Vor Laborbeauftragung die Einstufung festhalten
MIC-Zertifizierungsleistungen für Telekommunikationsgeräte in Vietnam sind als Projekt vom technischen Nachweis bis zur Markteinführung zu steuern, nicht als Kauf eines einzelnen Zertifikats. Die Bezeichnung des früheren Ministeriums für Information und Kommunikation (MIC) bleibt in Suchanfragen üblich; die geltenden Vorschriften stammen jedoch vom vietnamesischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MST). Der Weg für ein konkretes Funk- oder ITK-Gerät richtet sich nach Produktbeschreibung, HS-Einreihung, anwendbaren QCVN-Regelwerken und dem genauen Eintrag in Circular 36/2026/TT-BKHCN.
Dieser Beitrag beschreibt Beauftragung, Steuerung und Abschluss des Verfahrens, ohne ein konkretes Gerät ohne technische Unterlagen vorab einzustufen. Am 1. Juli 2026 ersetzte Circular 36/2026 Circular 29/2025 sowie das frühere branchenspezifische Verfahren gemäß Circular 30/2011. Circular 14/2026 regelt seit dem 25. Mai 2026 Konformitätserklärungen und Bewertungsmethoden.
Vor Laborbeauftragung die Einstufung festhalten
Die Bezeichnung Wi-Fi, Bluetooth oder 5G allein bestimmt den Weg nicht. Produktbeschreibung und HS-Code sind mit beiden Anhängen samt Fußnoten der Circular 36/2026 abzugleichen. Danach sind alle einschlägigen QCVN und das eintragsspezifische Nachweisverfahren zu dokumentieren. Kombinierte Geräte können mehreren QCVN unterliegen; die zulässige Frequenznutzung ist gesondert zu prüfen.
Der HS-Code allein reicht für die Einstufung nicht aus: Funktionen, technische Daten, Funkbänder und maßgebliche QCVN des angebotenen Produkts mit dem Anhangseintrag abgleichen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Circular 36/2026 sind sämtliche einschlägigen QCVN einzuhalten, ohne dieselbe technische Anforderung doppelt zu bewerten. Im Prüfplan dokumentieren, welche Nachweise deshalb wiederverwendbar sind.
| Einstufung | Durchführung | Nachweis oder Stoppsignal |
|---|---|---|
| Anhang I: hohes Risiko | Bei einem ICT-Eintrag in Anhang I das dort vorgegebene Zertifizierungsverfahren durch eine benannte Stelle, die Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Einfuhrqualitätskontrolle koordinieren. QCVN-Fußnoten prüfen: (1) kann für eine einzelne technische Vorschrift nur die Erklärung verlangen. | Exakte QCVN, zulässige Bewertungsmethode und anerkannte Prüfkompetenz für jeden Test bestätigen. |
| Anhang II: mittleres Risiko | Dem Eintrag folgen: Die Erklärung kann je nach Position auf zulässiger Zertifizierung oder Eigeneinschätzung mit geeigneten Prüfungen beruhen; eine benannte Zertifizierungsstelle ist nicht pauschal erforderlich. | Anhangsposition und zulässige Nachweisgrundlage vor der Auftragsvergabe festhalten; die jeweilige Erklärung vor dem Inverkehrbringen beachten. |
| Keine sichere Zuordnung oder Mischfunktionen | Verfahrenswahl stoppen und eine begründete schriftliche Einstufung oder Behördenklärung einholen. | Ein ausländischer CE-/FCC-Prüfbericht oder eine Altgenehmigung allein beweist den aktuellen vietnamesischen Weg nicht. |
Vier Anhangsfußnoten, die den Verfahrensweg ändern können
Vor Testauftrag und Einreichungsplan den exakten Anhangseintrag, jede einschlägige QCVN und ihre Fußnote festhalten. Die Ausnahmen gelten nur für die jeweils bezeichneten Einträge bzw. Vorschriften, nicht generell.
