Regulatorische Beratung und Koordination

Den RoHS-Weg vor der Prüfung bestimmen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Eine Beratung zur EU-RoHS-Konformität sollte zunächst den rechtlichen Weg und die Nachweislücken klären, bevor pauschal Labortests beauftragt werden. Ausgangspunkt sind das konkrete Produkt, sein Verwendungszweck, der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, die Rolle des Wirtschaftsakteurs und rückverfolgbare Materialien – nicht ein allgemeines „RoHS-Zertifikat“.

Die Beratung liefert eine begründete Einstufung, einen risikoorientierten Nachweisplan und die Entscheidung, ob Lieferantendaten, gezielte Analysen oder eine Umgestaltung nötig sind. Sie ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch die Pflichten des Herstellers.

Den RoHS-Weg vor der Prüfung bestimmen

Die Richtlinie 2011/65/EU erfasst Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) gemäß Anhang I einschließlich Kategorie 11, vorbehaltlich der Begriffsbestimmungen und Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 4. Batterie, Motor oder Konnektivität allein entscheiden die Einstufung nicht. Elektrische Funktion, Nennspannung, Bauart und behauptete Ausnahme sind anhand konkreter Fakten zu dokumentieren.

Begriffs- und Marktdatumsprüfung. Zunächst ist zu prüfen, ob das Gerät für seine ordnungsgemäße Funktion von elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern abhängt und für höchstens 1 000 V Wechselstrom oder 1 500 V Gleichstrom ausgelegt ist (Artikel 3 Absatz 1). Das erste Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt ist gesondert vom Herstellungs- oder Einzelhandelsverkaufsdatum festzuhalten. Für Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c ist ferner nachzuweisen, dass das speziell entwickelte Gerät zum Einbau als Teil der ausgenommenen oder nicht erfassten Ausrüstung bestimmt ist. Diese Tatsachen dienen der Prüfung des Anwendungsbereichs, begründen aber allein keine Ausnahme.

ProduktsituationOffene RechtsfrageStrategischer Weg
Übliches elektrisch betriebenes EndproduktIst es EEE und welche Kategorie des Anhangs I gilt?Produktbezogene Nachweise aufbauen und den verantwortlichen Akteur bestimmen.
Gerät angeblich Teil einer großmaßstäblichen ortsfesten AnlageIst die Gesamtanlage nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e ausgenommen, oder erfüllt das Einzelgerät den eigenständigen Test nach Buchstabe c?Größe, fachgerechten Einbau, dauerhaften Zweck, Funktion des Geräts und Ersatz nur durch gleichartig speziell konstruierte Geräte nachweisen.
Medizinisches oder industrielles ÜberwachungsgerätWelche Kategorie, welcher Marktzeitpunkt und welche Anwendung nach Anhang IV sind einschlägig?Historische Sonderregeln und konkrete Ausnahme prüfen; medizinrechtliche Überschneidungen gesondert bewerten.
Älteres Kabel, Ersatzteil oder wiederverwendetes ErsatzteilGreift Artikel 4 Absatz 4 für Reparatur/Aufrüstung oder die gesonderte Kreislauf-Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 5?Ursprüngliche und spätere Marktdaten prüfen; bei Absatz 5 auch nachweisbares geschlossenes B2B-Rücknahmesystem und Verbraucherinformation.
Gerät mit anderweitiger CE-KonformitätsangabeDeckt diese Angabe die RoHS-Bewertung genau dieses Modells und dieser Revision?Unionsrechtsakte einzeln zuordnen; die CE-Kennzeichnung ist kein chemischer Materialnachweis.

Zwei unterschiedliche Ausnahmen. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e betrifft eine qualifizierende großmaßstäbliche ortsfeste Anlage. Buchstabe c betrifft dagegen eigens für ausgenommene oder nicht erfasste Anlagen entwickelte Geräte, die nur als Teil davon funktionieren und nur durch gleichartig speziell entwickelte Geräte ersetzt werden können. Der Einbau eines üblichen selbstständigen Steuergeräts reicht nicht.

Altbestand ist keine pauschale Ausnahme. Artikel 4 Absatz 4 betrifft bestimmte Kabel und Ersatzteile für Geräte, die vor den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebracht wurden. Artikel 4 Absatz 5 enthält eigene Fristen sowie Bedingungen für wiederverwendete Ersatzteile: nachweisbarer geschlossener B2B-Rücklauf und Mitteilung an Verbraucher. Aufarbeitung oder Wiederverkauf eines vollständigen Geräts belegt diese Ausnahme nicht.

