Regulatorische Beratung und Koordination

Gesichtscreme vor der Anmeldung richtig einstufen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Für Gesichtscremes gibt es in den USA kein einheitliches Pflichtzertifikat. Entscheidend sind die endgültige Rezeptur, die Zweckbestimmung, sämtliche Werbeaussagen und die Verkaufsstaaten. Diese Angaben müssen vor Prüfaufträgen und Verpackungsfreigabe feststehen. Die folgende Übersicht betrifft Gesichtscremes, nicht Haarfärbemittel oder Zulassungen in anderen Ländern.

Gesichtscreme vor der Anmeldung richtig einstufen

Die FDA richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung, nicht allein nach dem Begriff „Creme“, einem Inhaltsstoff oder einer EU-Einstufung. Feuchtigkeitspflege und das vorübergehende Kaschieren feiner Linien durch Feuchtigkeit sind in der Regel kosmetisch. SPF/UV-Schutz, Akne- oder Ekzembehandlung, medizinische Hautaufhellung und Aussagen über Kollagenbildung oder strukturelle Hautveränderungen können Arzneimittelrecht auslösen; einzelne Aussagen erfordern zusätzlich eine Medizinprodukteprüfung. Ein Erzeugnis kann zugleich Kosmetikum und Arzneimittel sein. Karton, Shop, Plattform, soziale Medien und Vorher-Nachher-Bilder sind gemeinsam zu prüfen.

Entscheidungsmatrix der geltenden US-Regelwerke

Merkmal oder AussageMöglicher US-RechtsrahmenPrüfung vor Verkaufsstart
Feuchtigkeit, Geschmeidigkeit, optische Glättung durch HydrationKosmetikum: FD&C Act/FPLA, gegebenenfalls MoCRA, FTC-Werbung, Stoffrecht der StaatenZweckbestimmung dokumentieren, Sicherheit und Aussagen belegen, Registrierung und Listing klären.
„SPF 30“, „UV-Schutz“, „Breitspektrum“Rezeptfreies Sonnenschutz-Arzneimittel und bei Schönheitszweck auch KosmetikumNicht nur als Kosmetikum starten: aktuelle M020 und spätere Anordnungen, Wirkstoffe, SPF-Tests, Drug Facts und Arzneimittelpflichten prüfen.
„Behandelt Akne“, „lindert Ekzeme“, „heilt Rosazea“Arzneimittelzweck; kombinierte kosmetische Verwendung möglichAnwendbare OTC-Monografie oder zugelassenes Arzneimittelverfahren bestimmen.
„Regt Kollagen an“, „kehrt Falten um“Mögliche Arzneimittel- oder Medizinprodukte-EinstufungDie behauptete Wirkung vor Veröffentlichung fachlich klassifizieren.
Getönte Creme, Duftstoff, FarbstoffKosmetik, solange andere Aussagen nichts ändern; Farbzulassung und ggf. FDA-ChargenzertifizierungZugelassene Verwendung und Zertifikat der Farbstoffcharge nachweisen.

Stand Oktober 2026 wurde die FDA-Sonnenschutzmonografie M020 durch eine endgültige Anordnung vom 10. Juni 2026 um Bemotrizinol ergänzt. Eine gesonderte endgültige Anordnung vom 10. September 2026 behandelt die Streichung von PABA und Trolaminsalicylat. Vor Auswahl der Wirkstoffe sind Inkrafttreten und Bedingungen jeder Anordnung zu prüfen. Der umfassendere Entwurf aus dem Jahr 2021 ist nicht allein aufgrund seiner Veröffentlichung bereits vollständig geltendes Recht.

Was Zertifizierung hier tatsächlich bedeutet

Die FDA genehmigt gewöhnliche fertige Kosmetika nicht vorab; ein allgemeines „FDA-Zertifikat für Gesichtscremes“ ist nicht vorgeschrieben. MoCRA-Betriebsregistrierung und Produktlisting sind keine Produktzulassung. Im September 2026 bestätigte die FDA ausdrücklich, dass sie keine Zertifikate über solche Eintragungen ausstellt. Davon zu unterscheiden ist die FDA-Chargenzertifizierung bestimmter Farbstoffe, nicht der Creme. Private ISO-22716-/GMP-Nachweise oder Laborberichte sind für Geschäftspartner möglich, ersetzen jedoch kein Recht. Arzneimittelbedingte Aussagen benötigen eine passende Monografie- oder Zulassungsroute.

