Zuerst die Bauart des Ladegeräts, dann die CE-Kennzeichnung
Zuerst die Bauart des Ladegeräts, dann die CE-Kennzeichnung
Ein USB-Ladegerät ist keine einheitliche Rechtskategorie. Ein Netzadapter mit USB-A/USB-C, eine über USB versorgte induktive Ladematte, ein Ladegerät für AA-Akkus, ein USB-C-Kabel und eine Powerbank können unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Diese Übersicht ordnet die rechtlichen Ebenen für den EU-Markt ein; die abschließende Bewertung erfordert die Daten des konkreten Modells.
Bei einem typischen USB-Netzteil mit 100–240 V Wechselstromeingang sind zunächst elektrische Sicherheit (Niederspannungsrichtlinie, LVD), elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), RoHS und gegebenenfalls die Ökodesign-Vorgaben für externe Netzteile zu prüfen. Elektroaltgeräte- und Verpackungspflichten kommen hinzu. Funk, eigene Batterien oder induktive Ladefunktionen verändern die Einordnung.
Erfassen Sie die Versorgung (Netz-AC oder USB-DC), sämtliche Ausgangsspannungen und -ströme, ausgehandelte USB-PD-Profile, Gesamt- und Anschlussleistung, gleichzeitige Ausgänge, Kabelbauart, Bluetooth/WLAN, induktives Laden, Batteriezellen und vorgesehene Endgeräte. Die Werbung als „Schnellladegerät“ begründet keine Rechtskategorie.
Bei der LVD zählt die Nennspannung am Eingang oder Ausgang, nicht allein der 5-V-USB-Anschluss. Ein 230-V-Netzadapter liegt normalerweise im Bereich 50–1.000 V AC; reines 5-V-Zubehör möglicherweise nicht. Daraus folgt weder automatisch eine Freistellung von Sicherheitsvorschriften noch von sämtlichen CE-Pflichten.
Entscheidungsmatrix für USB-Ladegeräte
| Produktmerkmal / Rechtsbereich | Wahrscheinliche Einordnung | Erforderlicher Nachweis oder Klärung |
|---|---|---|
| USB-Netzadapter 100–240 V AC | Regelmäßig LVD 2014/35/EU und EMV 2014/30/EU; für Elektrogeräte grundsätzlich auch RoHS 2011/65/EU. | Nennwerte, Ausnahmen, Gefährdungsanalyse, EMV-Prüfung und Stoffbeschränkungen des Endmodells prüfen. |
| AC/DC-Netzteil für separates Haushalts-/Bürogerät, höchstens 250 W | Möglicherweise Verordnung (EU) 2019/1782: Wirkungsgrad, Leerlaufaufnahme, Informationspflichten. | Alle sechs Definitionsmerkmale, Geräteklassen in Anhang I und Ausnahmen nach Artikel 1 prüfen; Messfälle festlegen. |
| USB-PD oder mehrere Anschlüsse | Keine eigenständige Ausnahme. Variable Spannung und gleichzeitige Last beeinflussen Prüfungen und Nennwerte. | Unterstützte 5/9/15/20 V, PD-Protokolle, Gesamt- und Portgrenzen sowie Lastkombinationen erfassen. |
| Induktive Ladematte oder Ladegerät für einzelne Akkuzellen | Nicht automatisch externes Netzteil gemäß 2019/1782; sonstige Sicherheits- und EMV-Regeln bleiben relevant. | Netzadapter und Ladematte/Zellenlader trennen; Funktion und Versorgung klären; das Regime ab 2028 gesondert prüfen. |
| Bluetooth/WLAN oder gezielte Funkfunktion | Funkanlagenrichtlinie RED 2014/53/EU prüfen, statt für das Funkgerät LVD und EMV unbesehen zusätzlich anzusetzen. | Funkmodul, Frequenzen, Antennen und RED-Verfahren erfassen; RED umfasst Sicherheits- und EMV-Schutzziele. |
| Kein Funk, aber USB-C- oder „Universal Charger“-Werbung | Die RED-Vorschriften 2022/2380 betreffen 2026 vor allem bestimmte aufladbare Funk-Endgeräte, nicht automatisch alleinstehende Adapter. | Geräteseitige Pflichten von künftigen Netzteilvorgaben trennen und Zeitpunkt des Inverkehrbringens prüfen. |
