Regulatorische Beratung und Koordination

Gesichtscreme vor der Wahl des chinesischen Verfahrens einstufen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Die Bezeichnung „Gesichtscreme“ legt das Verfahren auf dem chinesischen Festland nicht fest. Eine normale Feuchtigkeitscreme für Erwachsene fällt üblicherweise unter allgemeine Kosmetika; UV-Schutz, SPF oder Aufhellungsversprechen können eine Registrierung als Spezialkosmetikum auslösen. Entscheidend sind Aussagen, Rezeptur, Zielgruppe, Herkunft und Vertriebskanal.

„Filing“ ist die Hinterlegung allgemeiner Kosmetika und keine NMPA-Genehmigung. „Registrierung“ bedeutet eine Genehmigung für Spezialkosmetika. Ein allgemeines „China-Zertifikat“ gibt es dafür nicht.

Gesichtscreme vor der Wahl des chinesischen Verfahrens einstufen

Vor der Einstufung sind Produktname, Etikett, Shoptext und Werbung für China festzulegen. Dieselbe Cremebasis kann je nach Aussage anders behandelt werden:

  • Nur Feuchtigkeitspflege für Erwachsene: in der Regel Filing nach Prüfung von Rezeptur und Aussagen.
  • SPF, UV- oder Sonnenschutz: mögliche Registrierung als Spezialkosmetikum prüfen.
  • Aufhellung oder Entfernung von Pigmentflecken: Sonderkategorie prüfen; „Strahlkraft“ ist im Zusammenhang zu bewerten.
  • Heilung von Ekzemen, Dermatitis oder Krankheiten: kosmetische Abgrenzung und Zulässigkeit der Aussagen zuerst klären.
  • Verwendung bei Säuglingen oder Kindern: zusätzliche Kindersicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften.
  • Eine tatsächlich neuartige kosmetische Wirkung, die nicht unter die bestehenden chinesischen Wirkungskategorien fällt, kann für sich eine Registrierung als Spezialkosmetikum auslösen. Eine gewöhnliche Feuchtigkeitspflege ist nicht allein wegen neuer Werbeworte eine „neue Wirkung“.

Regulatorische Entscheidungsmatrix für Gesichtscremes

MerkmalMögliche RegelungsebeneFreigabekontrolle
Feuchtigkeitscreme für Erwachsene ohne SonderaussageAllgemeines Kosmetikum: NMPA-Filing (Import vor Einfuhr, Inlandsware vor Vertrieb)Aussagen, Rezeptur, Antragsteller und abgeschlossenes Filing prüfen.
SPF oder Aufhellung / FleckenentfernungSpezialkosmetikum: NMPA-Registrierung vor Einfuhr oder HerstellungSonderaussagen erst nach geklärtem Weg und passenden Nachweisen veröffentlichen.
Wirkungsversprechen außerhalb der bestehenden kosmetischen WirkungskategorienMögliche Spezialkosmetik-Registrierung wegen neuer Wirkung nach Artikel 16 der KosmetikverordnungDen genauen Wortlaut mit dem aktuellen Wirkungskatalog abgleichen, bevor eine allgemeine Meldung geplant wird.
In China neuer Stoff oder neue VerwendungGegebenenfalls eigenständige Stoffregistrierung / Filing plus ProduktverfahrenIdentität, Einsatzbedingungen, Konzentration und Stoffstatus abklären.
Registrierung oder Filing durch einen ausländischen Antragsteller (nicht schon Auslandsfertigung)Nur ein ausländischer Registrant oder Filing-Verantwortlicher muss eine chinesische juristische Person als Inlandsverantwortlichen benennen; Importstatus und Zollweg gesondert prüfen.Sitz des Antragstellers, gegebenenfalls Mandat des Inlandsverantwortlichen, GMP-Nachweise sowie Hafen und Vertriebskanal klären.
Kinder-GesichtscremeZusätzliche Kinderschutzvorgaben und „Little Golden Shield“-KennzeichnungAltersgruppe, Konservierungsstoffe, Duftstoffe, Warntexte und Kennzeichen prüfen.
Jede verbleibende CremeemulsionInhaltsstoffgrenzen, Sicherheitsbewertung, Prüfungen, Wirkbelege, China-EtikettRezeptur, Prüfdaten, Chargenstandard und Endlayout abgleichen.