Die nach MoCRA verantwortliche Person ist der auf dem Etikett bezeichnete Hersteller, Abpacker oder Händler. Nicht ausgenommene Produktionsstätten sind zu registrieren und alle zwei Jahre zu erneuern; die verantwortliche Person listet vermarktete Kosmetika und aktualisiert die Einträge jährlich. Bestimmte Kleinunternehmen können hinsichtlich Registrierung/Listing befreit sein, nicht aber allgemein von Sicherheit, Kennzeichnung und Meldung schwerwiegender Vorkommnisse. Bei bestimmten Produkten, etwa solchen mit regelmäßigem Kontakt zur Augenschleimhaut, entfällt die Kleinunternehmensausnahme. Sicherheitsnachweise sind aufzubewahren, schwerwiegende US-Nebenwirkungen binnen 15 Arbeitstagen der FDA zu melden. Für Arzneimittel gelten gesonderte Pflichten.

Bei einer Creme, die zugleich Arzneimittel ist, müssen die Ausnahmen des MoCRA-Abschnitts 607 für bestimmte arzneimittel- oder medizinprodukterechtlich regulierte Erzeugnisse und Betriebe gesondert geprüft werden. Weder sind stets doppelte Kosmetikeinreichungen erforderlich, noch entfallen wegen des Arzneimittelstatus sämtliche Kosmetikpflichten. Bei Eigenmarken ersetzt die Betriebsregistrierung des Lohnherstellers nicht die gegebenenfalls erforderliche Produktmeldung durch die auf dem Etikett genannte verantwortliche Person.

Für ein neu vermarktetes Kosmetikum ist die erstmalige Produktmeldung nach § 607(c)(2) grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach der ersten Vermarktung im zwischenstaatlichen Handel einzureichen. Dies ist eine gesetzliche Meldefrist, keine FDA-Zulassung vor Markteintritt. Für einen neuen registrierungspflichtigen Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieb gilt eine eigenständige Frist, grundsätzlich 60 Tage ab Beginn dieser Tätigkeit für den US-Vertrieb, danach eine zweijährliche Erneuerung. Muss eine ausländische Betriebsstätte registriert werden, sind die Kontaktdaten eines US-Agenten anzugeben. Dieser Betriebsstättenagent ist nicht zwangsläufig die auf dem Etikett genannte verantwortliche Person; allein die ausländische Marke macht eine US-amerikanische verantwortliche Person nicht obligatorisch. Fristen und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.

Nachweise für die konkrete Rezeptur und Verpackung

Eine wasserhaltige Gesichtscreme verlangt Unterlagen zur tatsächlich vertriebenen Rezeptur und Packung. Für normale Kosmetik schreibt die FDA keinen universellen Prüfplan vor. Risiken bestimmen die fachgerechten Nachweise; ein mit Fingern benutzter Tiegel birgt andere Kontaminationsrisiken als ein Airless-Spender. Für die Chargen-/SKU-Freigabe anfordern:

  • Quantitative Rezeptur, Rohstoffidentität und Reinheit, Konservierungs- und Duftstoffdaten, Lieferanten und Chargenrückverfolgbarkeit.
  • Zielgruppe, Gesichtsbereich, Anwendungshäufigkeit, vorhersehbare Fehlanwendung und alle Online-/Offline-Aussagen.
  • Toxikologische Bewertung von Inhaltsstoffen, Exposition, Reizung und Sensibilisierung sowie Sicherheitsbegründung der Creme.
  • Mikrobiologische Qualität und gegebenenfalls Konservierungsbelastungstest passend zu Tiegel/Pumpe.
  • Stabilität, Packmittelverträglichkeit, begründete Haltbarkeit und Chargenfreigabekriterien.
  • Zulässigkeit der Farbstoffe und gegebenenfalls FDA-Chargennachweise, Stoff- und Staatenprüfung.
  • Druckvorlage mit Inhaltsstoffen, Nettomenge, Geschäftsangaben, Warnungen und Kontakt für Nebenwirkungen.
  • Verantwortliche Person, Auftragshersteller und begründete Entscheidung zu Ausnahmen, Registrierung und Produktlisting.

Kennzeichnung und Aussagen vor Druckfreigabe prüfen

Bei kosmetischer Creme gehören Bezeichnung und Nettofüllmenge auf das Hauptsichtfeld; Inhaltsstoffe, Firmenname/-anschrift, zutreffender Vertriebshinweis und erforderliche Warnungen auf das Informationsfeld gemäß 21 CFR 701/740 und FPLA. Pflichtangaben müssen die US-Vorgaben zur englischen Sprache erfüllen; bei Importware kommt die Herkunftskennzeichnung hinzu. MoCRA § 609 fordert eine US-Anschrift, US-Telefonnummer oder elektronische Kontaktmöglichkeit für Meldungen unerwünschter Ereignisse; elektronische Kontakte müssen nicht in den USA gehostet sein. Auch eine ausländische Firma kann verantwortliche Person sein. „Dermatologisch getestet“, „hypoallergen“ und „natürlich“ sind keine FDA-Zulassung; Werbeaussagen benötigen nach FTC-Regeln Nachweise. SPF-Cremes erfordern zusätzlich Arzneimittelkennzeichnung und Prüfungen.

