Regulatorische Beratung und Koordination

1. Die anwendbaren Vorschriften vor der Prüfbeauftragung bestimmen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Dienstleistungen zur Einhaltung der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sollten für jedes Produktmodell zu einer nachvollziehbaren Markteinführungsentscheidung führen – nicht bloß zu einem vermeintlichen Zertifikat oder einer allgemeinen Checkliste. Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024. Der Ablauf verknüpft Einstufung, Risikoanalyse, Prüfungen, Unterlagen, Kennzeichnung, Online-Angebote und die Überwachung nach Markteintritt. Die gesetzliche Verantwortung bleibt bei den jeweiligen Wirtschaftsakteuren; externe Dienstleister treten nicht automatisch an ihre Stelle.

1. Die anwendbaren Vorschriften vor der Prüfbeauftragung bestimmen

Klären Sie Zweckbestimmung, vorhersehbare Verwendung durch Verbraucher, Vertriebskanal, Modell und die Vorschriften für jedes Risiko. Für viele nicht harmonisierte Verbraucherprodukte ist die GPSR der zentrale Sicherheitsrahmen. Bei sektorspezifisch geregelten Erzeugnissen können bestimmte GPSR-Regeln ergänzend für nicht erfasste Risiken oder Aspekte gelten. Die GPSR allein verlangt keine CE-Kennzeichnung.

Ergebnis der Ersteinstufung Vorgehen Sperrpunkt
Gewöhnliches Verbraucherprodukt ohne eigene EU-Harmonisierungsregelung GPSR-Sicherheitsakte und risikobasierten Nachweisplan erstellen. Kein pauschales „GPSR-Zertifikat“ bestellen.
Spielzeug, PSA oder andere sektorspezifisch regulierte Ware Spezialrecht und ergänzend anwendbare GPSR-Regeln getrennt erfassen. Vorgeschriebene Konformitätsbewertung nicht durch GPSR-Prüfung ersetzen.
Batteriehaltiges Erzeugnis oder chemische Exposition Batterie-, REACH- und sonstige einschlägige Pflichten zusätzlich prüfen. Nachweise verschiedener Rechtsakte getrennt führen.
Angeblich vor dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebrachter Bestand Belege für das erstmalige Inverkehrbringen und die Einhaltung der früheren Richtlinie vor Anwendung von Artikel 51 prüfen. Das Herstellungsdatum allein ist kein Markteintrittsnachweis.

Für reine Strategiefragen siehe GPSR-Beratung zu Verbraucherprodukten. Spezialfragen etwa zur EU-Batterieverordnung benötigen einen eigenen Nachweisweg.

2. Eingangsakte anlegen und Informationslücken schließen

Fordern Sie Angaben je SKU/Modell und sicherheitsrelevanter Variante an. Erste Ergebnisse sind Eingangsregister, Zuständigkeitsmatrix und Nachweislückenliste mit Zuordnung von Lieferant, Prüfer und Freigabeverantwortlichem.

  • Produktkennung: Fotos, Modell/SKU, Werkstoffe, Maße, Version sowie Angaben zu Hersteller und Zulieferer.
  • Zielgruppe, vorhersehbarer Fehlgebrauch, schutzbedürftige Nutzer, Einsatzumgebung und EU-Zielländer.
  • Zeichnungen, relevante Stücklisten, sicherheitskritische Teile und Änderungsverlauf.
  • Bisherige Normenbewertungen, Prüfberichte, gegebenenfalls Zertifikate, Vorfälle, Beschwerden und Korrekturen.
  • Hersteller, Einführer, Händler und gegebenenfalls EU-verantwortliche Person einschließlich erforderlicher schriftlicher Vollmachten.
  • Verpackungsentwürfe, Anleitungen, Warnhinweise, Online-Angebote, Rückverfolgbarkeitscodes und Vertriebswege.

Fehlen Herstelleridentität, verlässliche Materialangaben oder die Zuordnung der Wirtschaftsakteure, ist dies ein Freigabehindernis und kein Thema für nachträgliche Korrekturen.

