Regulatorische Beratung und Koordination

Vor der Einstufung die genaue Modellkonfiguration festlegen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Für E-Scooter existiert keine einheitliche EU-Zulassung. Bei einem typischen zweirädrigen, im Stehen gefahrenen Elektro-Tretroller sind Maschinensicherheit, Elektronik/Funk, Traktionsbatterie und die Straßennutzung im Zielland getrennt zu beurteilen. Diese Produkt-Routenkarte richtet sich an Hersteller, Importeure und Eigenmarken-Anbieter; nicht jede genannte Vorschrift gilt für jedes Modell.

Maßgeblich sind die fertige Variante, ihre Zweckbestimmung und separat vertriebene Komponenten. Eine CE-Kennzeichnung ist keine unionsweite Fahrerlaubnis.

Vor der Einstufung die genaue Modellkonfiguration festlegen

Dokumentieren Sie Stand- oder Sitzbetrieb, Sitz-R-Punkt und Abmessungen, Radzahl und Selbstbalancierung, Nenndauerleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Bremsen und Beleuchtung, Gleichspannung, Netzladegerät, Batteriechemie/-masse, Bluetooth/WLAN/Mobilfunk oder sendendes GPS, Nutzeralter und Zielstaaten mit beworbener Straßennutzung. Eine Software-Drosselung muss für die Serienkonfiguration nachgewiesen sein.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung 168/2013 schließt Fahrzeuge ohne Sitzposition von der EU-Typgenehmigung der Klasse L aus; Selbstbalancierer sind ebenfalls ausgenommen. Ein nachgerüsteter Sitz bedeutet nicht automatisch Klasse L: R-Punkt, andere Ausnahmen und Kategorien sind zu prüfen. Die Kommission bestätigte im April 2026 die Maschinenrichtlinie für die technische Sicherheit typischer E-Scooter; die Straßenregeln bleiben national.

EU-Regelwerk: Entscheidungsmatrix nach Auslöser und Nachweis

Die Matrix prüft Anwendbarkeit unter Bedingungen; eine Prüfung bedeutet weder pauschale Pflicht noch einen zwingenden Zertifikatskauf.

RegelungAuslöser / AbgrenzungEntscheidung / Nachweis
Fahrzeug-Typgenehmigung 168/2013 [1]Sitz und R-Punkt, Bauart, Straße und Kriterien der Klasse L; stehende Roller ohne Sitz ausgeschlossen.Zeichnungen, Maße und Einstufungsbegründung sichern; falls einschlägig, Typgenehmigung statt bloßer Maschinen-CE prüfen.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [1] [2]Typischer motorisierter Personenroller außerhalb der Fahrzeugtypgenehmigung.Bremsen, Lenkung, Stabilität, Klappverschluss, unbeabsichtigtes Beschleunigen, Strom-/Brandgefahren und Fehlgebrauch bewerten; Risikoakte, Konformitätserklärung, CE und Anleitung. Verordnung 2023/1230 ab 20. Januar 2027 vorbereiten.
EMV 2014/30/EU / Funkanlagen RED 2014/53/EU [1] [2] [3]Steuerung/Ladegerät können EMV-Geräte sein; Bluetooth, WLAN, Mobilfunk bringen Funkanlagen in die RED-Prüfung.Endkonfiguration für EMV und gegebenenfalls Funkspektrum, Sicherheit, Funk-EMV beurteilen; RED-Cybersicherheit für betroffene vernetzte Geräte seit 1. August 2025 beachten.
Niederspannung 2014/35/EU [1]Separates Netzladegerät meist innerhalb 50–1.000 V AC; 36/48 V DC am Roller allein begründen keine Anwendung.Ladegerät als eigenes Produkt nachweisen; außerhalb LVD verbleiben elektrische Maschinensicherheitsgefahren.
Batterieverordnung 2023/1542 [1]Geschlossene Traktionsbatterie ≤25 kg für motorisierte Radfahrzeuge im Regelfall LMT, auch eingebaut.Kategorie, BMS, Leistungsdaten, eigene Konformitätsunterlagen und Etiketten sichern; QR/Pass und Austauschbarkeit einplanen.
RoHS 2011/65/EU / WEEE 2012/19/EU [1] [2]Verkehrsmittel-Ausnahmen mit ausdrücklicher Rückausnahme für nicht typgenehmigte elektrische Zweiräder; Ladegerät gesondert.Geltung begründen; bei Anwendbarkeit Stoffkontrolle, RoHS/CE sowie Elektroaltgerätepflichten nachweisen. Kein pauschaler Verkehrsausschluss.
Allgemeine Produktsicherheit 2023/988 [1]Nicht bereits gleichgerichtet spezialgesetzlich geregelte Verbraucherrisiken.Nur verbleibende Risiken und einschlägige Fernabsatzpflichten prüfen; kein zweites pauschales Zertifikat.
Nationales Straßenrecht [1]Zulässigkeit, Tempo, Ausrüstung und Versicherung sind länderabhängig.Zielländer gesondert prüfen. In Deutschland verlangt die eKFV für erfasste Roller regelmäßig Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette.
Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 (CRA) [1] [2]Roller, Steuergerät, vernetzte App oder Software können Produkte mit digitalen Elementen sein, wenn die gesetzlichen Merkmale, einschließlich einer direkten oder indirekten Datenverbindung, erfüllt sind. Motor oder Akku allein reichen dafür nicht aus.Bei erfassten Produkten gelten die Meldepflichten des Herstellers für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle seit 11. September 2026, auch für bereits vermarktete Produkte. Die Hauptpflichten beginnen am 11. Dezember 2027. Die delegierten RED-Anforderungen 2022/30 gelten im jeweiligen Anwendungsbereich bis zu ihrer Aufhebung am 11. Dezember 2027; die Übergangsregime sind nicht gleichzusetzen.