Bundespflichten und zusätzliche Vorschriften einzelner Staaten

Bundesrecht genügt nicht immer. Kalifornien verbietet seit 1. Januar 2025 absichtlich zugesetzte PFAS in Kosmetika und verlangt je nach Inhaltsstoffen/Duftstoffen separate Meldungen. Für bestimmte nach dem 31. Juli 2026 neu eingeführte Produkte mit jüngst gelisteten Duftstoffallergenen gelten Meldepflichten; für ältere Produkte ist eine Übergangsregel vorgesehen. Washington beschränkt seit 1. Januar 2025 bestimmte absichtlich zugesetzte Stoffe einschließlich PFAS. Rezeptur und Absatzstaaten sind einzeln zu prüfen; bundesweit identische Stoffverbote darf man nicht unterstellen.

Der besondere kalifornische Meldezeitplan betrifft 56 zusätzlich erfasste Duftstoffallergene: Erfasste Cremes, die nach dem 31. Juli 2026 neu in Kalifornien eingeführt werden, müssen gemeldet werden; für zuvor dort vermarktete betroffene Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2028. Washington beschränkt ab dem 1. Januar 2027 weitere bestimmte absichtlich zugesetzte Formaldehydabspalter. Bleibeschränkungen und die vorläufige Bleipolitik des Bundesstaates sind getrennt zu prüfen und betreffen nicht nur bewusst zugesetzte Stoffe.

California Proposition 65 erfordert eine gesonderte, expositionsbezogene Prüfung der Warnpflicht für gelistete Stoffe. Die bloße Anwesenheit eines Stoffes bedeutet nicht automatisch eine Warnpflicht: Exposition, Schwellenwerte, Ausnahmen und Vertriebskanal sind zu prüfen.

Markteinführung und Änderungskontrolle

Abhängige Freigabeschritte: (1) Rezeptur, Behälter, digitales Marketing, Etikett und Absatzstaaten fixieren; (2) kosmetischen, Arzneimittel- oder kombinierten Status sowie SPF, Akne-, Kollagen- und Farbstofffragen prüfen; (3) Sicherheits-, Mikrobiologie- und Verpackungsnachweise schließen, Stoffverbote und die Rollen-/Eintragungspflichten kontrollieren; (4) Etikett und Werbung freigeben, Lieferantennachweise sichern und Beschwerde-/Nebenwirkungsmeldungen einrichten. Eine Registrierungsnummer erlaubt für sich keinen Verkauf. Änderungen an SPF, Wirkstoff, Duft, Konservierung, Verpackung, Zielgruppe oder Absatzgebiet lösen eine erneute Bewertung aus.

Für andere US-Produkte mit speziellen Farbstoffrisiken siehe US-Regeln für Haarfärbemittel. Für dieselbe Creme in einem anderen Markt siehe Gesichtscreme in Kanada; dortige oder europäische Unterlagen ersetzen kein US-Verfahren.

Fünf konkrete Fragen zur Gesichtscreme

Ist „spendet Feuchtigkeit und vermindert sichtbare Fältchen“ kosmetisch?

Häufig ja, wenn es nur um eine vorübergehende optische Wirkung durch Feuchtigkeit geht. Aussagen zur Kollagenbildung oder Faltenumkehr sind neu einzustufen.

Darf man nach kosmetischem Listing einfach „SPF 30“ ergänzen?

Nein. Es sind die geltende Sonnenschutzmonografie und spätere Anordnungen, Wirkstoffe, Wirksamkeitstests, Drug Facts, Herstellung und Arzneimittelregistrierung zu prüfen.

Braucht normale Gesichtscreme ein FDA- oder ISO-22716-Zertifikat?

Die FDA stellt keine Kosmetikzulassung oder MoCRA-Listing-Zertifikate aus. Private GMP-/ISO-Zertifikate können vertraglich erwünscht sein, ersetzen aber keine gesetzlichen Pflichten.

Befreit der registrierte Lohnhersteller die kleine Eigenmarke?

Nicht automatisch. Betriebsregistrierung und Produktlisting betreffen unterschiedliche Pflichten; Ausnahmen und verantwortliche Person sind gesondert zu bestimmen.

Gelten für importierte Creme in Kalifornien weitere Anforderungen?

Ja: US-Kennzeichnung und Herkunft, PFAS-Verbot und mögliche Inhaltsstoff-/Duftstoffmeldungen; für Washington zusätzlich dessen Stoffbeschränkungen.

Offizielle Rechts- und Behördenquellen

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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