Regulatorische Beratung und Koordination

Was eine umfassende Konformitätsleistung zur EU-Batterieverordnung tatsächlich liefert

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Was eine umfassende Konformitätsleistung zur EU-Batterieverordnung tatsächlich liefert

Die Einhaltung der EU-Batterieverordnung ist weder ein einzelner Test noch ein einzelnes Zertifikat. Für eine Batterie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, besteht die Umsetzung aus einer kontrollierten Kette: Batteriekategorie und Rollen der Wirtschaftsakteure bestimmen, anwendbare Anforderungen zuordnen, Nachweise beschaffen oder erzeugen, das richtige Konformitätsbewertungsverfahren wählen, technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung erstellen, Kennzeichnung und Marktzugang prüfen und die Nachweise bei Änderungen an Batterie, Lieferkette oder Produktion aktuell halten.

Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 18. Februar 2024. Einzelne Pflichten greifen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und manche hängen von späteren delegierten oder Durchführungsrechtsakten ab. Ein Freigabeplan braucht deshalb eine datierte Anforderungsmatrix für die konkrete Batteriekategorie und Produktionskonstellation statt einer allgemeinen „für 2027 bereit“-Checkliste.

1. Projektaufnahme: Fakten vor Prüf- und Dokumentenarbeit festschreiben

Das erste Arbeitsergebnis sollte ein Produkt- und Rollenblatt sein. Es verhindert, dass Prüfungen beauftragt werden, bevor geklärt ist, welche gesetzlichen Anforderungen und welches Konformitätsmodul tatsächlich gelten.

  • Batteriekategorie: Gerätebatterie, Starterbatterie, LV-Batterie, Elektrofahrzeugbatterie oder Industriebatterie;
  • Nennkapazität, wiederaufladbar/nicht wiederaufladbar, Chemie und vorhandenes Batteriemanagementsystem;
  • separate Bereitstellung oder Einbau in ein anderes Produkt;
  • Rollen als Erzeuger, Einführer, Händler, Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung und Bevollmächtigter im tatsächlichen EU-Vertriebsweg;
  • Modell, Herstellungsstandort, Serien- oder Einzelfertigung, Verwendungszweck und relevante vorhersehbare Gefahren;
  • Ziel-Mitgliedstaaten, weil Sprache, Herstellerregistrierung und Verfahren für Altbatterien marktbezogen geprüft werden müssen.

Ist Klassifizierung oder regulatorische Strategie noch offen, sollte sie vom Ausführungsprojekt getrennt werden. Dafür ist die Seite zum Berater für die Einhaltung der EU-Batterieverordnung vorgesehen.

2. Eine Matrix „Anforderung → Nachweis“ aufbauen

Für jede anwendbare Vorschrift sollte die Konformitätsakte den benötigten Nachweis, Verantwortlichen, Ursprung und die Freigabeabhängigkeit benennen. So wird aus der Verordnung ein ausführbares Arbeitspaket statt nur eine Rechtszusammenfassung.