Fällt das Produkt unter Art. 14 CRA, muss der Hersteller eine bekannt gewordene aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall melden: Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnis und ausführlichere Meldung binnen 72 Stunden; für Abschlussberichte gelten ereignisabhängige Fristen. Nicht jeder gewöhnliche Softwarefehler ist meldepflichtig. Legen Sie vor Marktstart eine verantwortliche Stelle und den Meldeweg über die zentrale EU-Meldeplattform fest.

Roller, Batterie und Ladegerät getrennt beurteilen

Die Batteriekategorie ist unabhängig davon, ob der Roller bei der Fahrzeugtypgenehmigung ausgenommen ist. Die Batterieverordnung hat gestaffelte Pflichten: LMT-Leistungsangaben nach Art. 10 und BMS-Zustandsdaten nach Art. 14 sind bereits relevant; QR-Code und LMT-Batteriepass sowie Ausbau/Austausch durch unabhängige Fachleute nach Art. 11 sind ab 18. Februar 2027 vorgesehen. Vor Freigabe der Kennzeichnung Änderungen und Durchführungsakte prüfen.

Grenzfall der Batteriekategorie: Ein versiegelter 26-kg-Antriebsakku überschreitet die 25-kg-Grenze der LMT-Definition. Prüfen Sie stattdessen, ob die Definition der Industriebatterie zutrifft, statt die LMT-Angabe des OEM zu übernehmen. Ab 18. Februar 2027 verlangt Art. 11 Abs. 5, dass sowohl eingebaute LMT-Akkupacks als auch einzelne Zellen darin von unabhängigen Fachleuten leicht entnommen und ersetzt werden können. Nach Art. 11 Abs. 7 müssen Ersatzakkus mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Geräts dieser Modellreihe zu angemessenem, diskriminierungsfreiem Preis verfügbar sein; Art. 11 Abs. 8 verbietet Softwarehindernisse für kompatiblen Ersatz. Eine allgemeine Pflicht zum Ausbau durch Endnutzer besteht für LMT-Akkus damit nicht.

Ein UN-38.3-Transportnachweis oder Akkutest zertifiziert weder den ganzen Roller noch dessen Straßenzulassung. Lithium-Transportregeln separat behandeln. Die Batterie-Sorgfaltspflichten aus Art. 48 wurden mit Verordnung 2025/1561 auf den 18. August 2027 verschoben, nicht sämtliche Batteriepflichten.

