Zuerst das Ladegerät bestimmen, nicht ein „CE-Zertifikat“ suchen
Zuerst das Ladegerät bestimmen, nicht ein „CE-Zertifikat“ suchen
Ein EV-Ladegerät ist in der EU keine einheitliche Rechtskategorie. Eine AC-Wallbox mit 22 kW, eine mobile Mode-2-Einheit, eine DC-Station mit 150 kW und ein Gerät mit WLAN haben unterschiedliche Prüfpfade. Entscheidend sind das vollständige in Verkehr gebrachte Produkt, die Installation und gegebenenfalls der öffentlich zugängliche Ladebetrieb.
Eine „CE-Zertifizierung“ ist keine einheitliche behördliche Zulassung. Soweit CE-Rechtsakte anwendbar sind, bewertet der Hersteller die Konformität, erstellt technische Unterlagen, unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung und bringt CE an. Ein Bauteilprüfbericht ersetzt dies nicht; eine benannte Stelle ist nicht bei jedem Ladegerät erforderlich.
Sechs Merkmale für die Einstufung
Für die Einstufung sind diese sechs dokumentierten Tatsachen wichtiger als das Zertifikat eines eingebauten Moduls:
- Handelt es sich um ein Mode-2-Kabel mit Kontrolleinheit, Mode-3-AC-Gerät, Mode-4-DC-System, einen Komplettschrank oder nur um einen Stecker?
- Welche AC-/DC-Nennspannungen, Leistungen und elektrische Architektur besitzt das Endprodukt?
- Sind WLAN, Bluetooth, Mobilfunk oder andere absichtlich sendende Funkmodule eingebaut?
- Bestehen Netzanschluss, Fernupdates, Cloud-Abhängigkeit oder Funktionen für Zugangsdaten und Zahlungen?
- Ist der Einsatz privat, nur für Beschäftigte, auf einem Kundenparkplatz oder öffentlich, und wird nach kWh abgerechnet?
- Wer sind Hersteller, Importeur, verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur, Errichter, Betreiber und Abrechnungsdienst?
Entscheidungsmatrix der EU-Regelwerke
| Auslöser / Regelwerk | Prüfung und Nachweis |
|---|---|
| Elektrische Sicherheit | Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU betrifft grundsätzlich nichtfunkende Betriebsmittel mit 50–1.000 V AC oder 75–1.500 V DC, vorbehaltlich Ausnahmen. Bei Funkanlagen erfasst RED Art. 3 Abs. 1 Buchst. a die Sicherheitsziele ohne Spannungsgrenze. Gesamtaufbau, Erdung, Isolierung, Schütze, Schutzfunktionen und Erwärmung bewerten. |
| EMV | Die Richtlinie 2014/30/EU betrifft regelmäßig nichtfunkende Geräte; für Funkanlagen regelt RED Art. 3 Abs. 1 Buchst. b die EMV. Die fertige Ladestation samt Kabeln, Leistungselektronik und realistischen Betriebszuständen prüfen. |
| Funkfunktionen | WLAN, Mobilfunk und Bluetooth verlangen eine RED-Prüfung 2014/53/EU einschließlich Frequenznutzung. Für bestimmte Funkkategorien gelten seit 1. August 2025 die Cybersicherheitsvorgaben der Verordnung 2022/30; die Aufhebung durch 2026/339 wirkt erst ab 11. Dezember 2027. „Smart“ allein entscheidet die Einstufung nicht. |
| Stoffe und Altgeräte | RoHS 2011/65/EU hinsichtlich Geltungsbereich, Stoffbeschränkungen und Ausnahmen für das Gerät prüfen. Getrennt davon die nationalen WEEE-Pflichten aus 2012/19/EU zur Herstellerregistrierung, Rücknahme und Kennzeichnung mit durchgestrichener Tonne klären. Für eine tatsächlich als groß angelegte ortsfeste Anlage einzustufende Installation gilt der Ausschluss nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. e RoHS. Auch WEEE nimmt solche Anlagen nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. c aus, nicht jedoch eigenständig nutzbare Geräte, die nicht speziell als Teil der Anlage entwickelt und installiert wurden. Eine fest montierte oder leistungsstarke Wallbox ist daher nicht automatisch ausgenommen. |
