Produkt einordnen, bevor der Konformitätsweg festgelegt wird
Eine GPSR-Beratung für Verbraucherprodukte soll zuerst den Rechtsrahmen, die verantwortlichen Akteure und die Lücken in den Sicherheitsnachweisen bestimmen – bevor Prüfungen bestellt, „Zertifikate“ gekauft oder EU-Onlineangebote freigegeben werden. Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie ist ein allgemeiner Sicherheitsrahmen, kein universelles CE-Kennzeichnungs- oder EU-Zulassungsverfahren.
Das Ergebnis ist eine begründete Entscheidung für eine konkrete Produktversion, den jeweiligen Wirtschaftsakteur und den Vertriebsweg – keine pauschale Aussage, das Produkt sei „GPSR-zertifiziert“. Verwendungszweck, vorhersehbare Verbrauchernutzung, Änderungen am Produkt und spezielle EU-Vorschriften können das Ergebnis verändern.
Produkt einordnen, bevor der Konformitätsweg festgelegt wird
Diese Entscheidungsmatrix ist für jedes Produkt und jede wesentliche Variante einzeln anzuwenden. Spezielles EU-Recht kann bestimmte Gefahren erfassen, während die GPSR ergänzend für nicht abgedeckte Aspekte gilt. CE und GPSR schließen sich nicht generell aus.
Wichtige Ausnahme: Unterliegt ein Produkt besonderen Anforderungen des EU-Harmonisierungsrechts, schließt Artikel 2 Absatz 1 GPSR die Anwendung von Kapitel III Abschnitt 1 einschließlich der Herstellerpflichten nach Artikel 9 aus. Für Dokumentation und Konformitätsbewertung ist dann das einschlägige Sektorrecht maßgeblich; Artikel 9 darf nicht pauschal zusätzlich angewendet werden. Andere GPSR-Bestimmungen können in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich weiterhin gelten.
Auch gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Produkte können erfasst sein. Für einzelne, bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebrachte und nach der früheren Richtlinie konforme Erzeugnisse ist Artikel 51 gesondert zu prüfen. Artikel 2 Absatz 3 nimmt deutlich als vor Benutzung reparatur- oder wiederaufbereitungsbedürftig gekennzeichnete Produkte aus. Weder eine alte Modellbezeichnung noch ein neues Onlineangebot entscheidet allein über den Übergang.
| Anzeichen | Zuerst prüfen | Strategische Folge |
|---|---|---|
| Allgemeines Konsumgut | Für Verbraucher bestimmt oder vernünftigerweise von ihnen nutzbar, auch bei gemischter Verwendung? | GPSR-Anwendbarkeit und Risiken prüfen; eine CE-Pflicht nicht pauschal unterstellen. |
| Spielzeug, PSA, Elektrogerät | Deckt spezielles EU-Recht diese Kategorie oder die relevanten Sicherheitsrisiken ab? | Zuerst sektorspezifische Rechtsakte und Konformitätswege prüfen; GPSR bei verbleibenden Risiken berücksichtigen. |
| Mögliche Ausnahme | Lebensmittel, Arzneimittel, echte Antiquität oder eine andere nach Artikel 2 ausgenommene Kategorie? | Anhand der tatsächlichen Eigenschaften juristisch einordnen, nicht anhand der Werbung. |
| Neue Ausführung / Umbau | Materialien, Software, Zubehör, Nutzergruppen oder Sicherheitsfunktionen geändert? | Risikobewertung und gegebenenfalls Herstellerrolle neu prüfen; alte Prüfberichte können unpassend sein. |
| Altbestand / Gebrauchtware | Wurde das konkrete Exemplar vor dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht; greift die Übergangsregel? | Datum und damalige Rechtskonformität belegen; keinen pauschalen Bestandsschutz annehmen. |
Wirtschaftsakteure und Pflichten zuordnen
Die Rolle folgt den tatsächlichen Tätigkeiten, nicht bloß dem Vertragsnamen. Marke, Kennzeichnung, Einfuhr, Vertrieb und Lagerung sind entscheidend:
- Wer unter eigener Marke vertreibt, kann nach Artikel 3 GPSR als Hersteller gelten, selbst wenn eine andere Firma produziert; bei wesentlicher Änderung ist auch Artikel 13 zu prüfen.
- Ein EU-Einführer hat Einführerpflichten; Händler haben andere Prüfpflichten. Ein Bevollmächtigter wird nicht allein durch seine Ernennung Einführer.
- Nach GPSR-Artikel 16 benötigt ein erfasstes Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur für bestimmte Aufgaben. Prüfen, ob Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder geeigneter Fulfilment-Dienstleister diese Rolle bereits trägt; ein zusätzlicher Dienstleistungsvertrag ist nicht immer erforderlich.
