Zuerst das Netzteil klassifizieren, nicht nur den Anschluss
„Netzteil“ bezeichnet in der EU keine einheitliche Rechtskategorie. Ein 230-V-Steckernetzteil für einen Router, ein offenes AC/DC-Einbaumodul, ein 24-V-DC/DC-Wandler und eine USV können unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Vor der Beauftragung eines Labors müssen die vermarktete Bauform, Ein- und Ausgangswerte, vorgesehene Last, Verwendung und das erstmalige Inverkehrbringen feststehen.
Diese Orientierung gilt für einzeln vertriebene, als Ersatzteil angebotene und mit Endgeräten gelieferte Netzteile. Sie trennt verbindliches Recht von freiwilligen Normen und Prüfzeichen. Die endgültige Einstufung setzt Datenblatt, Installationsbedingungen und konkrete Modellversion voraus.
Zuerst das Netzteil klassifizieren, nicht nur den Anschluss
Erheben Sie AC- oder DC-Eingang, Nenn- und Gesamtleistung, feste oder verhandelbare Ausgangsspannungen, gleichzeitig nutzbare Anschlüsse, Gehäuse, Kabel, Stecker, Einzelverkauf oder Integration sowie den Einsatz in Haushalt, Büro, Industrie, Medizin oder Beleuchtung. Die Werbeaussage „universell“ ersetzt die Zweckbestimmung nicht.
Ein externes Netzteil im Sinn der Verordnung 2019/1782 muss sämtliche Definitionsmerkmale erfüllen: Netz-AC-Umwandlung, eigenes Gehäuse, Grundlast gemäß Anhang I und höchstens 250 W Ausgangsleistung. Ein internes Modul und ein reines Ladegerät für entnehmbare Batterien fallen nicht automatisch darunter. Eine Ausnahme vom Ökodesign beseitigt andere Pflichten nicht.
| Beispiel | Abgrenzungsmerkmal | Erste Folge |
|---|---|---|
| 230 V AC auf 12 V DC, 60-W-Routernetzteil | Eigenes Gehäuse; Bürogerät; 60 W | 2019/1782 sowie LVD, EMV, RoHS und WEEE prüfen. |
| Externes industrielles AC/DC-Netzteil, 300 W | Mehr als 250 W; industrielle Verwendung | 2019/1782 nicht pauschal anwenden; andere Vorschriften und 2028 neu prüfen. |
| 24-V-DC- auf 5-V-DC-Modul | Kein Netz-AC; möglicherweise Einbaukomponente | Keine externe Stromversorgung nach 2019/1782; EMV, RoHS und Endgerät prüfen. |
| Offenes AC/DC-Modul in Maschine | Beim Verkauf kein separates Außengehäuse | Modulnachweise und Konformität der Gesamtmaschine abgrenzen. |
| USV oder Ladegerät für entnehmbare Akkus | Notstromfunktion bzw. direkte Akkuladung | Ausnahme aus 2019/1782 ist keine allgemeine Rechtsbefreiung. |
| USB-PD-Mehrportadapter | Adaptive Spannungen und gemeinsame Leistung | Alle Profile und gleichzeitig verfügbare Leistung dokumentieren. |
EU-Regelungsmatrix für Netzteile
Bei einem fertigen Netznetzteil bilden Niederspannungsrichtlinie, EMV und RoHS häufig den Kern. Die Ökodesignvorgaben kommen nur bei konkreter Einordnung als erfasstes externes Netzteil hinzu. Die WEEE-Richtlinie betrifft Abfall- und Herstellerpflichten, nicht eine weitere CE-Zertifizierung. Mehrere CE-Rechtsakte können in einer EU-Konformitätserklärung stehen.
Ein DC-Gerät mit ausschließlich Kleinspannungseingang fällt nicht allein wegen eines 24-V-Ausgangs unter die Niederspannungsrichtlinie. Unter der EMV-Richtlinie sind Gerätebegriff und Ausnahmen für inhärent unbedenkliche Betriebsmittel zu prüfen. Der Wegfall einer Richtlinie bedeutet nicht den Wegfall aller Sicherheitsrisiken.