ArbeitsbereichTypische Nachweise/ErgebnisseAusführungsfrageFreigabekriterium
Stoffe und KonstruktionBOM, Materialerklärungen, Nachweise zu Beschränkungen sowie ggf. Bewertung der Entfernbarkeit/AustauschbarkeitErfüllt das Modell die für Kategorie und Konstruktion geltenden Anforderungen?Konstruktions- oder Lieferantendatenlücken sind vor der finalen Freigabe geschlossen.
Leistung und SicherheitLeistungs-/Haltbarkeitswerte, Prüfberichte, BMS-Daten sowie ggf. Sicherheits- und Gefährdungsnachweise für stationäre SpeicherWelche Messungen und Sicherheitsparameter sind für diese Batterie nachzuweisen?Berichte sind auf dasselbe Modell, dieselbe Konfiguration und dieselben Produktionsannahmen rückführbar wie die technische Akte.
NachhaltigkeitsdatenStandort- und Lieferantendaten für CO2-Fußabdruck oder Rezyklatanteil, soweit anwendbarIst die Pflicht für diese Kategorie bereits wirksam, einschließlich der erforderlichen Sekundärrechtsakte?Keine Erklärung wird finalisiert, bevor Methodik und Format verifiziert sind.
Kennzeichnung und InformationCE, Symbol der getrennten Sammlung, Identifikatoren, Anleitungen, Sicherheitsinformationen, Etiketten und QR-/PassplanungWas muss am Stichtag auf Batterie, Verpackung, Begleitunterlagen oder digitalem Datensatz vorhanden sein?Kennzeichnungsgestaltung und digitale Links werden gegen das rechtlich geltende Datum geprüft.
Markt und AbfallHerstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung, Angaben zu Wirtschaftsakteuren, Aufbewahrungsplan und BehördenpaketWer ist „Hersteller“ im Sinne des Kapitels VIII und wer erledigt die nationale Registrierung und Meldung?Keine Vermarktungsfreigabe bei offener verpflichtender Herstellerregistrierung.

3. Prüfung und Konformitätsbewertung: den richtigen Weg wählen, nicht das größte Testpaket

Artikel 17 schreibt nicht für alle Batterien ein einheitliches Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung einer unabhängigen Stelle vor. Für die Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 können Serienbatterien Modul A (interne Fertigungskontrolle) oder Modul D1 verwenden; bei nicht in Serie gefertigten Batterien kommen Modul A oder Modul G in Betracht. Für die Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 7 und 8 sieht die Verordnung bei Serienfertigung Modul D1 und bei Nichtserienfertigung Modul G vor. Diese Abzweigung bestimmt, wann eine notifizierte Stelle rechtlich Teil des Verfahrens ist.

Der Ausführungsplan sollte pro Nachweis die Anforderung, Prüfmuster/Konfiguration, Methode oder technische Grundlage, Labor bzw. Konformitätsbewertungsstelle, erwarteten Bericht, Annahmekriterien und das Dokument nennen, das den Bericht verwendet. Ein Prüfbericht ohne belastbare Zuordnung zum vermarkteten Modell und zur technischen Dokumentation ist kein fertiger Konformitätsnachweis.

Seit September 2026 ist die erste harmonisierte Normreferenz zur Batterieverordnung veröffentlicht: EN 18060:2025 für Leistung und Haltbarkeit bestimmter wiederaufladbarer EV-Batterien. Eine Konformitätsvermutung besteht nur soweit die veröffentlichte Norm die jeweilige regulatorische Anforderung abdeckt; sie ersetzt nicht die übrigen Pflichten der Verordnung.

4. Technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung: die Freigabeakte zusammenstellen

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme muss der Erzeuger die technischen Unterlagen erstellen und das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Ist die Konformität nachgewiesen, erstellt der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an. Einführer haben vor dem Inverkehrbringen eigene Prüfpflichten.

Eine belastbare Freigabeakte sollte einen kontrollierten Index statt eines Ordners mit unverbundenen PDFs enthalten. Zuordnen sollten sich mindestens Produktidentifikation, anwendbare Anforderungen, Konstruktions- und Fertigungsdaten, verwendete Normen oder technische Spezifikationen, Berechnungen und Prüfungen, Lieferantennachweise, Konformitätsbewertungsunterlagen, EU-Erklärung, Kennzeichnung, Anleitungen und Sicherheitsinformationen sowie Unterlagen für spätere Behördenanfragen.

Kennzeichnungsfristen dürfen nicht schematisch gelesen werden. Artikel 13 Absätze 1–3 nennt jeweils den späteren Zeitpunkt aus 18. August 2026 und 18 Monaten nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts. Zum Recherche-Stichtag 7. Oktober 2026 lag ein Kommissionsentwurf für harmonisierte Kennzeichnungsspezifikationen vor; vor Freigabe der Kennzeichnungsgestaltung sollten daher der endgültige Rechtsakt und das daraus folgende Anwendungsdatum erneut geprüft werden.