Nachweislücken vor Prüfaufträgen priorisieren
Vor einem Prüfauftrag ist zu bestimmen, welche Rechtsvorschrift die Nachweise verlangt. Soweit Artikel 9 GPSR anwendbar ist, müssen Hersteller eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen erstellen. Ist Kapitel III Abschnitt 1 gemäß Artikel 2 Absatz 1 wegen einschlägigen EU-Harmonisierungsrechts ausgeschlossen, gelten stattdessen die sektorspezifischen Dokumentations- und Konformitätsbewertungsregeln. Die GPSR verlangt nicht generell für jede Artikelnummer einen akkreditierten Laborbericht.
| Lücke | Benötigte Belege | Entscheidung |
|---|---|---|
| Produktidentität | Modell, Varianten, Stückliste, Fotos, Nutzung, Nutzer, Datum und Zielmitgliedstaaten. | Prüfumfang und Versionsstand festlegen; wesentlich andere Varianten trennen. |
| Gefährdungen | Je nach Produkt mechanische, chemische, thermische, elektrische Gefahren, vorhersehbare Fehlanwendung, schutzbedürftige Gruppen. | Schwere, Wahrscheinlichkeit und Gegenmaßnahmen dokumentieren; ungelöste erhebliche Risiken vor dem Vertrieb beheben. |
| Vorhandene Belege | Lieferantenberichte, verwendete Normen, Analysen, Korrekturen und Zuordnung der geprüften Version. | Nachweise nur bei passender Probe, Methode und Bauart übernehmen; gezielt fehlende Prüfungen planen. |
| Kennzeichnung / Onlineangebot | Kennung, postalische und elektronische Kontakte, Sicherheitsangaben, Sprachen, Angaben im Onlineangebot. | Physische Angaben und Fernabsatzinformationen nach Artikel 19 gesondert prüfen; Sprachpflichten marktbezogen klären. |
| Rückverfolgbarkeit | Chargen/Serien, Beschwerden, Lieferantenwechsel, Vorfallsverantwortung und Aktenführung. | Zuständigkeiten für Überwachung, Korrekturen und Dokumentenpflege vor Verkauf festlegen. |
Normen sind Nachweisinstrumente, keine Gesetze: Nach Artikel 7 GPSR kann die Einhaltung einschlägiger, im Amtsblatt der EU referenzierter Normen nur für die von ihnen abgedeckten Risiken eine Sicherheitsvermutung begründen. Vorgaben des jeweiligen Sektorrechts sind zusätzlich eigenständig zu prüfen.
Entscheidungen in der richtigen Reihenfolge treffen
Vier Entscheidungsstufen helfen, unnötigen Aufwand zu vermeiden:
- Anwendungsbereich: Kategorie, Ausnahmen, überlappende Regeln und Zielländer dokumentieren, statt ein „GPSR-Zertifikat“ zu kaufen.
- Rollen: Hersteller, Einführer/Händler, EU-verantwortlichen Wirtschaftsakteur und Vertriebsweg bestimmen.
- Nachweise: Gefahren und Anforderungen mit Belegen abgleichen; Analysen, Prüfungen, Sprachen und Onlineangaben als Lücken benennen.
- Marktfreigabe: Maßnahmenplan, Verantwortliche und Stop/Go-Kriterien festlegen. Ein gefährliches oder wesentlich unbelegtes Produkt nicht vor Klärung anbieten.
Von der Beratung zur Umsetzung
Diese Seite behandelt die strategische Weichenstellung, nicht sämtliche Formulare oder Prüfverfahren. Für die Ausführung siehe:
Verbindliches Recht und amtliche Erläuterungen
Die EU-Verordnung ist verbindliches Recht. Die Leitlinien der Kommission für Unternehmen aus dem Jahr 2025 und ihre CE-Informationen sind nicht verbindliche Erläuterungen. Die konsolidierte GPSR-Fassung berücksichtigt die seit dem 29. Mai 2026 wirksamen Änderungen.
Fragen, die die Strategie verändern
Brauche ich ein CE-Zeichen oder amtliches GPSR-Zertifikat?
Die GPSR schafft weder eine allgemeine eigene CE-Kennzeichnung noch eine amtliche Vorabzertifizierung. CE kann aufgrund besonderer EU-Harmonisierungsregeln erforderlich sein und darf ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht angebracht werden.
Ich produziere außerhalb der EU: Muss ich einen Bevollmächtigten kostenpflichtig beauftragen?
Artikel 16 verlangt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur für festgelegte Aufgaben. Prüfen Sie zunächst, ob Einführer, Hersteller, Bevollmächtigter oder geeigneter Fulfilment-Dienstleister die Rolle bereits abdeckt.
Reicht ein älterer Prüfbericht des Lieferanten?
Mitunter, wenn Modell, Materialien, Version, Risiken, Prüfverfahren und anwendbare Anforderungen tatsächlich übereinstimmen. Ein Bericht ersetzt keine nach dem jeweils geltenden Recht vorgeschriebene Risikoanalyse, Dokumentation oder Konformitätsbewertung. Vor Berufung auf Artikel 9 GPSR ist die Ausnahme für EU-Harmonisierungsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 zu prüfen.
Gelten die Regeln auch für ein an EU-Kunden gerichtetes Webangebot?
Ein auf EU-Verbraucher ausgerichtetes Fernabsatzangebot kann nach Artikel 4 als Bereitstellung auf dem EU-Markt gelten. Prüfen Sie die Ausrichtung und die Informationen nach Artikel 19.
Wann muss ich ein bereits konformes Produkt neu bewerten?
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen von Design, Software, Materialien, Aussagen, Nutzern oder Lieferkette sowie bei neuen Vorfallsdaten. Eine wesentliche Änderung kann auch die Herstellerrolle verändern.