| Digitale Komponenten | Eine vernetzte Station kann unter den Cyber Resilience Act 2024/2847 fallen. Die wesentlichen Pflichten greifen am 11. Dezember 2027, die Meldepflichten nach Art. 14 für erfasste Produkte seit 11. September 2026. Übergangsrecht sowie Firmware- und Updateverantwortung prüfen. Gemäß Art. 69 Abs. 2–3 CRA unterfallen vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebrachte Produkte den Hauptanforderungen grundsätzlich erst nach einer ab diesem Datum erfolgenden wesentlichen Änderung; die Meldepflichten aus Art. 14 gelten dennoch auch für zuvor in Verkehr gebrachte Produkte im Anwendungsbereich. |
| Energieabrechnung | Ein eingebauter Stromzähler bedeutet keine automatische MID-Konformität des gesamten Lademesssystems. MID 2014/32/EU Anhang V (MI-003) erfasst bestimmte Elektrizitätszähler. Richtlinie (EU) 2026/706 führt mit dem neuen Anhang Va die eigenständige Kategorie MI-011 für EVSE-Messsysteme einschließlich AC- und DC-Energieübertragung ein. Ein konformer MI-003-Zähler kann bei der Systembewertung berücksichtigt werden, ersetzt sie aber nicht. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften ab 10. Oktober 2028 anwenden. Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt für MI-011-Systeme, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats entsprechen und vor dem 10. April 2030 in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsregelung; bis dahin bleibt nationales Mess- und Eichrecht maßgeblich, ohne pauschale Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen. Vor einer kWh-Abrechnung Markteinführungsdatum, Anzeigen, Versiegelung und Datenkette prüfen. |
| Öffentlicher Ladebetrieb | AFIR 2023/1804 regelt öffentliche Ladepunkte und deren Betreiber: Stecker-Interoperabilität, Zahlungswege, Preise, digitale Vernetzung und intelligente Ladefähigkeit zu bestimmten Terminen. Produkt-CE ist nicht gleich AFIR-konformer Standort. |
| Anschluss und Errichtung | Netzanschluss, Schutzorgane, Abnahme, Prüfungen und örtliche Genehmigungen bilden einen gesonderten nationalen Arbeitsstrang. IEC/EN 61851 und 62196 dienen als technische Grundlage, IEC 60364-7-722 betrifft Installation. Harmonisierte EN-Fassungen im EU-Amtsblatt kontrollieren. |
Wann AFIR die Stationsplanung verändert
Öffentliche Zugänglichkeit hängt vom tatsächlichen Personenkreis ab: Ein Mitarbeiterparkplatz für einen feststehenden Kreis gilt grundsätzlich nicht als öffentlich; Kundenparkplätze können auch auf Privatgelände öffentlich sein. Maßgeblich sind AFIR und die Auslegung der Kommission.
Für einschlägige Mode-3-AC-Ladepunkte leichter Fahrzeuge, die ab 8. Januar 2026 installiert oder erneuert werden, verlangt Anhang II AFIR in Fassung 2025/656 Typ 2 nach EN IEC 62196-2:2022; für Mode-4-DC-Punkte Combo 2 nach EN IEC 62196-3:2022. Frühere Anlagen genießen gesonderte Regeln bis zur Renovierung. Die Verweise betreffen Interoperabilität, nicht pauschal sämtliche Sicherheitskapitel.
Öffentliche Punkte müssen außerdem die einschlägigen Ad-hoc-Zahlungsregeln bei Errichtung ab 13. April 2024 erfüllen. Seit 14. Oktober 2024 müssen alle öffentlich zugänglichen Punkte digital vernetzt sein; nach 13. April 2024 neu errichtete oder nach 14. Oktober 2024 erneuerte Punkte benötigen Smart-Charging-Fähigkeit; seit 14. April 2025 brauchen sämtliche öffentlichen DC-Punkte ein festes Kabel. Art. 5 unterscheidet Preisangaben bei 50 kW.
Eng begrenzte Schnittstellenausnahme: Bei AC-Normalladepunkten bis 3,7 kW, deren Hauptzweck Mode-2-Laden ist, lässt Anhang II AFIR auch Steckdosen nach IEC 60884-1:2022 zu. Dies ersetzt Typ 2 nicht bei einem üblichen 22-kW-Mode-3-Punkt. „Renoviert“ bedeutet in diesem Anhang den wesentlichen oder vollständigen Austausch der relevanten Ladepunktausrüstung.