| Elektroprodukt in EU-Mitgliedstaaten verkauft | WEEE-Registrierung, Meldungen und Entsorgung sowie Verpackungspflichten können greifen; CE ersetzt sie nicht. | WEEE-Hersteller, Absatzländer, Mengen, Symbol der durchgestrichenen Tonne und Verpackungsrollen feststellen. |
| Kunststoff, Lötstellen, Isolierung und Kontakte | RoHS-Beschränkungen bei erfasstem Gerät; nach REACH Art. 33 ggf. SVHC-Information bei mehr als 0,1 Gew.-% je Erzeugnis. | Stückliste und Materialerklärungen beschaffen; Ausnahmen und aktuelle Kandidatenliste prüfen. |
| Powerbank mit integriertem Akku | Nicht automatisch wie ein USB-Netzadapter einzuordnen. Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut sind; maßgeblich sind die Batteriekategorie und gestaffelte Geltungszeitpunkte. Die Pflichten für Elektro- und Elektronikgeräte sind gesondert zu prüfen. | Zellen- und Packdaten, Chemie, Kapazität, Modell, Hersteller sowie Zielmärkte ermitteln. Prüfen, welche Batteriepflichten am jeweiligen Inverkehrbringungsdatum gelten. |
Zwei Anschlüsse und Funk: „Netzteile mit mehreren Ausgangsspannungen“ nach Verordnung (EU) 2019/1782 können an unterschiedlichen Ausgängen gleichzeitig unterschiedliche Spannungen bereitstellen; zwei gleichzeitige 5-V-Ausgänge genügen allein nicht. Bei Wi-Fi-/Bluetooth-Ladegeräten ist außerdem zu prüfen, ob es sich um internetfähige Funkanlagen (direkt oder über andere Geräte) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 handelt. Die einschlägigen Cybersicherheitsanforderungen gelten seit 1. August 2025; nicht jede Bluetooth-Funktion erfüllt sämtliche Tatbestände.
Ökodesign: geltendes Recht 2026 und Wechsel 2028
Am 12. Oktober 2026 gilt für erfasste externe Netzteile grundsätzlich noch Verordnung (EU) 2019/1782: Umwandlung aus dem AC-Netz, separates Hauptgerät, eigenes Gehäuse, Kabelverbindung, Nennleistung bis 250 W und vorgesehene Haushalts-/Bürogeräte. Ausgenommen sind unter anderem Batterielader ohne Netzteilfunktion und drahtlose Lader. Ein USB-Anschluss allein entscheidet nicht.
Die bereits erlassene Verordnung (EU) 2025/2052 gilt grundsätzlich erst ab 14. Dezember 2028 und ersetzt dann 2019/1782. Sie erfasst zusätzlich induktive Ladegeräte/-matten, Lader für tragbare Batterien und USB-C-Kabel sowie bedingte Vorgaben zur USB-C-Interoperabilität, Anschlussbeschriftung und zum gemeinsamen Ladelogo; Ausnahmen und Übergangsfristen bestehen. Eine vorzeitige Anwendung auf konforme Netzteile ist unter Bedingungen seit 14. Dezember 2025 möglich.
Wichtige 250-W-Grenze: Die Obergrenze von 250 W gehört zur derzeitigen EPS-Definition nach Verordnung (EU) 2019/1782. Sie wird in der Verordnung (EU) 2025/2052 nicht als allgemeine Ausgangsleistungsgrenze fortgeführt. Ab dem 14. Dezember 2028 verlangt die neue EPS-Definition unter anderem eine Nennausgangsspannung von höchstens 60 V Gleichspannung oder 42,4 V Scheitelwert Wechselspannung. Ein 300-W-Netzteil fällt daher nicht allein wegen seiner Leistung aus dem künftigen Ökodesign-Anwendungsbereich heraus. Die Grenze von mehr als 100 W kann die Interoperabilitätspflicht beeinflussen, beseitigt aber nicht sämtliche sonstigen Anforderungen.