| Besondere Fußnote | Wirkung und Grenze |
|---|---|
| Fußnote (1): nur Erklärung für bestimmte QCVN | Eine mit (1) gekennzeichnete QCVN verlangt keine Konformitätszertifizierung, wohl aber die Erklärung. Andere QCVN desselben Produkts können anders behandelt werden. |
| Fußnote (3): bestimmte Nahfunk-Ausnahmen | Aus dem bezeichneten Nahfunkeintrag ausgenommen sind reine Empfangsgeräte; breitbandige Datenübertrager bei 2,4 GHz und Funkzugangsgeräte bei 5 GHz mit weniger als 60 mW EIRP; bestimmte eigenständige Breitband-/Zugangsgeräte im Bereich 5,925–6,425 GHz; sowie Bluetooth/Zigbee unter 60 mW EIRP. Den Schwellenwert von 60 mW nicht auf die gesondert beschriebene 6-GHz-Kategorie übertragen. Die Ausnahme betrifft nur diesen Eintrag, nicht sämtliche sonstigen QCVN, Erklärungen oder Frequenzregeln. |
| Fußnote (12): Integration in ein Produkt mittleren Risikos | Ist ein ICT-Bestandteil aus Abschnitt II Anhang I in ein Produkt nach Abschnitt II Anhang II integriert, können für das Gesamtprodukt die Maßnahmen für mittleres Risiko gelten. Die QCVN für Hauptgerät und integrierte Funktionen bleiben einzuhalten. |
| Fußnote (9): eingeschränkte Prüfberichte | Für damit gekennzeichnete QCVN reichen Berichte nicht benannter bzw. nicht anerkannter Labore oder Herstellerprüfungen nicht aus. Die jeweilige Anerkennung und den QCVN-Prüfumfang vorher kontrollieren. |
Abnahmekriterium: schriftliche Ausnahmematrix mit Modell, Fußnote, zulässigem Nachweis, Zertifizierungs-/Erklärungsentscheidung und offenen Behördenfragen.
Sieben Übergaben vom Auftrag bis zur Marktreife
Die folgenden Phasen sind interne Übergabepunkte, keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen. Jede Phase muss für die nächste Stelle verwertbare Unterlagen liefern.
- 1. Aufnahme und Versionssperre
Hersteller bestätigt Modelle, Hardware-/Firmwarestand, Funkmodule, Frequenzen, Leistung, Antennen, Kennzeichnung und Importeur; die Koordination führt ein versionsgesichertes SKU-Verzeichnis.
- 2. Regelwerks- und Rollenplan
Fachverantwortliche erstellen die Zuordnung Anhangseintrag–QCVN–Methode–Zertifikat/Erklärung–Importkontrolle; verantwortliche Organisation in Vietnam und Unterschriftsbefugnis werden geklärt. Die für die konkrete Erklärung und Einfuhr rechtlich zuständige Person oder Organisation ermitteln und die Zeichnungsberechtigung prüfen; keine pauschale einheitliche Lokalvertreterpflicht unterstellen. Für das konkrete Produkt und den Importeur den unterschriftsberechtigten Erklärenden ermitteln, statt eine allgemeine Form lokaler Vertretung vorauszusetzen.
- 3. Labor und Muster
Die Koordination prüft Akkreditierung, Benennung oder Anerkennung sowie QCVN-Prüfumfang, Berichtstauglichkeit, Musterausführung, Versand und Wiederholungsbedingungen vor Freigabe des Angebots.
- 4. Prüfung und Abweichungen
Das Labor erstellt rückverfolgbare Berichte für die fixierte Version; die Entwicklung behebt Mängel und protokolliert etwaige Wiederholungsprüfungen. Ausländische Berichte gelten nur bei bestätigter Anerkennung als Nachweis.
- 5. Konformitätsbewertung
Soweit vorgeschrieben beurteilt eine zulässige Zertifizierungsstelle die Unterlagen nach der im Anhang genannten Methode (etwa 3 oder 7); andernfalls wird die zugelassene Selbsteinschätzung dokumentiert. Ein Prüfbericht ist kein Zertifikat.