Produktspezifische Nachweise zusammenstellen

Statt einzelner Zertifikate wird eine kontrollierte Produktakte benötigt:

  • Rezeptur: Anteile, Stoffidentitäten und Funktionen, Duftbestandteile, Konservierung, Grenzen und neue Stoffe.
  • Sicherheit: Exposition, geeignete mikrobiologische und chemisch-physikalische Prüfungen, Stabilität, Konservierungswirksamkeit und Verpackungsverträglichkeit.
  • Wirkung: angemessene Belege für Feuchtigkeit, Reparatur, Beruhigung, Akne- oder Anti-Aging-Aussagen; besondere Anforderungen für SPF und Aufhellung.
  • Verantwortung: Registrant/Einreicher, Hersteller, China-Verantwortlicher, Vollmachten, GMP und Qualitätsunterlagen.
  • Kennzeichnung: Originalpackung, chinesisches Etikett, Warnhinweise, Inhaltsstoffnamen und abgestimmte Online-Texte.

Reihenfolge von Einreichung, Kennzeichnung und Einfuhr

Vier Freigabestufen in dieser Reihenfolge; bloße Abgabe einer Akte ersetzt keine Einstufung:

  1. Zielgruppe, Anwendungsbereich und sämtliche Aussagen fixieren; allgemeines oder spezielles Kosmetikum abgrenzen.
  2. Rezeptur und Stoffstatus prüfen; Verantwortliche, Tests, Sicherheitsbewertung und Wirkbelege festlegen.
  3. Filing abschließen oder Spezialregistrierung erhalten; Etikett mit dem Vorgang abgleichen.
  4. Erst anschließend Einfuhr und Vertrieb nach zusätzlichen Zoll- und Kanalkontrollen freigeben.

Chinesische Etiketten, Kinderprodukte und E-Label-Grenzen

Die kleinste Verkaufseinheit benötigt ein chinesisches, mit dem Filing/Registrierungsentwurf übereinstimmendes Etikett. Zu prüfen sind Name, Einreicher, Inhaltsstoffe, Füllmenge, Haltbarkeit, Warnungen und gegebenenfalls Registrierungsnummer. Unbelegte oder medizinische Wirkungen sind problematisch. Kinderkosmetika benötigen gegebenenfalls das „Little Golden Shield“.

Wird die Creme als Kinderkosmetikum eingestuft, ist das Symbol „Little Golden Shield“ zur Kennzeichnung dieser Kategorie verpflichtend. Es ist weder ein behördliches Qualitäts- noch ein Sicherheitszertifikat und darf nicht auf reiner Erwachsenenkosmetik stehen.

Seit 1. Februar 2026 läuft in bestimmten Regionen ein E-Label-Pilot für zugelassene Unternehmen. QR-Codes ersetzen die physische chinesische Kennzeichnung nicht landesweit; Restangaben auf der Packung bleiben zu prüfen. Der Pilot umfasst Peking, Shanghai, Zhejiang, Shandong, Guangdong und Chongqing; für Duty-free-Kosmetik auf Hainan ist eine eigene Pilotmöglichkeit vorgesehen. Die Provinzbehörden wählen die Unternehmen aus.

Auch beim zugelassenen Pilotbetrieb mit elektronischem Etikett müssen auf der Verkaufsverpackung auf Chinesisch weiterhin Produktname (gegebenenfalls mit Registrierungsnummer für Spezialkosmetik), Registrant/Melder, Nettoinhalt, Haltbarkeit, vorgeschriebene Warnungen und gegebenenfalls die Kennzeichnung für Kinderkosmetik stehen. Für Verpackungen bis 15 g/15 ml besteht eine eng begrenzte Ausnahme bei den Warnhinweisen. QR-Code und digital hinterlegte Angaben unterliegen weiteren technischen und Meldepflichten.