Abgrenzung bei USB-C-Kabeln: Die Ökodesign-Definition ab 2028 erfasst eine Kabelbaugruppe mit USB-Type-C-Steckern an beiden Enden, einer Leistungsangabe von 60 W oder 240 W und Einhaltung der genannten USB-Type-C-Spezifikation. Ein USB-A-auf-C-Kabel oder eine lediglich als „USB-C“ beworbene Ware fällt nicht ohne Prüfung unter genau diesen kabelbezogenen Weg. Vor der Festlegung von Prüfungen und Kennzeichnung sind beide Stecker, die Nennleistung, die Konstruktion und die Legaldefinition zu prüfen.
Folgerung: Für den heutigen Vertrieb zuerst 2019/1782 prüfen; für nach 2028 weiter vertriebene Modelle eine Umstellung auf 2025/2052 planen. Das künftige Logo und abnehmbare Kabel dürfen nicht pauschal als bereits geltende Pflicht bezeichnet werden.
Ausnahmen ab 2028 getrennt prüfen: Ein AC-DC-Netzteil mit einer Nennausgangsleistung über 100 W ist nach Verordnung (EU) 2025/2052 von der Interoperabilitätspflicht ausgenommen, nicht pauschal von den Ökodesignpflichten. Für Netzteile mit USB-PD-Anschluss und Nennausgangsleistung über 100 W lässt Artikel 9 Absatz 2 nur hinsichtlich der Energieeffizienz die bisherigen Anforderungen bis 14. Dezember 2030 zu. Für bestimmte Ersatznetzteile besteht eine gesonderte bedingte Übergangsregelung bis 14. Dezember 2033. Die jeweilige Rechtsgrundlage je Modell dokumentieren.
Modellbezogene Nachweise und Prüfunterlagen
Erstellen Sie einen Nachweissatz für die konkrete Modellvariante, nicht nur ein allgemeines „CE-Zertifikat“. Prüfberichte und Lieferantendokumente müssen Leiterplatte, Stecker, Gehäuse, Firmware und PD-Profile der Verkaufsware abdecken.
| Unterlage | Erforderlicher Inhalt für das USB-Ladegerät |
|---|---|
| Modell- und Nennwertverzeichnis | Modellcodes, Netzeingang, Steckertypen, Port-/Gesamtleistung, PD/PPS, Kabel und Komponentenrevisionen. |
| Sicherheit und Fehlerbetrieb | Netztrennung, Luft-/Kriechstrecken, Isolierung, Erwärmung, Überlast/Kurzschluss, berührbare Teile und Steckerkonstruktion; einschlägige Normen im Einzelfall auswählen. |
| EMV-Nachweise | Störaussendung und Störfestigkeit bei aussagekräftigen Last-/Kabelzuständen, einschließlich hoher Leistung und gleichzeitig belasteter Ports. |
| Energieangaben erfasster Netzteile | Wirkungsgrad unter Last und Leerlaufleistung, Typenschild und veröffentlichte Angaben gemäß geltendem Anhang; adaptive Ausgänge berücksichtigen. |
| Stoffe und Rückverfolgbarkeit | RoHS-Komponenten-/Materialerklärungen, passende Prüfbelege und REACH-SVHC-Abfragen mit Bezug zur Stückliste. |
| Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung | Risikoanalyse, Schaltpläne, Fotos, Berichte, Vorschriften/Normen, Anleitungen, endgültige Kennzeichnung und unterzeichnete Erklärung; regelmäßig zehn Jahre aufbewahren. |
| Wirtschaftsakteure und Länderregistrierung | EU-Einführer bzw. nach Artikel 4 verantwortlicher Akteur, soweit erforderlich, sowie WEEE- und Verpackungspflichten der Zielländer. |
Prüfgrenze bei USB-PD: Nacheinander ausgehandelte Spannungen an einem Anschluss sind von gleichzeitig unterschiedlichen Spannungen an mehreren Anschlüssen zu unterscheiden. Alle unterstützten festen Profile und PPS/EPR-Profile (gegebenenfalls 28/36/48 V), Gesamtleistung und kombinierte Lastzustände dokumentieren. Zwei Anschlüsse bedeuten nicht automatisch „mehrere Ausgangsspannungen“ im Rechtssinne.