- 6. Erklärung und Einfuhr
Der verantwortliche Unterzeichner registriert die Erklärung nach Circular 14/2026 und archiviert Datenbankbestätigung sowie Zertifikat bzw. Eigennachweise; der Importeur bearbeitet gegebenenfalls die gesonderte Qualitätsprüfung nach Circular 36/2026 und Decree 37/2026. Bei einer angenommenen Offline-Einreichung den behördlichen Eingangsbeleg sichern und den anschließenden Registrierungsstatus nachhalten; ein Datenbankauszug ist nicht zwingend der erste Beleg.
- 7. Markteintrittssperre aufheben
Freigabe erst nach Prüfung aller routenspezifischen Nachweise, Erklärungen, Importkontrollen und Kennzeichnungsregeln einschließlich CR-Zeichen. Anschließend Dokumentenarchiv und Änderungsregister übergeben.
Ausweichkanäle: Bei Ausfall oder fehlender Einsatzbereitschaft der nationalen Datenbank erlaubt Artikel 13 der Circular 14/2026 die persönliche oder postalische Erklärung bei der zuständigen lokalen Stelle (ersatzweise der zugewiesenen Ministeriumsstelle). Während der Umstellung des National Single Window verweist Artikel 7 Absatz 4 der Circular 36/2026 für Einfuhrqualitätskontrollen auf das nationale Serviceportal oder behördliche Anweisungen. Ein Uploadversuch ist noch keine bestätigte Registrierung.
Kennzeichnungskontrolle für neue Konformitätserklärungen ab dem 1. Juli 2026: das CR-Zeichen gemäß Anhang I der Circular 14/2026 verwenden, nicht das frühere MIC-Muster nach Anhang VI der Circular 30/2011. Laut MST gehört das Zeichen nicht zu den Pflichtanlagen der Registrierung, ist jedoch nach Abschluss der Erklärung vor dem Inverkehrbringen zu verwenden. Ein vom System erzeugter QR-Code muss grundsätzlich nicht auf Ware oder Verpackung gedruckt werden, sofern keine produktspezifische Vorschrift dies verlangt. Sonstige Kennzeichnungspflichten gesondert prüfen.
Eingangsdossier: erforderliche Ausgangsdaten
Diese Unterlagen sind zu Projektbeginn praktisch anzufordern. Nicht jeder Beleg ist zwangsläufig Bestandteil jeder behördlichen Einreichung.
- Produktliste mit Handelsnamen, sämtlichen SKU, Hersteller, Herkunft, Verwendungszweck und vorgeschlagenem HS-Code samt Begründung.
- Funkübersicht: Mobilfunk, Wi-Fi, Bluetooth, RFID oder weitere Schnittstellen, Bänder, Kanalbreiten, Sendeleistung, Antennen und gleichzeitige Aussendungen. EIRP statt nur Senderleistung, Funkvarianten und eigenständiges Gerät oder Einbau in einen Anhang-II-Host angeben.
- Hardware-, Firmware- und Modulkennung, Stückliste oder Funktionsdiagramm, Änderungsverlauf und Fotos zum Abgleich von Muster und Serienmodell.
- Vorhandene QCVN-, ISO/IEC-, FCC- oder CE-Berichte mit Labor, Datum und Akkreditierungsumfang; keine automatische Anerkennung unterstellen.
- Daten des vietnamesischen Importeurs oder sonst Verantwortlichen, Vollmacht zur Unterzeichnung und Einfuhrkonzept.
- Etiketten, CR-Kennzeichnung soweit anwendbar, Anleitung und Verpackung der tatsächlich angebotenen Ausführung.
- Vorliegende vietnamesische Zertifikate, Erklärungsbestätigungen, offene Aktenzeichen und Sendungsstatus, insbesondere vor dem 1. Juli 2026 eingegangene Verfahren.