Für entgeltliche öffentliche Ladepunkte, die seit 13. April 2024 betrieben werden: Ab 50 kW ist ein Kartenleser oder ein kontaktloses Gerät mit Kartenlesefunktion erforderlich; ein reiner QR-Ablauf genügt nicht. Unter 50 kW kann ein sicherer internetbasierter Zahlungsvorgang einschließlich geeigneter QR-Lösung ausreichen. Für kostenlose Ladevorgänge gelten die Zahlungsgerätepflichten nach Art. 5 Abs. 1 nicht. Ab 1. Januar 2027 erfasst die Karten-/Kontaktlosregel auch ältere öffentliche Punkte ab 50 kW entlang TEN-T-Straßen oder auf gesicherten Parkflächen.
Drei Prüfungen nach Einsatzort
| Einsatzort | Folge für die Freigabe |
|---|---|
| Private AC-Wallbox | CE-Produktakte und nationale Installations-/Netzregeln; öffentliche AFIR-Zahlungen nicht automatisch einschlägig. |
| Kundenparkplatz | Trotz Privateigentum möglicherweise öffentlich: Zugang, AFIR, Zahlungsgerät und Backend prüfen. |
| Öffentliche 150-kW-DC-Station | DC-Sicherheit und EMV, gegebenenfalls RED, dazu Combo 2, festes Kabel, Zahlungs- und Preisinformationen sowie nationale Messtechnik. |
Nachweise für die konkrete Modellvariante
- Modell-/Variantenblatt mit Spannung, Leistung, Mode, Kupplungen, Gehäuse und Einsatzbedingungen.
- Schaltpläne, Stückliste, Nachweise kritischer Komponenten und Schutzkreise des Gesamtgeräts.
- Risikobeurteilung zu Stromschlag, PE-Verlust, DC-Fehlerstrom, Erwärmung, Feuchtigkeit und Fehlgebrauch.
- Sicherheits-, EMV- und Funkprüfberichte für ausgelieferte Firmware-, Antennen- und Kabelkonfiguration.
- RoHS-Stoffnachweise sowie WEEE-Länderpflichten, Rückverfolgbarkeit und Tonnen-Symbol.
- Firmware-/Schnittstellenverzeichnis, Update- und Sicherheitsprozess, gegebenenfalls Meldungen von Schwachstellen.
- Zählerdaten, Genauigkeit, Siegel, Abrechnungsdatenfluss und anwendbare MID-/nationale Nachweise. Zusätzlich den Umfang des MI-011-Messsystems, den Energieübergabepunkt und das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU dokumentieren.
- Entwurf der EU-Erklärung, Kennzeichnung, Anleitungen, Importeurangaben, Änderungsakte und Produktionskontrolle.
Verantwortung vor der Markteinführung
| Beteiligte | Aufgabe |
|---|---|
| Hersteller / Markeninhaber | Rechtsakte für die gesamte Variante, technische Akte, EU-Erklärung, CE und Änderungslenkung. |
| Importeur / EU-Akteur | Identität, Dokumentation, Anleitungen und Aufgaben nach Art. 4 der Verordnung 2019/1020 kontrollieren. |
| Standorteigentümer / Errichter / Betreiber | Netz und Installation absichern; bei öffentlichen Punkten AFIR zu Zahlung, Preisen und Daten erfüllen. |
Kennzeichnung, Anleitung und Freigabe
Vor Freigabe müssen Typenschild und Unterlagen übereinstimmen: Modell- und Chargenkennung, elektrische Daten, Herstellername und -anschrift, erforderliche Importeurangaben, CE sowie bei WEEE-Geltung die durchgestrichene Tonne. Sicherheitshinweise und Anleitungen müssen den Sprachvorgaben des Bestimmungslands entsprechen; für Funkanlagen kommen Angaben hinzu.
Die Freigabe folgt einer prüfbaren Kette: Regelwerk → Variante → Prüfbeleg → verantwortlicher Akteur → Kennzeichnung/Anleitung → Marktentscheidung. Eine CE-Kennzeichnung ersetzt weder Netzbetreiberfreigabe noch Standortabnahme.
Rechtsakte und amtliche Hinweise
Primärrecht der EU und Erläuterungen der Kommission; vor Freigabe aktuelle konsolidierte Texte, harmonisierte Normen und nationale Vorschriften prüfen.