RoHS-Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern

Artikel 7–11 verteilen die Pflichten. Der reguläre RoHS-Weg des Herstellers umfasst interne Fertigungskontrolle (Modul A), technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die RoHS-Richtlinie fordert nicht pauschal eine Bescheinigung einer notifizierten Stelle oder externe Tests jedes Produkts.

  • Hersteller: Konformität sicherstellen, Bewertung dokumentieren, EU-Erklärung ausstellen, CE anbringen und Unterlagen samt Erklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren.
  • Einführer: vor dem Inverkehrbringen in der EU Bewertung, Unterlagen und CE des Herstellers prüfen, Erklärungskopie zehn Jahre halten und Unterlagen auf Anfrage zugänglich machen.
  • Händler: Sorgfaltsprüfungen nach Artikel 10 durchführen; Einführer oder Händler mit Eigenmarke oder konformitätsrelevanter Änderung kann nach Artikel 11 Herstellerpflichten übernehmen.

Entscheidung des Einführers über Sperre und Mitteilung. Ist ein Einführer der Ansicht oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Gerät Artikel 4 nicht erfüllt, darf er es bis zur Herstellung der Konformität nicht in Verkehr bringen und muss nach Artikel 9 Buchstabe c Hersteller und Marktüberwachungsbehörden unterrichten. Geht der Einführer nach dem Inverkehrbringen von Nichtkonformität aus oder hat er Grund dazu, muss er gemäß Artikel 9 Buchstabe f unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergreifen beziehungsweise das Produkt gegebenenfalls zurücknehmen oder zurückrufen und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden unterrichten. Allein das Fehlen eines externen Laborzertifikats belegt keinen Verstoß gegen Artikel 4.

Grenzwerte gelten je homogenem Werkstoff

Anhang II begrenzt Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE sowie die einzelnen Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP auf jeweils 0,1 Gewichtsprozent im homogenen Werkstoff; für Cadmium gelten 0,01 Prozent. Ein Durchschnitt über das Gesamtgerät ist unzulässig. Anhang II enthält gesonderte Übergangs- und Ersatzteilregeln für die vier Phthalate sowie eine besondere Bestimmung für DEHP, BBP und DBP in bereits von REACH Anhang XVII Eintrag 51 erfassten Spielzeugen. Weitere Altteilregeln stehen in Artikel 4 Absatz 4–5; sie gelten nicht automatisch.

Nachweislücken priorisieren und Daten wiederverwenden

EN IEC 63000:2018 ist eine harmonisierte Grundlage zur technischen Dokumentation. Sie vermittelt für abgedeckte Anforderungen eine Konformitätsvermutung, macht aber eine Lieferantenerklärung nicht automatisch zuverlässig. Für jedes Material und Bauteil sind Herkunft, Stoffabdeckung, Alter, Revision, Ausnahmegrund und Risiko zu beurteilen.

Vorliegender NachweisLücke oder WarnsignalAngemessene Entscheidung
Aktuelle bauteilspezifische Erklärung mit Lieferant und RevisionStoffliste, Materialtiefe oder Ausnahmereferenz können fehlenAbdeckung prüfen und der Stücklistenposition zuordnen; belastbare Daten weiterverwenden.
Alter Prüfbericht eines VorgängermodellsMaterial, Beschichtung, Verfahren oder Lieferant könnten gewechselt habenGleichwertigkeit und Rückverfolgbarkeit belegen oder gezielt neu analysieren.
E-Mail „RoHS-konform“ ohne definierten UmfangKeine Bauteile, Kriterien, Datierung oder verantwortlicher AusstellerStrukturierte Belege anfordern; die Formulierung ist kein Produktnachweis.
Risikobehaftetes Lot, Polymer, Finish oder fragliche AusnahmeStoffrisiko, widersprüchliche Daten oder auslaufende AusnahmeMaterial gezielt prüfen, Bezugsquelle ändern oder risikoorientiert testen.

Drei Leitfragen pro Stücklistenposition: Welches Stoffrisiko besteht? Wie belastbar ist der Beleg? Welche Folgen hätte ein Fehler für Markteinführung oder Neukonstruktion? Unbekannte Hochrisikomaterialien gehen gut dokumentierten, risikoarmen Teilen vor. Dies ist eine Beratungspriorisierung, keine gesetzliche Punkteskala.

Lieferantenabfragen und gezielte Prüfungen richtig ordnen

Tests folgen der Einstufung und Nachweiskartierung. Ein bestandenes Screening des Endprodukts beweist nicht die Einhaltung jedes homogenen Werkstoffs. IEC 62321-3-1:2026 behandelt das XRF-Screening unter anderem von Gesamtchrom und Gesamtbrom. Solche Gesamtwerte identifizieren nicht allein die beschränkten Stoffarten Cr(VI), PBB und PBDE. Proben und Bestätigungsmethoden müssen die konkrete Unsicherheit klären.