Matrix für Leistungen und Nachweisabnahme
| Meilenstein | Konkretes Ergebnis für den Kunden | Abnahmekriterium |
|---|---|---|
| Einstufung | Datierte Matrix aus Anhangseintrag, QCVN, HS und Verfahren mit Ausnahmen und offenen Fragen. | Begründung für Zertifikat, Erklärung und Einfuhrprüfung ist nachvollziehbar. |
| Prüfung | Bestätigter Laborumfang, Musterprotokoll und Prüfberichtsverzeichnis. | Für alle einschlägigen QCVN liegt ein Bericht zur richtigen Modellversion vor. |
| Bewertung | Zertifikat mit Verfahren, wenn erforderlich; ansonsten zulässiges Dossier zur Selbsteinschätzung. | Stelle, Methode und Geltungsbereich passen zum Anhangseintrag. |
| Einreichung | Unterzeichnete Erklärung und nationale Datenbankbestätigung sowie gegebenenfalls Einfuhrprüfstatus. Bei einer angenommenen Offline-Einreichung den behördlichen Eingangsbeleg sichern und den anschließenden Registrierungsstatus nachhalten; ein Datenbankauszug ist nicht zwingend der erste Beleg. | Nummern, Modelle und Einreicher stimmen zwischen den Nachweisen überein. |
| Freigabe | CR-/Etikettenprüfung, Marktfreigabevermerk, Archiv und Änderungsregister. | Keine offenen Prüfabweichungen, Einreichungsfehler oder ungeprüften Importpflichten. |
Verantwortung, Unterschriften und Einreichungswege
| Beteiligte | Projektaufgabe | Rechtliche bzw. dokumentarische Grenze |
|---|---|---|
| Hersteller | Korrekte Technikdaten, kontrollierte Muster, Nachweise für Änderungen und gleichbleibende Serienausführung. | Lieferantenunterlagen ersetzen nicht die Pflichten des Erklärenden. |
| Verantwortlicher Erklärender / Importeur (Einheit prüfen) | Zuständigkeit und Befugnis klären, Erklärung unterzeichnen, Unterlagen aufbewahren und nötige Einfuhrkontrollen organisieren. | Ein Dienstleister kann koordinieren; der rechtlich Verantwortliche muss in den Unterlagen erkennbar sein. |
| Labor / Zertifizierungsstelle | Prüfberichte im bestätigten Geltungsbereich oder Zertifikate nach zulässiger Methode ausstellen. | Prüfbericht ist kein Zertifikat; Akkreditierung gilt nicht automatisch für jede QCVN. |
| Projektkoordinator | Umfang, Übergaben, Mängel, Eingangsbestätigungen und Freigabecheckliste steuern. | Keine hoheitliche Befugnis, Zusage einer Genehmigung oder feste amtliche Dauer. |
Fünf Fehler, die den Marktstart blockieren
- Veraltete Produktliste von 2025 statt Anhängen und Fußnoten von 2026 verwenden: vor Prüfkosten neu einstufen.
- Labor nur anhand seiner MIC-Werbung beauftragen: aktuelle Anerkennung und genaue QCVN-Prüfkompetenz nachweisen lassen.
- Entwicklungsmuster testen und mit anderer Antenne, Funkfirmware oder anderem Chipsatz liefern: Versionen abgleichen und nötigenfalls neu prüfen.
- Zertifikat, Registrierungsbestätigung der Erklärung und Einfuhrqualitätsprüfung gleichsetzen: getrennte Sperrpunkte führen.
- Nach bestandenem Test ohne Unterschrift, Erklärungsbestätigung oder erforderliches CR-Zeichen ausliefern: Freigabe verweigern.