Für Batteriekennzeichnungen gelten unterschiedliche Fristen: Das Symbol der getrennten Sammlung gilt seit 18. August 2025; die allgemeinen Angaben und Kapazitätskennzeichnungen nach Artikel 13 Absätze 1–2 ab dem späteren Zeitpunkt von 18. August 2026 oder 18 Monaten nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts. Daneben muss der abfallrechtlich definierte Batteriehersteller in jedem Mitgliedstaat registriert sein, in dem er Batterien erstmals bereitstellt, auch wenn sie in Rollern eingebaut sind (Artikel 55). Eine Registrierung des OEM darf nicht unterstellt werden.

Prüffähiges Nachweispaket für den Import

Fordern Sie Unterlagen für exakt die Seriennummern-/SKU-Variante und Revision an. Ein pauschales Lieferanten-„CE-Zertifikat“ genügt nicht:

  1. Identität: Modellvarianten, Einsatz, Sitz-/Radzeichnungen, Firmware-Drosselung, reale Höchstgeschwindigkeit und Nenndauerleistung.
  2. Mechanik/Risiken: Bremsen unter Last und gegebenenfalls Nässe, Lenker, Klappgelenk, Plattform, Stabilität sowie Strom-, Hitze-, Brandgefahren und vorhersehbarer Fehlgebrauch.
  3. Elektrik/Funk: EMV-Störaussendung/Störfestigkeit, Funkprüfung bei Modulen, Internetanbindung und gegebenenfalls Cybersicherheit.
  4. Akku: Zell-/Packrückverfolgbarkeit, Chemie, Gewicht, BMS, Leistungs- und Gesundheitsdaten, Batterie-Konformität und nötigenfalls UN 38.3.
  5. Netzladegerät: Eingangsangaben, Typenschild, Stromsicherheit, EMV, Stecker/BMS-Kompatibilität und Ladeverriegelung.
  6. Rechtliche Akte: Hersteller, EU-Einführer/verantwortlicher Wirtschaftsakteur, Erklärungen, Serienkontrolle, technische Unterlagen, Änderungsrechte.
  7. Marktpaket: Seriennummer, CE und andere zutreffende Zeichen, Sprachfassungen der Sicherheitshinweise, Batterieetikett, Straßenwerbung und Länderfreigaben.

Bei vernetzten Rollern zusätzlich Firmware, Apps, Ferndienste und Datenverbindungen erfassen; Zuständigkeiten für Schwachstellenmeldungen und die Eskalation von Sicherheitsvorfällen sowie eine dokumentierte CRA-Anwendungs- und Übergangsprüfung anfordern. Ein Bluetooth-Modulzertifikat ersetzt diese Nachweise nicht.

Kennzeichnung, Sprachen und nationale Markteintrittshürden

Vor Inverkehrbringen müssen alle einschlägigen CE-Rechtsakte bewertet, notwendige Erklärungen unterzeichnet, technische Unterlagen verfügbar und Hersteller-/Kontaktangaben richtig angebracht sein. Art. 4 der Verordnung 2019/1020 verlangt bei gelisteten Produktvorschriften gegebenenfalls einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur; ein Vermittlerzertifikat ersetzt diese Funktion nicht. Der Einführer muss Konformität, Kennzeichnungen und Anleitungen prüfen.

Straßennutzung nur für konkrete Länder bewerben. Die deutsche eKFV verlangt für betroffene Roller zusätzliche nationale Voraussetzungen. Auch ein CE-konformer Roller darf ohne diese nicht automatisch auf öffentlichen Straßen fahren. Sicherheitsanleitungen in die erforderlichen Zielsprachen übersetzen; künftige Batterielabel nicht aufgrund von Entwürfen drucken.

Die Registrierung des Batterieherstellers und die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikeln 55–56 der Verordnung 2023/1542 sind eigenständige Marktzugangsbedingungen je Mitgliedstaat. Der abfallrechtliche „Hersteller“ ist nicht zwingend derjenige, der in der CE-Erklärung des Rollers steht. Vor dem Bereitstellen ist die jeweilige Registrierung zu prüfen.