| Regelung | Auslöser | Nachweis oder Freigabebedingung |
|---|---|---|
| LVD 2014/35/EU | Bemessung 50–1.000 V AC bzw. 75–1.500 V DC; Ausnahmen | Isolierung, Berührung, Brand, Erwärmung und Fehlerbetrieb. |
| EMV 2014/30/EU | Störfähigkeit bzw. Störbeeinflussbarkeit; Ausnahmen prüfen | Emissionen und Störfestigkeit mit tatsächlichen Kabeln/Lasten. |
| RoHS 2011/65/EU | Erfasste Elektro- und Elektronikgeräte | Stückliste, Lieferantenerklärungen und gültige Ausnahmen. |
| Ökodesign 2019/1782 | Externes Netzteil ≤250 W, Anhang-I-Last | Leerlauf, Wirkungsgrade, 10-%-Last falls nötig und Produktdaten. |
| Ökodesign 2025/2052 | Erfasste Produkte ab 14.12.2028 | Erweiterter Geltungsbereich, Schnittstellen und neue Prüfwerte. |
| WEEE 2012/19/EU | Herstellerpflichten nach nationaler Umsetzung | Symbol der durchgestrichenen Tonne; Registrierung/Meldung soweit nötig. |
| GPSR 2023/988 | Nicht bereits spezifisch geregelte Risiken von Verbraucherprodukten | Restrisiken bewerten; harmonisierte Pflichten nicht doppeln. |
Ökodesign: geltende Anforderungen und Umstellung 2028
Im Oktober 2026 ist für erfasste externe Netzteile die seit 1. April 2020 geltende Verordnung 2019/1782 maßgeblich. Sie unterscheidet AC/AC, AC/DC, niedrige Ausgangsspannungen und Mehrfachausgänge. Anhang II regelt Leerlaufaufnahme, durchschnittlichen Wirkungsgrad und, sofern einschlägig, den Wirkungsgrad bei 10 % Last. Vorgeschriebene Produktangaben müssen unter anderem über eine frei zugängliche Website bereitstehen. Nach Verordnung 2019/1782 muss der Wirkungsgrad bei 10 % Last für externe Netzteile mit höchstens 10 W Nennausgangsleistung nicht als Produktinformation veröffentlicht werden; sonstige einschlägige Wirkungsgrad-, Leerlauf- und Informationspflichten bleiben bestehen.
Die 2025 veröffentlichte Verordnung 2025/2052 ist bereits erlassen, ihre wesentlichen Pflichten gelten aber erst ab 14. Dezember 2028. Sie erweitert den Anwendungsbereich und führt unter anderem Ausgangsleistungs-, Interoperabilitäts-, Überspannungsfestigkeits- und Informationsanforderungen ein. Eine USB-C-Pflicht gilt weder jetzt noch künftig ausnahmslos: Ausnahmen betreffen etwa Leistung, Spannung und besondere Verwendungen. Sonderübergänge sind für bestimmte Ersatznetzteile bis 14.12.2033 sowie für bestimmte USB-PD-Netzteile über 100 W bis 14.12.2030 vorgesehen.
Ab 2028 erfasst die Verordnung 2025/2052 außerdem eigenständige Kategorien: Ladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien (etwa AA/AAA), kabellose Ladegeräte und Ladepads sowie erfasste USB-Typ-C-Kabel. Ein Ladegerät für entnehmbare Batterien ist nicht automatisch ein externes Netzteil nach 2019/1782, muss für die Markteinführung ab 2028 aber gesondert nach 2025/2052 eingestuft werden. Die neue EPS-Definition kennt keine 250-W-Obergrenze: Ein 300-W-Gerät für ein separates Verbraucherprodukt kann bei Erfüllung sämtlicher übrigen Kriterien und ohne Ausschluss erfasst sein; ein ausschließlich industrieller Wandler dagegen nicht automatisch. Interoperabilität und Überspannungsfestigkeit gelten nur bei ihren jeweiligen Auslösern. Für diese Abzweigung sind Datenblatt, Typ und Verwendung entnehmbarer Zellen, Ladeelektronik, Netzeingang, drahtlose Übertragung oder Kabel-/Steckerkonzept, vermarktete Konfiguration sowie Datum des ersten EU-Inverkehrbringens nötig. Danach ist die passende Produktkategorie anhand von Artikel 1 und Anhang II zu prüfen, statt die EPS-Wirkungsgradtabelle zu übertragen.
Bei langfristiger Vermarktung sind zwei getrennte Entscheidungen nötig: heutige Konformität unter 2019/1782 und erneute Einstufung für erstmals ab dem 14.12.2028 in Verkehr gebrachte Geräte. Das Datum eines alten Prüfberichts ersetzt das Datum des Inverkehrbringens nicht.
Eine vorgezogene Konformitätsroute ist ausdrücklich vorgesehen: Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/2052 gilt ein zwischen dem 14. Dezember 2025 und vor dem 14. Dezember 2028 erstmals in Verkehr gebrachtes Netzteil, das die neue Verordnung erfüllt, als mit der Verordnung (EU) 2019/1782 konform. Dies ist ein alternativer Ökodesign-Nachweis im Übergangszeitraum, keine Befreiung von Niederspannungs-, EMV- oder RoHS-Vorgaben.