3. Risikoanalyse, Normen und Prüfungen aufeinander aufbauen

Der Hersteller führt eine interne Risikoanalyse durch und erstellt eine dem Produkt und seinen Gefahren angemessene technische Dokumentation (GPSR Artikel 9, soweit anwendbar). Zur Absicherung können Prüfungen erforderlich sein; eine einheitliche Pflicht zur Laborprüfung, Benannten-Stellen-Zertifizierung oder Vorabgenehmigung aller GPSR-Produkte besteht jedoch nicht.

  1. Verletzungsszenarien und vorhersehbare Fehlanwendungen dokumentieren; Schwere, Wahrscheinlichkeit und betroffene Nutzergruppen, gegebenenfalls Kinder, beurteilen.
  2. Sicherheitskriterien und Normen bestimmen. Für die Sicherheitsvermutung nach GPSR die aktuellen Fundstellen im Amtsblatt prüfen, einschließlich Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901 und späterer Änderungen; jede Norm erfasst nur bestimmte Risiken.
  3. Mit geeignetem Labor oder Fachprüfer einen schriftlichen Auftrag abstimmen: exaktes Modell, Proben, Gefährdungen, Methode, Akzeptanzkriterien, Berichtsempfänger und Eigentum an Nachweisen.
  4. Fehlversuche untersuchen, Konstruktion oder Warnhinweise begründet korrigieren, Maßnahmen festhalten und betroffene Merkmale vor Freigabe erneut testen.
  5. Risikoanalyse, Berichte, Normenfassungen, Druckvorlagen und Änderungen in der modellbezogenen technischen Akte indexieren.

Zu speziellen Laborverfahren statt einer Gesamtkoordination siehe CE-Sicherheitsprüfungen in der EU.

4. Übergaben und Freigabestufen verbindlich organisieren

Diese Projektmatrix bedeutet nicht, dass Behörden an jeder Stufe Genehmigungen erteilen. Jede Stufe erfordert einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur und eine dokumentierte Freigabe- oder Sperrentscheidung.

Stufe Zu übergebender Nachweis Freigabe / Hindernis
Rechtsrahmen geklärt Produkt-Regelwerk-Matrix und Rollenverteilung Hersteller/Einführer bestätigt Modell und zuständigen Akteur.
Sicherheit belegt Risikoanalyse, begründeter Prüfplan, Berichte, Korrekturen Hersteller behebt wesentliche Gefahren und Beleglücken.
Produkt und Angebot geprüft Verpackung, Warnungen, Rückverfolgbarkeit, länderspezifische Online-Entwürfe Akteur/Verkäufer korrigiert unzutreffende oder nicht übersetzte Informationen.
Markteinführungsakte geschlossen Verzeichnis der Unterlagen, erforderliche EU-Kontakte, offene Punkte und Freigabeprotokoll Zuständiger Akteur gibt erst nach Schließung kritischer Punkte frei.

5. Produktkennzeichnung und Fernabsatzangebote abgleichen

Prüfen Sie Modell-/Chargenkennung, den Namen sowie die Postanschrift und elektronische Kontaktadresse des Herstellers, gegebenenfalls die Einführerangaben sowie die nach Artikel 16 nötigen Daten der verantwortlichen Person in der EU. Notwendige Anleitungen und Warnungen sind in den vom jeweiligen Mitgliedstaat geforderten, für Verbraucher leicht verständlichen Sprachen bereitzustellen. Ob Angaben auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument stehen dürfen, hängt von den jeweiligen Vorschriften ab.

Bei Online- und anderen Fernabsatzangeboten verlangt Artikel 19 GPSR deutlich erkennbare Herstellerkontakte, bei Herstellern außerhalb der EU Angaben zur EU-verantwortlichen Person, ein Produktbild, Typ und weitere Identifikatoren sowie erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen. Die angebotene konkrete Variante muss zur Nachweisakte passen; eine korrekte Verpackung heilt keine lückenhafte Angebotsseite.

