Produktkonfiguration vor der Angebotsanfrage festlegen
RED-Prüfdienstleistungen sollten mit einem Nachweisplan beginnen, nicht mit einem pauschalen Angebot für einen „CE-Test“. Bei Geräten mit WLAN, Bluetooth, Mobilfunk, NFC oder anderer Funkfunktion sind die genaue Produktkonfiguration und die durch jede Prüfung abgedeckte Vorschrift zu bestimmen. Nach der Richtlinie 2014/53/EU trägt der Hersteller die Konformitätsverantwortung; ein Prüfbericht ist ein Nachweis, keine EU-Marktzulassung.
Vor der Laborbeauftragung sind drei Punkte zu klären: Prüfungen am Endprodukt, Verwendbarkeit bisheriger Ergebnisse und eine mögliche Pflicht zur Einbeziehung einer notifizierten Stelle. Die folgende Matrix dient der Prüfplanung und macht nicht alle Prüfungen für jedes Produkt obligatorisch.
Produktkonfiguration vor der Angebotsanfrage festlegen
Übermitteln Sie vor der Preisabfrage eine kontrollierte Konfigurationsübersicht: Modellvarianten, Funktechnologien, Frequenzbänder, Kanäle, Leistung und Antennen; EU-Zielmärkte und Einsatzumgebung; Funkmodul und Host; Leiterplattenstand, Netzteil und Zubehör; Firmwarestand, Regionalsperren und Betriebsmodi; Nutzer, Körperabstand und Einbaulage. Unterscheiden Sie werkseitig fixierte und softwareseitig änderbare Parameter. Lassen Sie Annahmen und ausgeschlossene Konfigurationen schriftlich bestätigen. Prüfen Sie zusätzlich nationale Frequenzzuweisungen und Betriebsbeschränkungen in jedem vorgesehenen EU-Markt: Ein bestandener RED-Test erlaubt nicht automatisch die Nutzung jedes Frequenzbands in allen Mitgliedstaaten (Art. 10 Abs. 2 und 10).
RED-Prüfmatrix: notwendige Nachweise je Anforderung
| RED-Anforderung | Typische Untersuchungen und Nachweise | Häufiger Planungsfehler |
|---|---|---|
| Art. 3(1)(a): Gesundheit und Sicherheit | Elektrische und mechanische Sicherheit sowie Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern; bei Bedarf Messungen oder SAR unter Berücksichtigung vorhersehbarer Verwendung. | Weder gilt pauschal eine Spannungsfreistellung noch braucht jedes Funkgerät eine SAR-Messung. |
| Art. 3(1)(b): EMV | Störaussendung und Störfestigkeit in repräsentativen Sende-, Empfangs- und Betriebszuständen mit Leitungen, Versorgung und Zubehör. | Ein EMV-Modulbericht erfasst nicht automatisch das neue Gesamtprodukt. |
| Art. 3(2): Frequenzspektrum | Passende Funknormen für Bänder und Schnittstellen; ggf. Nebenwellen, Sendeleistung, Bandbreite und Empfängereigenschaften. | FCC-Unterlagen oder ein allgemeines „RF bestanden“ ersetzen keine RED-spezifische Bewertung. |
| Art. 3(3)(d)–(f): Cybersicherheit, soweit einschlägig | Anwendungsbereich der Verordnung 2022/30 prüfen: Netzschutz, Datenschutz/Privatsphäre und/oder Betrugsschutz; Einschränkungen der EN 18031-1/-2/-3:2024 im Amtsblatt beachten. | Nicht jeder Absatz gilt für jedes Produkt; ein EN-18031-Bericht bewirkt nicht stets eine volle Konformitätsvermutung. |
| Weitere besondere Anforderungen | Für erfasste Mobilgeräte den delegierten Rechtsakt zur Notruf-Ortung gemäß Art. 3(3)(g) prüfen. Gesondert gelten die gemeinsamen Ladeanforderungen nach Art. 3(4) nur für die in Anhang Ia aufgeführten Gerätekategorien und Fälle des kabelgebundenen Ladens; die Nachweise entsprechend planen. | Sonderpflichten nicht pauschal allen Funkgeräten zuordnen oder Ladeprüfungen mit Funkprüfungen verwechseln. |
Normenstand und Konformitätsbewertungsweg abgleichen
Harmonisierte Normen sind freiwillige technische Nachweiswege und kein Gesetz. Für eine Konformitätsvermutung müssen genaue Ausgabe und Einschränkungen der Fundstelle im EU-Amtsblatt zum jeweiligen RED-Aspekt passen. Beschluss 2022/2191 wurde u. a. durch Beschluss 2026/2003 vom 4. September 2026 geändert. Ein ETSI-Katalog oder undatierter Screenshot genügt nicht: Norm, Ausgabe, Fundstelle, Einschränkung und Prüfweg dokumentieren. Die Fristen jedes Eintrags prüfen: Änderungen können die Anwendung oder den Wegfall einzelner Normenfundstellen aufschieben.