Der erweiterte Anwendungsbereich ab 2028 erfasst nicht automatisch jeden industriellen 300-W-Wandler: Auch die neue EPS-Definition verlangt ein separates Gehäuse, die Umwandlung von Netzwechselstrom, ein separates Verbraucherprodukt als Primärlast sowie Nennausgangsspannungen von höchstens 60 V Gleichstrom bzw. 42,4 V Wechselstrom (Spitzenwert). Die alte Ersatzteil-Ausnahme nach 2019/1782 betraf nur geeignete Ersatznetzteile, die vor dem 1. April 2025 in Verkehr gebracht wurden; sie rechtfertigt keine neue Markteinführung 2026. Für den Ersatzteil-Übergang 2028–2033 gelten nach Artikel 9 Absatz 1 gesonderte Voraussetzungen, darunter das Fehlen eines geeigneten, abgesehen von Interoperabilität regelkonformen Netzteils im Sortiment des betreffenden Wirtschaftsakteurs und spezifische Modell-/Produktangaben auf Verpackung und frei zugänglicher Website.
Nachweismatrix für konkrete Netzteilrisiken
Verknüpfen Sie jedes Risiko mit einer tatsächlich getesteten Variante, Zeichnung, Stückliste oder Prüfdokumentation. Ein CB-Bericht, freiwilliges Prüfzeichen oder aufgedrucktes CE kann den Nachweis stützen, ersetzt aber weder die Erklärung des Herstellers noch die Prüfung neuer Kabel- und Gehäusevarianten.
Die technische Norm ist anhand der Anwendung und der aktuellen harmonisierten Fundstellen zu wählen. EN IEC 62368-1 kann für IKT-/AV-Anwendungen passen, Normen der Reihe EN IEC 61558 für andere Bauformen. Normen sind grundsätzlich freiwillige technische Nachweiswege, keine eigenständigen EU-Gesetze.
| Risiko/Frage | Benötigter Nachweis | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Netztrennung, Berührung, Überhitzung | Schaltplan, sicherheitskritische Teile, Isolations- und Wärmetests | Bericht gilt für anderen Transformator oder anderes Gehäuse. |
| EMV an Ein- und Ausgängen | Prüfaufbau, Kabellängen, Lasten, Emissions-/Immunitätsberichte | Nur nacktes Modul statt Endkonfiguration geprüft. |
| Ausgänge und Leistungsaufteilung | Etikett, Spannungs-/Stromprofile, Querlast- und Rippletests | Gemeinsame 65 W als 65 W je Port gleichzeitig beworben. |
| Wirkungsgrad und Leerlauf | Messpunkte nach Anhang II, Leerlaufwerte, Websiteangaben | „80 PLUS“ ersetzt fälschlich die EPS-Anforderungen. |
| Stoffbeschränkungen | Stückliste, Materialerklärungen, Ausnahmeregister | Bauteiltausch ohne RoHS-Nachweis. |
| Komponente oder Fertiggerät | Montageanleitung, vorgesehene Last, Integrationstests | Modul-CE wird als Nachweis für ganze Maschine behandelt. |
Verantwortung bei Import und Einbau
Als Hersteller gilt auch, wer Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, obwohl ein Drittbetrieb fertigt. Dieser Hersteller verantwortet Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Erklärung und CE-Kennzeichnung. Ein EU-Importeur hat zusätzlich eigene Prüf- und Rückverfolgbarkeitspflichten; ein Lieferantenzertifikat ist keine Importgenehmigung.
Artikel 4 der Verordnung 2019/1020 verlangt für bestimmte harmonisierte Produkte einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur: EU-Hersteller, Importeur, schriftlich beauftragten Bevollmächtigten oder unter engen Voraussetzungen Fulfilment-Dienstleister. Ein Bevollmächtigter ist nicht in jedem Fall verpflichtend. Beim Einbau können Kühlung, Leitungsführung, Schutzerdung und Last die Endbewertung verändern.
- Markeninhaber, Erstinverkehrbringer und Dokumentenverantwortlichen je Modell feststellen.
- Bei Drittlandsware EU-Importeur und Artikel-4-Verantwortung samt Postanschrift klären.
- Komponentennachweise strikt von der Verantwortung für das Endgerät trennen.
Kennzeichnung, Verpackung und Online-Angebot prüfen
Modellbezeichnung auf Gerät, Konformitätserklärung, Berichten, Verpackung, Handbuch und Online-Angebot abgleichen. Zu kontrollieren sind Eingangsbereich/Frequenz, Ausgangsstrom/-spannung, Polarität, Port- und Gesamtleistung, Identität des Herstellers und CE. Welche Angaben rechtlich erforderlich sind, hängt von den konkreten Vorschriften ab, nicht von einer Standardetikette.