Änderungen mit erneuter Einstufungs- oder Prüfpflicht

Alte Prüfberichte gelten nicht ungeprüft für neue Varianten:

ÄnderungNeue Prüfung
Sitz, Räder oder GeometrieAusnahmen der 168/2013, L-Einstufung, nationale Nutzung, Stabilität.
Tempo-Freischaltung, Motor/ControllerBauarttempo, Beschleunigung, Überhitzung, EMV, Bremsen und Ländergrenzen.
Zellen, BMS, Akkugewicht oder LadegerätLMT-Kategorie, thermische/Ladesicherheit, Batterie- und Transportprüfungen.
Bluetooth/WLAN/Mobilfunk, Cloud oder FernsperreRED-/Cybersicherheit, Software-Ausfallrisiken, Anleitung und Akte.

Fünf Schritte vor dem Verkauf

  1. Serienkonfiguration und Zielländer samt Straßenaussagen fixieren.
  2. Jede Matrixzeile mit Rechtsgrund und Ausnahme schriftlich entscheiden.
  3. Mechanik, Elektrik, Funk und Batterie gezielt nachprüfen; harmonisierten Status im EU-Amtsblatt verifizieren. EN 17128 ist eine technische PLEV-Referenz, keine EU-Straßengenehmigung.
  4. Batterie, Netzladegerät, Akteursrollen, Kennzeichnung, Erklärungen und Sprachen abgleichen.
  5. Nationale Straßenfreigaben vor Start einzeln klären; Änderungen und Marktbeobachtung dokumentieren.

Abgrenzung: EU-EV-Ladestation folgt einem anderen Produktschema; E-Scooter in Kanada anderem nationalen Recht.

Häufige Fragen

Genügt für einen stehenden 25-km/h-Roller ein CE-Zertifikat?

Nein. Prüfen Sie Maschinen-, EMV-/Funk- und Batteriepflichten, konkrete Unterlagen, EU-Rollen und jede nationale Straßenregel.

Macht ein abnehmbarer Sitz den Roller zur Klasse L?

Nicht zwangsläufig: R-Punkt, Geometrie, sämtliche Ausnahmen und Kategorien der 168/2013 prüfen.

Bluetooth ohne SIM: gilt RED?

Funk-Bluetooth kann RED auslösen. Für Cyberpflichten auch mittelbare Internetverbindung via Smartphone prüfen.

Ersetzt UN 38.3 die EU-Batteriekonformität?

Nein. UN 38.3 betrifft Gefahrguttransport; Batterie-Klassifikation, Angaben, Konformität und Lebenszyklus sind eigenständig.

Erlaubt CE die Benutzung auf deutschen Straßen?

Nein. Für erfasste Fahrzeuge gelten eKFV-Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichnung.

Unser Roller mit App ist bereits im Verkauf: Gelten CRA-Meldungen schon 2026?

Erfüllen Roller und App die CRA-Definition eines Produkts mit digitalen Elementen, gelten die Meldepflichten nach Artikel 14 seit 11. September 2026 auch für bereits vermarktete Produkte. Ein Prozess für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle ist erforderlich. Die Hauptpflichten beginnen am 11. Dezember 2027 vorbehaltlich der Übergangsvorschriften.

Amtliche Rechtsquellen

Amtliche Primärtexte (vor Markteintritt konsolidierte Fassung und nationale Umsetzung prüfen):

  1. 168/2013: Ausschluss der Fahrzeugtypgenehmigung
  2. Kommission zur E-Scooter-Sicherheit (21.04.2026)
  3. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  4. Neue Maschinenverordnung ab 20.01.2027
  5. Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
  6. Batterieverordnung und Änderung 2025
  7. RoHS: Verkehrsmittelabgrenzung
  8. WEEE: Verkehrsmittelabgrenzung
  9. Deutsche eKFV: Betriebserlaubnis
  10. EU-Leitfaden technische Unterlagen
  11. Cyberresilienz-Verordnung: Anwendungsbereich und Übergang 2026/2027
  12. Aufhebung der delegierten RED-Cybersicherheitsregeln im Dezember 2027
  13. Europäische Kommission: CRA-Meldepflichten und 24-/72-Stunden-Fristen

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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