Kennzeichnung, Verantwortliche und Voraussetzungen der Markteinführung
Vor der Freigabe des Layouts sind gegebenenfalls CE-Zeichen auf dem Produkt, Herstellername/Kontakt, Typ-, Chargen- oder Serienkennzeichen, elektrische Eingangs-/Ausgangswerte, verpflichtende Anleitungen und Warnungen in den für Absatzländer nötigen Sprachen sowie Einführerangaben zu prüfen. Die durchgestrichene WEEE-Tonne ist ein gesondertes Zeichen; das ab 2028 bedingt vorgeschriebene Lade-Logo ist davon verschieden.
EU-weit einheitliche CE-Anforderungen ersetzen weder Sprachpflichten noch nationale WEEE-Registrierungen oder Verpackungsverantwortung. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen gilt grundsätzlich seit 12. August 2026; einzelne Pflichten und Übergangsregeln bedürfen gesonderter Prüfung. Wer unter eigener Marke verkauft, kann auch bei Fremdfertigung als Hersteller gelten.
Fünf Prüfungen vor dem ersten Verkauf in der EU
- Modell, PD-Profile, Stecker, Endgeräte und Datum des ersten Inverkehrbringens festlegen; Adapter von anderen Ladebauarten abgrenzen.
- Je Modell eine Anwendbarkeitstabelle zu LVD/EMV/RoHS/Ökodesign, ggf. RED, WEEE, REACH und Verpackung erstellen; Ausnahmen begründen.
- Jede Vorschrift mit Prüfung, Berechnung, Zeichnung, Stoffnachweis und Kennzeichnung verknüpfen.
- Hersteller prüft technische Dokumentation, finale EU-Konformitätserklärung, CE-Layout und EU-Wirtschaftsakteur vor Markteintritt.
- Registrierungen und Sprachen kontrollieren; Änderungen an Controller, Transformator, Stecker, Kabel, Firmware oder PD-Profil erneut bewerten.
Für andere AC/DC-Netzteile siehe EU-Konformität externer Netzteile; das Laden von Elektrofahrzeugen ist gesondert zu beurteilen: EU-Konformität von E-Fahrzeug-Ladestationen.
Rechtsweg und Pflichten hängen vom exakten Modell und dem Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens ab. Normen sind Nachweismittel und kein Gesetzestext.
Fragen zu USB-Ladegeräten, die den Prüfweg ändern
- Benötigt ein 65-W-GaN-USB-C-Netzteil ein behördliches CE-Zertifikat?
- Normalerweise stellt keine zentrale EU-Stelle ein CE-Zertifikat aus. Der Hersteller prüft die Anforderungen und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung; externe Prüfberichte sind hilfreich. RED-Verfahren hängen von Normen und Konformitätsweg ab.
- Fällt eine mit 5 V versorgte USB-C-Ladematte unter die LVD?
- Bei reiner 5-V-DC-Versorgung liegt die Matte regelmäßig unter den LVD-Nennspannungsgrenzen; ihr separater Netzadapter kann erfasst sein. EMV, RoHS und Sicherheitsrecht prüfen; die neue Ökodesign-Kategorie gilt grundsätzlich ab 2028.
- Braucht schon heute jeder USB-Adapter USB-C und das EU-Ladelogo?
- Nein, eine solche allgemeine Verpflichtung aus der neuen Netzteilverordnung besteht im Oktober 2026 nicht. Die geräteseitigen Vorschriften gelten bereits für bestimmte Funkgeräte; EPS-Pflichten nach 2025/2052 greifen grundsätzlich ab 14. Dezember 2028 mit Ausnahmen.
- Gilt ein 100-W-Zweifachlader als externes Netzteil?
- Möglich: neben der Grenze von 250 W müssen alle Definitionsmerkmale und Ausnahmen von 2019/1782 geprüft werden. Gleichzeitige Anschlüsse und variable PD-Spannungen beeinflussen die Messungen, nicht die Bezeichnung „Dual-Port“.
- Reichen Werksberichte über CE/RoHS für ein umetikettiertes Ladegerät?
- Nur bei nachgewiesener Übereinstimmung mit der aktuellen Verkaufsvariante und vollständiger Dokumentation samt unterschriebener Erklärung. Eigenmarkenvertrieb kann die Herstellerrolle verlagern; nicht zuordenbare Komponentenberichte reichen nicht aus.
Amtliche Rechts- und Informationsquellen
Ausgewählte amtliche Quellen