehen. Die Buchstaben 3(3)(d), (e) und (f) sind getrennt zu prüfen.
Gilt ein guter Prüfbericht nach einem Firmwareupdate unverändert?
Nicht automatisch. Neue Version mit Prüfmuster und Risikoanalyse vergleichen, Funk-, Sicherheits- und Cyberänderungen bewerten, bei Bedarf neu prüfen oder die Stelle beteiligen sowie Akte und Erklärung aktualisieren.
Amtliche Rechts- und Technikquellen
- Richtlinie 2014/53/EU — RED, Art. 3, 10, 17–21 und Anhang V
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 — harmonisierte Normen und Einschränkungen
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 — Cybersicherheit
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 — Aufhebung ab 11. Dezember 2027
- Europäische Kommission — einheitliche Ladegeräte und Stichtage
- Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 — Einschränkungen bei Cybernormen