Artikel 17 unterscheidet Verfahren: Für Art. 3(1)(a), 3(1)(b) und ggf. 3(4) ist Modul A nach Anhang II möglich. Für Art. 3(2) und einschlägige Anforderungen nach 3(3) ist bei nicht vollständiger Anwendung bzw. fehlender Abdeckung harmonisierter Normen ein Weg mit notifizierter Stelle nach Anhang III (EU-Baumusterprüfung und Baumusterkonformität) oder IV (umfassende Qualitätssicherung) nötig. Amtsblatt-Einschränkungen können einzelne Aspekte unberührt lassen. Prüflabor, ISO/IEC-17025-Akkreditierung und Notifizierung sind getrennte Eigenschaften.
Cybersicherheitsanforderungen gelten für erfasste Produkte seit 1. August 2025. Die Verordnung 2026/339 hebt 2022/30 erst zum 11. Dezember 2027 auf. Die veröffentlichte spätere Aufhebung rechtfertigt 2026 keine Streichung einschlägiger Prüfungen.
Sechs Prüfungen bei der Auswahl des Labors
Fordern Sie vor einer Terminreservierung Belege an. Eine Akkreditierung bestätigt Fachkompetenz nur im jeweiligen Umfang und ist weder eine Notifizierung noch eine automatische Anerkennung des Prüfberichts für den gewählten RED-Weg.
- Tatsächlichen Prüfstandort, Akkreditierungsstelle, ISO/IEC-17025-Bescheinigung und Geltungsbereich je Methode erfragen; nicht akkreditierte Prüfungen benennen lassen.
- Erfahrung mit konkreter Funktechnik, Normfassung, Antennenkonfiguration, Exposition und Betriebsarten prüfen.
- Vorprüfungen von dokumentierten abschließenden Prüfungen unterscheiden und Berichtunterzeichner festlegen.
- Falls eine notifizierte Stelle nötig ist, deren eigenständige Rechtsperson und konkrete RED-Benennung in NANDO prüfen.
- Normfassungen, Amtsblatt-Einschränkungen, Abweichungen, Messunsicherheit, Entscheidungsregel und Berichtssprache abstimmen.
- Musteranzahl, Vorrichtungen, Kabel, Firmware, Wiederholungsbedingungen und ausgeschlossene Varianten im Angebot fixieren.
Prüfmuster und Betriebsarten nachvollziehbar planen
Die RED-Bewertung umfasst die relevanten bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen und Konfigurationen. Eine begründete Worst-Case-Auswahl ist möglich; eine gesetzliche Pauschale „ein Muster für alle Varianten“ gibt es nicht.
- Modell-Funk-Matrix mit Schnittstellen, gleichzeitigen Sendebetriebsarten, Bändern, Antennentyp/Gewinn und Regionseinstellungen erstellen.
- Seriennahe Muster bereitstellen und, soweit für die Prüfmethode erforderlich, definierte Prüfbetriebsarten ermöglichen; ausschließlich zu Prüfzwecken verfügbare Zustände ausweisen.