  1. Modell, Revision, Stückliste und EU-Inverkehrbringensszenario fixieren.
  2. Lieferantenerklärungen oder Berichte für tatsächliche Materialien, Oberflächen und Lieferwege anfordern.
  3. Aktuelle, belastbare Nachweise mit dokumentierter Bauteilgleichwertigkeit übernehmen.
  4. Ungeklärte Materialien gezielt screenen oder bestätigen lassen; Abweichungen durch Ersatz, gültige Ausnahme oder robuste Belege schließen.

RoHS-Ausnahmen nach Anhang III/IV bei Stücklistenänderungen neu prüfen

Ausnahmen der Anhänge III und IV gelten für bestimmte Anwendungen, teils Gerätekategorien, und können geändert werden oder enden. Bei bestehenden Ausnahmen mit ordnungsgemäß eingereichtem Verlängerungsantrag bleibt die Gültigkeit nach Kommissionshinweisen bis zur Entscheidung bestehen. Der Antrag auf eine neue Ausnahme erlaubt dagegen keine Vermarktung sonst nicht konformer Elektrogeräte. Eintrag, Kategorie, fristgerechte Einreichung und geltendes Recht sind zu prüfen.

  • Jede Ausnahme mit genauer Nummer, Anwendung, Kategorie und maßgeblichem Inverkehrbringensdatum belegen.
  • Vor Freigabe Änderungen, Verlängerungs- und Ablaufstatus erneut prüfen und die geprüfte Fassung sichern.
  • Nach Werkstoff-/Lieferantenwechsel, Konstruktionsänderung oder geänderter Ausnahme bzw. Rechtslage neu bewerten.

Vier Entscheidungsergebnisse der RoHS-Beratung

Ergebnis ist eine begründete Wegentscheidung, keine Zusage sofortiger behördlicher Freigabe. Vor der Durchführung sollten vier Dokumente vorliegen:

  1. Einstufungsvermerk zu Kategorie, geprüften Ausnahmen nach Artikel 2, Akteursrolle und offenen Tatsachen.
  2. Versionskontrollierte Stücklisten-Nachweismatrix mit akzeptierten Belegen, Lücken je Werkstoff und strittigen Ausnahmen.
  3. Priorisierter Maßnahmenplan: Lieferantenanfrage, Datenübernahme, Laborprüfung, Substitution oder Rechtsklärung.
  4. Freigabekriterien mit Unterzeichner der EU-Erklärung, offenen Punkten und Neubewertungsauslösern.

Für die Umsetzung statt strategischer Beratung siehe EU-RoHS-Umsetzungsleistungen, RoHS-Prüfung und Analysenachweise, EU-Produktmarktzugang und Koordinierung, RoHS-Strategie für Medizinprodukte.

RoHS-Fragen zu Nachweisen, CE-Kennzeichnung und Eigenmarken

Ersetzt eine Lieferantenerklärung sämtliche Prüfungen?

Mitunter reichen belastbare Lieferantendaten innerhalb einer begründeten Bewertung. Rückverfolgbarkeit, Bauteilversion und Stoffrisiko sind ausschlaggebend; eine Erklärung ohne Umfang genügt nicht automatisch.

Beweist CE oder ein EMV-/Niederspannungsprüfbericht RoHS?

Die CE-Kennzeichnung begründet nach Artikel 16 Absatz 1 eine widerlegbare Vermutung der RoHS-Konformität, ersetzt jedoch keine Stoffnachweise. Ein EMV- oder Sicherheitsprüfbericht allein belegt die RoHS-Grenzwerte nicht. Technische RoHS-Bewertung und Umfang der EU-Konformitätserklärung prüfen.

Ist ein externes RoHS-Laborzertifikat Pflicht?

Regelmäßig gilt die interne Fertigungskontrolle des Herstellers; eine allgemeine Pflichtbescheinigung Dritter gibt es nicht. Zum Schließen von Nachweislücken können Tests dennoch notwendig werden.

Gilt die alte Bleiausnahme eines Vorgängermodells weiter?

Nur nach Prüfung des genauen Eintrags in Anhang III/IV, der Anwendung, Kategorie, Zeit und geltenden Fassung. Eine alte Lieferantenaussage oder ein noch offener Neuantrag reichen nicht.

Was gilt bei einem unveränderten Importprodukt unter unserer Marke?

Nach Artikel 11 gelten die Herstellerpflichten bei Vertrieb unter eigener Marke. Vertragskette klären, technische Akte verfügbar machen und das tatsächliche Modell prüfen.

EU-RoHS-Recht, Kommissionshinweise und technische Quellen

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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