5. Marktreife: Produkt-, Herstellerverantwortungs- und Digitaldatenstrang parallel führen

Eine vollständige technische Akte kann trotzdem durch eine separate Marktzugangspflicht blockiert sein. Da Kapitel VIII seit 18. August 2025 gilt, müssen Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung für die Mitgliedstaaten zugewiesen sein, in denen Batterien erstmals bereitgestellt werden. Der Händler muss unter anderem prüfen, ob der Hersteller gemäß Artikel 55 registriert ist.

StrangVerantwortlicherWichtige ÜbergabeStop-Bedingung
ProduktkonformitätErzeuger / Verantwortlicher für technische KonformitätFreigegebene Nachweise → technische Dokumentation → EU-Erklärung und CEOffene anwendbare Anforderung oder Nachweis-/Modellabweichung
LieferantennachweiseEinkauf + KonformitätBOM, Material- und Produktionsdaten → validierte Eingaben für Erklärungen und technische UnterlagenKritische Daten fehlen, widersprechen sich oder sind nicht auf Modell/Standort rückführbar
EU-ImportwegEinführerErzeugerpaket → Prüfung durch den Einführer und IdentifikationsangabenPflichtunterlagen oder Kennzeichnung können nicht verifiziert werden
Hersteller / erweiterte HerstellerverantwortungVerantwortlicher für Herstellerregistrierung und erweiterte HerstellerverantwortungMarktliste → nationale Registrierungen und Organisation der AltbatteriebewirtschaftungErforderliche Registrierung im Zielmarkt nicht aktiv
Digitale BereitschaftProduktdaten / KonformitätValidierte Modell- und Einzeldaten → QR/Pass oder andere PflichtinformationenPflichtdaten, Kennung oder Zugriffslogik unvollständig

Ab 18. Februar 2027 benötigt jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie beim Inverkehrbringen oder bei Inbetriebnahme einen Batteriepass. Ebenfalls ab diesem Datum müssen alle Batterien den QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 tragen; der verlinkte Inhalt hängt von der Kategorie ab. Die Umsetzung sollte daher mit Datenverantwortung, eindeutiger Kennung und Zugriffsrechten beginnen, nicht nur mit QR-Grafik.

Die Sorgfaltspflichten des Kapitels VII wurden durch Verordnung (EU) 2025/1561 auf den 18. August 2027 verschoben. Vor Start dieses Arbeitsbereichs sind die Ausnahmen sowie die Umsatz-/Gruppenschwelle des Artikels 47 zu prüfen.

6. Änderungsmanagement: festlegen, wann die Konformitätsakte wieder geöffnet wird

Konformität endet nicht mit der ersten Lieferung. Der Erzeuger muss die fortdauernde Konformität der Serienproduktion sicherstellen und Änderungen an Fertigung, Konstruktion oder Eigenschaften sowie an den für den Konformitätsnachweis verwendeten technischen Spezifikationen berücksichtigen. Ein kontrollierter Änderungsprozess sollte daher bei Änderungen an folgenden Punkten eine Neubewertung auslösen:

  • Zelle, Chemie, BOM, Lieferant oder Produktionsstandort;
  • Kapazität, BMS-Logik, Sicherheitsarchitektur oder Verwendungszweck;
  • Prüfmethode, harmonisierter Norm, gemeinsamer Spezifikation oder Sekundärrechtsakt;
  • Etikett, Kennung, Anleitung oder Sprachumfang;
  • CO2-Fußabdruckdaten, Energiemix oder anderen modell-/standortbezogenen Nachhaltigkeitsdaten;
  • Pass-Datenmodell, Zugriffsrechten oder eindeutiger Kennung;
  • Wirtschaftsbeteiligtenweg, Einführer, Herstellerregistrierung bzw. System der erweiterten Herstellerverantwortung oder Zielstaaten.