6. Markteinführung von Sicherheitsmeldungen unterscheiden

Es gibt keine allgemeine GPSR-Registrierung, keine universelle CE-Kennzeichnung und kein reguläres EU-Vorabgenehmigungsverfahren allein aufgrund der GPSR. Einreichungen sind daher nur vorzusehen, wenn ein anderes einschlägiges Recht oder ein konkreter Meldeauslöser dies verlangt. Über das Safety Business Gateway werden vorgeschriebene Meldungen zu gefährlichen Produkten, Abhilfemaßnahmen und bestimmten Unfällen nach Rolle und einschlägigen GPSR-Artikeln (u. a. 9, 11 und 20) erstattet. Es ist kein Vorabregister für jedes sichere Produkt. Für Anbieter von Online-Marktplätzen gelten eigene Pflichten nach Artikel 22. Einen einheitlichen amtlichen GPSR-Gebührensatz oder Genehmigungszeitraum gibt es hierfür nicht.

7. Die Dokumentation nach Markteintritt aktuell halten

Nach Artikel 9 GPSR bewahrt der Hersteller die technischen Unterlagen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf; bei sektorspezifischem Recht können andere Pflichten maßgeblich sein. Legen Sie Zuständigkeiten zur Prüfung neuer Tests, Warnungen oder Marktmaßnahmen bei folgenden Auslösern fest:

  • Wechsel von Werkstoff, Teil, Lieferant, Konstruktion, Software oder sicherheitsrelevanter Variante.
  • Neue Beschwerden, Verletzungen, Unfälle, Mängel oder Safety-Gate-Warnungen.
  • Weiterer Zielmarkt, andere Sprache, Verkäufer, Einführer oder EU-verantwortliche Person.
  • Geänderte Normen, einschließlich späterer Änderungen von Beschluss 2026/901, oder neue verbindliche Anforderungen.

Projektstart: Stellen Sie Modell-/SKU-Liste, Nutzergruppen, Fotos, Materialien, bestehende Berichte, Akteurskette und Zielmärkte bereit. Zuerst entstehen Regelwerks- und Lückenmatrix; danach lassen sich Prüfungen und Kennzeichnung sinnvoll beauftragen. Vor Einsicht in die Nachweise ist keine Konformitätsgarantie möglich.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen vor und nach dem Markteintritt

Ist für jedes GPSR-Produkt ein Laborzertifikat vorgeschrieben?

Nein. Der Hersteller benötigt eine nachvollziehbare Sicherheitsbewertung mit technischen Nachweisen. Tests richten sich nach Risiken und gegebenenfalls anderem Recht; ein freiwilliges Zertifikat ist keine allgemeine behördliche Freigabe.

Wird ein Dienstleister automatisch zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur?

Nein. Hersteller, Einführer, Bevollmächtigte und andere Akteure haben gesetzliche Eigenpflichten. Eine verantwortliche Person nach Artikel 16 ist gegebenenfalls zu bestimmen; ein Dienstleistungsvertrag überträgt nicht automatisch sämtliche Pflichten.

Verlangt die GPSR ein CE-Zeichen oder eine Vorabanmeldung?

Nicht für sich genommen. CE-Kennzeichnung und formelle Verfahren ergeben sich aus anderen einschlägigen EU-Vorschriften. Meldungen im Safety Business Gateway betreffen konkrete Sicherheitsfälle, keine normale Produkteinführung.

Darf eine Marke außerhalb der EU ohne EU-verantwortliche Person online anbieten?

Für entsprechend erfasste Produkte verlangt Artikel 16 einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Das Angebot muss zudem Artikel 19 entsprechen. Prüfen Sie Einführer, Vollmachten und Logistik vor Veröffentlichung.

Was passiert bei einem nicht bestandenen Test oder einem Unfall nach Verkaufsstart?

Betroffene Version sperren, Ursache prüfen, erforderlichenfalls ändern und erneut testen. Bei gefährlichen Produkten oder meldepflichtigen Unfällen sind Korrekturmaßnahmen, Verbraucherinformationen und Meldungen über das Safety Business Gateway unverzüglich zu beurteilen.

Können Bestände von vor Dezember 2024 ohne neue Unterlagen weiterverkauft werden?

Artikel 51 schützt die weitere Bereitstellung von Waren, die vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der früheren Richtlinie entsprachen. Erstplatzierung und Konformität belegen; gefährliche Waren oder später erstmals platzierte Einheiten sind damit nicht pauschal ausgenommen.

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

Weitere Beiträge