- Niederspannungsrecht
- EMV-Recht
- Funkanlagenrecht
- RoHS
- Elektroaltgeräte
- AFIR
- AFIR-Änderung 2025/656
- Messgeräterichtlinie
- MID-Änderung 2026/706 (EVSE MI-011)
- Cyberresilienz-Verordnung
- RED-Aufhebung 2026/339
- Marktüberwachung 2019/1020
- AFIR-Erläuterungen der Kommission
- Kommission: CE-Kennzeichnung
- Kommission: technische Unterlagen
Ein gewöhnliches USB-Netzteil ist kein EV-Ladepunkt: siehe den EU-Konformitätsweg für USB-Ladegeräte.
Änderungen mit erneuter Bewertung
Ablauf der Produktfreigabe
- Einsatzzweck, Netzteil, Funk, Anschlüsse, Zähler und Zielländer verbindlich festlegen.
- EU-Rechtsakte und nationale Errichtungs-/Eichanforderungen vor Laborbeauftragung zuordnen.
- Fertige repräsentative Variante prüfen und die aktuellen harmonisierten EN-Fundstellen kontrollieren.
- Technische Akte, EU-Erklärung, Kennzeichnung, Übersetzungen, Importeur- und WEEE-Pflichten freigeben.
- Bei öffentlichen Anlagen Zahlung, Preisangabe und Backend nach AFIR sowie örtliche Abnahme getrennt testen.
Auslöser für Neubewertungen
- Ethernet durch WLAN/LTE ersetzen: RED, EMV und Sicherheit erneut bewerten.
- FI-Schutzeinrichtung, Steckverbinder, Kabel oder DC-Modul ändern: Risiken und AFIR-Schnittstelle nachprüfen.
- kWh-Tarife oder Cloud-Zahlungen aktivieren: Eichrecht und AFIR-Rollen neu bestimmen.
- Firmware oder Fernzugriff ändern beziehungsweise neue Anwendungsdaten erreichen: Cyberpflichten und Versionen überprüfen.
Häufige Grenzfälle bei EV-Ladegeräten
- Benötigt eine 22-kW-Wallbox mit WLAN getrennte LVD- und RED-Zertifikate?
Nicht die Zertifikatszahl ist maßgeblich. RED umfasst bei Funkanlagen Sicherheitsziele und EMV; weitere Vorschriften wie RoHS bleiben zu prüfen. Ob eine benannte Stelle nötig ist, hängt vom RED-Bewertungsweg ab.
- Muss jedes in der EU verkaufte Ladegerät Typ 2 nutzen?
Nein. AFIR bestimmt die Schnittstellen bestimmter Ladepunkte je nach Nutzung und Errichtungs-/Renovierungsdatum. Seit 8. Januar 2026 betrifft Typ 2 die einschlägigen AC-Mode-3-Punkte; private Produkte gesondert einstufen.
- Braucht ein Mitarbeiterparkplatz QR-Ad-hoc-Zahlungen?
Bei Zugang nur für einen bestimmbaren Mitarbeiterkreis liegt grundsätzlich kein öffentlicher Punkt vor. Tatsächlichen Zugang prüfen; ein Kundenparkplatz kann dagegen öffentlich sein.
- Darf eine CE-markierte DC-Station ohne Weiteres nach kWh abrechnen?
Nein. Die CE-Kennzeichnung allein erlaubt keine Abrechnung nach kWh. Nationales Mess- und Eichrecht und gegebenenfalls MI-003 sind jetzt zu prüfen. Die Richtlinie (EU) 2026/706 führt MI-011 für EVSE-Messsysteme ein, mit Anwendung ab 10. Oktober 2028 und einer bedingten Übergangsregelung für vor dem 10. April 2030 in Verkehr gebrachte nationale konforme Systeme. Messkette, Sicherungen, Transaktionen und AFIR-Preisanzeige sind gesondert zu belegen.
- Reichen Modulzertifikat und ältere Steckverbinderprüfungen?
Nicht generell. Das komplette Gerät inklusive Firmware, Antenne und Kabel zählt. AFIR verweist für entsprechende ab 8. Januar 2026 installierte oder erneuerte Punkte auf die 2022er EN-IEC-62196-Fassungen, mit Übergängen für ältere Anlagen.