Änderungen nach Freigabe: Neubewertung der Nachweise
Nach Artikel 14 der Circular 14/2026 ist bei Änderungen des QCVN, der registrierten Erklärung oder relevanter Produkteigenschaften bzw. Funktionen eine erneute Konformitätserklärung vorgesehen. Änderungen vor dem Vertrieb betroffener Ware prüfen; die Tabelle ist eine Arbeitsregel, keine pauschale Pflicht zur identischen Wiederholungsprüfung.
| Änderungsanlass | Erforderliche Projektmaßnahme |
|---|---|
| Frequenz, Antenne, Leistung, Chipsatz oder funkwirksame Firmware | Betroffene Version zurückhalten; QCVN, Nachweise, Nachprüfung und nötige neue Erklärung prüfen. |
| Neuer Modellname, Importeur oder wesentliches Antragsfeld | Modelle und Unterzeichner mit Registrierung abgleichen; Berichtigung oder neue Erklärung vor Nutzung klären. |
| Neues QCVN oder geänderte Produktliste | Anwendbarkeit, Geltungsdatum, Übergangsrecht und Reichweite alter Zertifikate neu bewerten. |
| Alte Zertifikate oder vor Juli 2026 anhängige Akten | Artikel 7 Circular 36/2026 prüfen: alte Bescheinigungen gelten bis zum angegebenen Ablauf, zuvor angenommene Anträge werden nach früheren Vorschriften bearbeitet. |
Leistungsumfang und weitere Anforderungen in Vietnam
Zu Zoll, allgemeiner Sicherheit und weiteren vietnamesischen Marktzugangsvorgaben siehe Überblick über Produktkonformität und Marktzugang in Vietnam. Diese Seite behandelt die praktische MIC-/MST-Abwicklung von Unterlagen über Prüfung und Erklärung bis zur Freigabe, nicht alle anderen Produktregelwerke.
Amtliche Rechtsquellen
Häufige Fragen zur Projektdurchführung
- Benötigt jedes Bluetooth-Gerät ein MIC-Zertifikat?
- Nein. Funkparameter, Produktbeschreibungen, Ausnahmen und Fußnoten beider Anhänge sind zu prüfen. Das Ergebnis kann benannte Zertifizierung, ein anderer zulässiger Nachweisweg oder keine Listenposition sein. Insbesondere nimmt eine Anhangsfußnote manche Bluetooth-/Zigbee-Geräte unter 60 mW EIRP aus einem bestimmten Nahfunkeintrag aus; andere Pflichten können fortbestehen.
- Ersetzen unsere FCC- oder CE-Berichte vietnamesische QCVN-Tests?
- Nicht automatisch. Prüfen Sie Anerkennung des Labors und des Berichts für QCVN, Methode, Modellversion und Prüfbereich. Eine ausländische Zulassung ersetzt keine vietnamesische Registrierung.
- Was gilt für eine vor dem 1. Juli 2026 angemeldete Einfuhrkontrolle?
- Nach Artikel 7 Circular 36/2026 werden zuvor angenommene Qualitätsprüfungsanmeldungen nach den bei Annahme geltenden Regeln behandelt. Datierte Eingangsbestätigung und Reichweite sichern.
- Darf die Erklärung vor dem Zertifikat eingereicht werden?
- Nur wenn der jeweilige Eintrag einen anderen Nachweisweg zulässt und die Bewertung abgeschlossen ist. Eine Eigenerklärung ersetzt keine ausdrücklich verlangte Zertifizierung durch eine benannte Stelle.
- Deckt ein Modulzertifikat ein anderes Endprodukt ab?
- Nicht voraussetzen. Integrierte Funktionen, Antennen, Funkparameter, Modellidentität und QCVN des fertigen Geräts vor Markteintritt neu prüfen. Für die Integration von ICT-Komponenten aus Anhang I in Produkte nach Anhang II kann Fußnote (12) die Risikosteuerung ändern, nicht jedoch die einschlägigen QCVN aufheben.
- Was tun, wenn Erklärungsdatenbank oder Einfuhrportal ausfallen?
- Keine Pflichtanmeldung auslassen. Die Ersatzwege aus Artikel 13 der Circular 14/2026 bzw. Artikel 7 Absatz 4 der Circular 36/2026 nutzen, Eingangsbelege sichern und den Status vor Freigabe prüfen.