Der Änderungsdatensatz sollte festhalten, ob bestehende Nachweise gültig bleiben, ob eine Wiederholungsprüfung oder neue Konformitätsbewertung nötig ist, welche Dokumente anzupassen sind und wer die erneute Freigabe erteilt.

Was die Leistung zum Marktstart übergeben sollte

Ein vollständiges Projekt sollte mit einem Freigabepaket enden, das ein anderer Fachkundiger ohne Rekonstruktion aus E-Mails auditieren kann: Anwendbarkeitsmatrix, Nachweisregister, Prüf-/Bewertungsberichte, Lückenschlussprotokoll, Index der technischen Dokumentation, EU-Erklärungspaket, freigegebene Kennzeichnungs- und Anleitungsdateien, Prüfpaket des Einführers, Status der Herstellerregistrierung und erweiterten Herstellerverantwortung je Markt, ggf. Pass-/QR-Bereitschaft und Änderungsregister mit benannten Verantwortlichen.

Die Budgetierung ist ein separates Entscheidungsproblem, weil Laborumfang, Verfahren mit notifizierter Stelle, Lieferantendatenbereinigung, Zahl der Modelle/Standorte und nationale Abdeckung der erweiterten Herstellerverantwortung Kosten unterschiedlich treiben. Dafür dient die Seite Kosten der Einhaltung der EU-Batterieverordnung.

Offizielle Quellen

Häufige Fragen: Umsetzung der Anforderungen der EU-Batterieverordnung

Brauchen alle Batterien vor der CE-Kennzeichnung eine notifizierte Stelle?

Nein. Das Verfahren hängt von der jeweiligen Anforderung und davon ab, ob die Batterie in Serie gefertigt wird. Artikel 17 erlaubt für mehrere Anforderungsgruppen Modul A; für Artikel 7 und 8 kommen D1 oder G zur Anwendung. Der Weg muss vor Beauftragung von Dienstleistern feststehen.

Kann ein älterer Batterie-Prüfbericht weiterverwendet werden?

Möglicherweise, aber erst nach einer Rückverfolgbarkeitsprüfung. Der Bericht muss die anwendbare Anforderung abdecken und zum vermarkteten Modell, zur Konfiguration, zu den Prüfbedingungen und zur aktuellen technischen Grundlage passen. Ein Bericht zu einer anderen Zelle, einer anderen Packkonfiguration oder einer anderen Produktionsannahme schließt die Nachweislücke möglicherweise nicht.

Ist der Batteriepass dasselbe wie die vollständige Konformität?

Nein. Der Pass ist nur ein Arbeitsbereich. Produktkonformität, technische Dokumentation, CE, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Herstellerregistrierung, erweiterte Herstellerverantwortung und andere kategoriespezifische Anforderungen bleiben eigenständige Freigabekriterien.

Was sollte jetzt für Batteriepass und QR-Code ab 18. Februar 2027 getan werden?

Betroffene Kategorien identifizieren, den verantwortlichen Wirtschaftsakteur bestimmen, Datenquellen und Zugriffsrechte aus Anhang XIII zuordnen, den Prozess für eindeutige Kennungen gestalten und die Verbindung zwischen physischer Kennzeichnung und gepflegtem Datensatz testen. Die Erhebung von Lieferantendaten darf nicht bis zur Freigabe der Kennzeichnungsgestaltung aufgeschoben werden.

Wann ist ein Modell für die Markteinführung in der EU bereit?

Erst wenn alle anwendbaren Freigabekriterien des tatsächlichen Vertriebswegs erfüllt sind: Nachweise und Konformitätsbewertung, technische Akte, EU-Erklärung und Kennzeichnung, Prüfung durch den Einführer, erforderliche Herstellerregistrierungen und Maßnahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, Sprach-/Anleitungspaket und aktive digitale oder Nachhaltigkeitspflichten. Offene Annahmen sollten als Freigabehindernisse dokumentiert und nicht stillschweigend akzeptiert werden.

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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