Änderungen 2026 und die erst 2028 geltende Norm

  • Die überarbeiteten NMPA-Dossierregeln für neue kosmetische Inhaltsstoffe (Bekanntmachung Nr. 59/2026) gelten seit dem 15. Juli 2026 und ersetzen die Regeln von 2021. Bei neuen Stoffen oder geänderter Zweckbestimmung das aktuelle Stoffregistrierungs- bzw. Filing-Verfahren getrennt vom Fertigprodukt prüfen.
  • Die NMPA-Maßnahmen vom Juli 2026 erlauben qualifizierten internationalen China-Erst- oder Simultanstarts eine Erklärung statt bestimmter Nachweise über frühere Auslandsmärkte. Filing beziehungsweise Registrierung entfällt nicht.
  • Seit Juli 2026 können bestimmte Unterlagen und Einreichungscodes zur Sicherheit von Inhaltsstoffen im Unternehmen aufbewahrt statt ins Meldesystem eingetragen werden; einschlägige Spezifikationen und Sicherheitsnachweise bleiben jedoch erforderlich. Die gemeinsame Nutzung von Prüfberichten für eng verwandte Rezepturen ist an Bedingungen geknüpft. Zusätzliche Erleichterungen bei toxikologischen Prüfberichten gelten nur für benannte Gruppen, darunter allgemeine Kosmetika mit neuen Inhaltsstoffen (ausgenommen Kinderkosmetik), wenn ein behördlicher Nachweis zur Herstellungsqualität und eine ausreichende Sicherheitsbewertung vorliegen. Das ist keine allgemeine Befreiung von Tierversuchen für Gesichtscremes.
  • Die zwingende Norm GB 7916-2026 wurde im Juli 2026 veröffentlicht, gilt aber erst ab 1. Januar 2028. Sie ist keine heute schon nötige Produktgenehmigung; künftige Rezeptur- und Verpackungsprüfungen einplanen.

Änderungen nach Markteintritt steuern

SPF- oder Aufhellungsaussagen, Rezeptur, Stoffe, Standort, China-Verantwortlicher und Artwork dürfen nicht ohne Prüfung der Folgen für Filing/Registrierung geändert werden. Auch geänderte Werbung kann die Einstufung beeinflussen.

Bei grenzüberschreitendem E-Commerce sind besondere Kanalregeln separat zu prüfen; weder die Regeln des normalen Imports noch eine Befreiung dürfen einfach unterstellt werden.

Eine als allgemeines Feuchtigkeitsprodukt gemeldete Creme darf nicht durch bloße Änderung der Werbung um einen SPF- oder neuartigen Wirkungsanspruch erweitert werden. Zuerst sind die passende Kategorie und deren Nachweise zu klären.

Die nächste belastbare Einstufungsentscheidung

Benötigt werden vollständige Prozentrezeptur, Etiketten und Webaussagen, Altersgruppe, Herstellungsländer und -standorte, Unternehmensdaten und chinesischer Absatzkanal. Ergebnis ist eine begründete Einstufung mit produktspezifischer Lückenliste statt eines pauschalen „China-Zertifikats“.

Gesichtscreme in Japan · Kosmetikprodukte in der EU

Häufige Fragen zu Gesichtscremes

Braucht eine importierte Feuchtigkeitscreme ein chinesisches Zertifikat?

Im normalen Import üblicherweise ein Filing vor Einfuhr und keine Spezialregistrierung; Aussagen, Rezeptur und Kanal gesondert prüfen.

Darf man nach dem Filing SPF auf dasselbe Etikett setzen?

Nicht ohne Neubewertung. Sonnenschutz ist eine Spezialkategorie, für die eine Registrierung maßgeblich sein kann.

Entfielen 2026 Tierversuche für sämtliche importierten Cremes?

Nein. Erleichterungen sind an Produktkategorie, Nutzer, Herstellungsqualität und Sicherheitsnachweise gebunden.

Kann ein China-Erststart den Nachweis ausländischer Verkäufe ersetzen?

Bei qualifizierten internationalen Neuheiten kann eine vorgeschriebene Erklärung bestimmte Auslandsnachweise ersetzen; andere Pflichten bleiben.

Darf ein QR-Code sämtliche chinesische Packungsangaben ersetzen?

Nein, nicht allgemein. Der E-Label-Pilot ist beschränkt und verlangt weiter bestimmte physische Angaben.

Gilt GB 7916-2026 schon im Oktober 2026?

Nein, der Beginn ist der 1. Januar 2028; die derzeitigen Vorgaben gelten weiter.

Amtliche Rechtsquellen

Amtliche NMPA-Quellen

  1. Verordnung über die Aufsicht und Verwaltung von Kosmetika (Art. 16–19) · NMPA-Regeln für Registrierung und Filing
  2. Import allgemeiner Kosmetika: Amtsverfahren
  3. Neue Kosmetikinhaltsstoffe: Amtsverfahren
  4. Bewertung von Wirkaussagen
  5. Regeln zur Kosmetikkennzeichnung
  6. Anforderungen an Kinderkosmetik
  7. Bekanntmachung zum E-Label-Pilotprojekt
  8. Bedingungen des E-Label-Piloten
  9. Auslegung der Reform vom Juli 2026
  10. GB 7916-2026: amtlicher Normeintrag
  11. Neue kosmetische Inhaltsstoffe: NMPA-Bekanntmachung Nr. 59/2026 (seit 15. Juli 2026)

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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