Für erfasste Elektrogeräte sind WEEE-Tonnensymbol und erforderliche Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder Artikel-4-Akteurs zu prüfen. Anhang II der Verordnung 2019/1782 enthält die Veröffentlichung bestimmter Effizienzwerte. Verbraucherhinweise benötigen die im Bestimmungsland verlangte Sprache. Das künftige Common-Charger-Zeichen ist keine allgemeine heutige Pflicht.
- Modellkennungen auf Etikett, Bericht und EU-Erklärung stimmen überein.
- Eingangs-/Ausgangswerte und gemeinsam verfügbare Leistung sind getestet.
- CE, WEEE und Sonderzeichen werden nur bei entsprechender Rechtsgrundlage benutzt.
- Erforderliche Hersteller- und EU-Wirtschaftsakteurdaten sind vorhanden.
- Warnungen, Installationsgrenzen und Landessprache sind geprüft.
- Verantwortung für Ökodesign-Webdaten und deren Zugänglichkeit ist festgelegt.
Sechs Freigabestufen und Änderungsmanagement
Vor einer Laborausschreibung sind sechs aufeinander aufbauende Freigaben sinnvoll. Jeder Prüfschritt braucht eine zuständige Person und nachvollziehbare Belege. Die Erfüllung einer einzigen Richtlinie genügt nicht.
Transformator-, Sicherungs-, Y-Kondensator-, Gehäuse-, Stecker-, Kabel-, Schaltfrequenz- oder Firmwareänderungen können Sicherheit, EMV und Effizienz berühren. Vor dem Vertrieb einer neuen Revision ist die Änderung zu bewerten und gegebenenfalls nachzuprüfen.
- SKU, Lieferumfang, Einsatz und Datum des ersten EU-Inverkehrbringens fixieren.
- LVD, EMV, RoHS, WEEE und Ökodesign jeweils zuordnen oder begründet ausschließen.
- Normen bestimmen; Sicherheits-, EMV-, Stoff- und Energiemessungen abgleichen.
- Hersteller, Importeur, Artikel-4-Akteur und WEEE-Verpflichteten festlegen.
- Etikett, Webdaten, Sprachen, EU-Erklärung und Archivierung freigeben.
- Nur dokumentierte Version freigeben und Änderungen kontrolliert neu bewerten.
Abgrenzung zu Ladegeräten und anderen Märkten
Diese Seite ordnet die Regime für externe und eingebaute Netzteile zusammen. Die spezifische USB-Ladetechnik gehört zur EU-USB-Ladegeräte; die Bewertung des versorgten Endgeräts wird beispielsweise bei EU-Haartrockner und Netzteile in Südkorea behandelt. Ergebnisse aus der EU sind nicht mit den eigenständigen Regeln für EU-Staubsauger oder Netzteile in den USA gleichzusetzen.
Amtliche Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2019/1782 — derzeitige Anforderungen
- Verordnung (EU) 2025/2052 — künftige Anforderungen
- Richtlinie 2014/35/EU — Niederspannung
- Richtlinie 2014/30/EU — EMV
- Richtlinie 2011/65/EU — RoHS
- Richtlinie 2012/19/EU — WEEE
- Verordnung (EU) 2019/1020 — Wirtschaftsakteur
- EU-Leitfaden zur technischen Dokumentation
- Verordnung (EU) 2023/988 — ergänzende Produktsicherheitsvorgaben
Häufige Fragen
Benötigt eine nur mit 24 V DC gespeiste Platine ein LVD-Zertifikat?
24 V DC liegt unter der Eingangsschwelle der LVD. EMV, RoHS, andere CE-Regeln und die Sicherheit des Endgeräts sind jedoch gesondert zu beurteilen.
Ist ein externes 300-W-Netzteil von jedem Ökodesign ausgenommen?
Es überschreitet die 250-W-Grenze von 2019/1782. Ab 14.12.2028 ist die breitere Verordnung 2025/2052 einschließlich ihrer Ausnahmen zu prüfen. LVD, EMV und RoHS können schon jetzt gelten.
Genügt ein CB-Bericht oder „CE-Zertifikat“ des Lieferanten?
Nein. Der Hersteller muss das konkrete Produkt bewerten, technische Unterlagen führen und seine EU-Konformitätserklärung ausstellen; Fremdberichte sind nur Nachweise.
Braucht ein Routernetzteil heute zwingend USB-C?
Eine solche pauschale Pflicht besteht im Oktober 2026 nicht. Die ab 14.12.2028 geltenden Interoperabilitätsregeln sehen konkrete Ausnahmen vor; Endgeräteregeln sind separat zu prüfen.
Kann ein Prüfbericht nach Kabel- oder Transformatorwechsel bleiben?
Nur nach dokumentierter Änderungsbewertung. Leitungstausch kann EMV/Erwärmung, Transformatorwechsel Isolation/Temperatur verändern; betroffene Prüfungen sind gegebenenfalls zu wiederholen.