- Relevante Grenzfälle zu Versorgung, Temperatur, Hostlast, Leitungen und Aufstellung methodenbezogen festlegen.
- Je Prüfmuster Seriennummer, Fotos, PCB-Stand, Firmware-Build/Hash, Konfiguration, Antenne, Netzteil und Prüfmittel protokollieren.
- Vorab festlegen, wann geänderte Muster, Teilprüfungen oder vollständige Neubewertung nötig sind; Ergebnisse verknüpfen.
Wann lassen sich frühere Prüfberichte weiterverwenden?
| Vorhandener Nachweis | Prüfung der Übertragbarkeit | Sichere Entscheidung |
|---|---|---|
| Bericht zum identischen Endprodukt | Hardware, Antenne, Firmware, Bänder, Normausgabe, Betriebsarten und Prüfbedingungen abgleichen. | Nur für nachweislich unveränderte, abgedeckte Merkmale nutzen; Lücken schließen. |
| Funkmodulbericht oder Baumusterprüfung | Modulidentität, zulässige Antennen/Hosts und durch Integration veränderte Funk-, EMV- und Expositionsrisiken prüfen. | Unterstützender Nachweis, keine automatische Befreiung für das Gesamtprodukt. |
| FCC-, ISED- oder sonstiger Drittstaatenbericht | Messdaten und Prüfmethoden abschnittsweise mit RED-Anforderungen vergleichen. | Daten sind ggf. verwendbar; eine ausländische Zulassung ersetzt RED nicht. |
| Alter RED-Bericht oder ersetzte Norm | Amtsblattdaten für künftig erstmals bereitgestellte Geräte, Produktänderungen und Einschränkungen prüfen. | Gezielte Lückenprüfung, technische Begründung und ggf. notifizierte Stelle; kein pauschales Ablaufdatum aller Berichte. |
Fehlerbehebung, Nachprüfung und Änderungslenkung
Dokumentieren Sie Fehler mit Grenzwert, Messwert und Bedingungen statt lediglich „CE nicht bestanden“. Ein kontrolliertes Fehlerprotokoll vermeidet unnötige Wiederholungskosten.
- Nebenwellenüberschreitung: Antenne, Filter, Taktoberwellen und Gehäuse untersuchen; betroffene Funkmessungen nachprüfen.
- EMV-Störung: Funktionsfehler und Bewertungskriterien erfassen; Abschirmung, Layout oder Firmware korrigieren und relevante Modi erneut prüfen.
- Expositionsproblem: Abstand, Sendezeitanteil, Leistungsregelung und dokumentierte Nutzung verifizieren; gezielt neu bewerten.
- Cybersicherheitslücke: Ausgangszustand, Korrektur und Nachweis dokumentieren; betroffene sowie gekoppelte Anforderungen erneut beurteilen.
- Änderungen an Antenne, Leistungstabelle, PCB, Modul, Firmware oder Zubehör: Berichtsauswirkungen prüfen und Delta-Prüfplan vor Freigabe genehmigen.
Liefergegenstände und Fragen für die Laboranfrage
Eine Laborbeauftragung soll überprüfbare Unterlagen liefern und nicht nur ein „Zertifikat“. Je nach Bewertungsverfahren sind anzufordern:
- Freigegebener Prüfplan mit Normausgaben, Amtsblatt-Einschränkungen, Begründung für Ausnahmen.
- Muster- und Konfigurationsliste, Testmodi und Abweichungen vom Serienzustand.
- Unterzeichnete Prüfberichte mit Methoden, Bedingungen, Messwerten, ggf. Unsicherheit, Ergebnissen und Rückverfolgbarkeit.
- Fehler-/Maßnahmenprotokoll und damit verknüpfte Nachprüfberichte.
- Lücken- und Abdeckungsmatrix als Beitrag zur Herstellerdokumentation nach Art. 21 und Anhang V RED.
Stellen Sie vor der Auftragserteilung acht konkrete Fragen:
- Welche Art.-3-Anforderungen und Sonderrechtsakte gelten, welche nicht?
- Welche exakten Normfassungen und Einschränkungen sind derzeit im Amtsblatt veröffentlicht?
- Wie wird die Musterwahl bei gleichzeitigem Funkbetrieb begründet?
- Welche Modul- oder Altberichte sind unter welchen Bedingungen verwendbar?
- Welche Prüfungen sind akkreditiert, und wo finden sie tatsächlich statt?
- Wird für einen Aspekt nach Art. 3(2)/3(3) eine notifizierte Stelle erforderlich?
- Welche Änderungen an Antenne, Leistung, Firmware, Gehäuse und Versorgung lösen Nachprüfungen aus?
- Welche Messberichte, Abweichungen und Abdeckungsmatrix erhält der Hersteller?
Abgrenzung zwischen Prüfung und Konformitätsberatung
Diese Seite behandelt Prüfbelege, Akzeptanz und Wiederholungsrisiken. Gesamte Konformitätsabwicklung, Erklärung und Marktbereitstellung finden Sie bei RED-Konformitätsdienstleistungen; strategische Einstufung und Rechtsregime-Abgrenzung bei RED-Beratung zur Anforderungsabgrenzung. Die Verantwortung des Herstellers bleibt trotz Laborbeauftragung bestehen.
Häufige Fragen vor RED-Prüfungen
Braucht jedes RED-Gerät eine notifizierte Stelle?
Nein. Artikel 17 ermöglicht Modul A für bestimmte Aspekte sowie für Funk-/Art.-3(3)-Aspekte bei vollständiger Anwendung der einschlägigen Normen. Fehlende oder teilweise Normabdeckung kann eine notifizierte Stelle zwingend machen.
Reicht ein geprüfter Bluetooth-Funkbaustein im neuen Gerät?
Nicht automatisch. Host, Antenne, EMV, Funkverhalten, Exposition, Firmware und bestimmungsgemäße Nutzung mit den bisherigen Nachweisen abgleichen.
Wie lange gilt ein RED-Prüfbericht?
Die RED setzt kein allgemeines Ablaufdatum für sämtliche Berichte. Maßgeblich sind Produktausführung, Änderungen, Bewertungsweg und die beim künftigen Inverkehrbringen einschlägigen Rechtsanforderungen und Amtsblattfassungen.
Gelten die RED-Cybersicherheitsanforderungen noch im Oktober 2026?
Ja, für Produkte im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung 2022/30. Die Aufhebung gemäß 2026/339 wird erst am 11. Dezember 2027 wirksam. Gerätekategorie und Einschränkungen der EN 18031 sind zu prüfen. Die Pflicht zum Konformitätsnachweis bedeutet nicht automatisch, dass für jedes Produkt externe Laborprüfungen zu beauftragen sind; die Einbeziehung einer notifizierten Stelle richtet sich nach Artikel 17 und der Abdeckung durch harmonisierte Normen.
Kann ein FCC-Bericht den gesamten RED-Nachweis ersetzen?
Nicht automatisch. Einzelne Messdaten können geeignet sein, aber Sicherheit, EMV, ggf. Cybersicherheit und die konkrete EU-Endkonfiguration sind separat nachzuweisen.
Amtliche Quellen
- Richtlinie 2014/53/EU, Art. 3, 17 und 21 sowie Anhang V
- RED-Leitfaden der Kommission (2026, unverbindlich)
- Harmonisierte Amtsblattnormen und Änderung von 2026
- Änderung der Amtsblatt-Normen 2026 (2026/2003)
- Geltender RED-Cybersicherheitsbereich (2022/30)
- EN-18031-Veröffentlichung und Einschränkungen (2025/138)
- RED-Cybersicherheitsregeln und aufgeschobene Aufhebung
- EU-Verzeichnis notifizierter Stellen NANDO
- Delegierte Verordnung 2019/320: Notruf-Ortung betroffener Geräte
- Richtlinie 2022/2380: gemeinsame Ladeanforderungen für bestimmte Kategorien