Welches Einreichungsverfahren ist richtig?
K-REACH ist kein allgemeines Produktzertifikat. Für jeden Stoff sind zunächst Identität, jährliche Herstellungs- oder Einfuhrmenge in Korea, verantwortlicher Antragsteller und der richtige Weg — Registrierung, Meldung oder Bestätigung einer Ausnahme — zu klären. Ein Berater erstellt und begleitet das Dossier, übernimmt aber nicht automatisch die gesetzlichen Pflichten.
Nach dem koreanischen Gesetz über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe in der seit 12. Mai 2026 geltenden Fassung liegt die reguläre Registrierungsschwelle für neue wie bestehende Stoffe bei 1 Tonne jährlich. Neue Stoffe unterhalb dieser Menge unterliegen grundsätzlich einer Meldung vor Herstellung oder Einfuhr. Aufschubfristen für bestehende Stoffe gelten nur unter Voraussetzungen.
Welches Einreichungsverfahren ist richtig?
Die Einordnung erfolgt stoff- und antragstellerbezogen, bevor Prüfungen bestellt werden. Die Tabelle ist eine Entscheidungshilfe, keine verbindliche Ausnahmebestätigung. Bei bestehenden Stoffen sind die Fristen 2021 (besonders bezeichnete CMR ab 1 t/Jahr sowie ab 1 000 t/Jahr) und 2024 (100 bis unter 1 000 t/Jahr) bereits abgelaufen. Die Fristen 2027/2030 setzen wirksame Voranmeldungen voraus.
| Konstellation | Vorgehen |
|---|---|
| Neuer Stoff ab 1 t/Jahr | Registrierung vor Herstellung oder Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1; stoffbezogene Sonderregeln prüfen. |
| Neuer Stoff unter 1 t/Jahr | Grundsätzlich Meldung vor Herstellung oder Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 4, nicht vollständige Registrierung. |
| Bestehender Stoff ab 1 t/Jahr | Voranmeldung, Gefahreneinstufung, Mengenband und tatsächliche Anwendbarkeit der Registrierungsfrist prüfen. |
| Bestehender Stoff unter 1 t/Jahr | Die normale Schwelle aus Artikel 10 Absatz 1 ist nicht erreicht; besondere Stoffbestimmungen und weitere Pflichten dennoch prüfen. |
| Mögliche Ausnahme nach Artikel 11 | Konkrete gesetzliche Kategorie ermitteln; teilweise ist eine behördliche Ausnahmebestätigung nötig. |
Artikel 11 unterscheidet zwischen gesetzlichen Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2, für die die besondere Bestätigung nicht vorgeschrieben ist, und den Kategorien nach Nummer 3, für die eine förmliche Ausnahmebestätigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erforderlich ist. Die Voraussetzungen sind für Stoff und Tätigkeit nachzuweisen.
Wer reicht ein und wer liefert Nachweise?
Normalerweise trägt der koreanische Hersteller oder Importeur die Einreichung. Artikel 38 erlaubt einem ausländischen Hersteller/Produzenten, eine qualifizierte koreanische Vertretung für bestimmte Handlungen anstelle des Importeurs zu bestellen. Bestellung und Abberufung sind zu melden; Importeure sind entsprechend zu informieren. Ein gewöhnlicher Berater ist nicht automatisch diese Vertretung.
- Antragsteller oder bestellte Vertretung: bestätigen Identität, Mengen, erfasste Importeure, Erklärungen, Einreichung und Behördenkorrespondenz.
- Ausländischer Produzent und nachgeschaltete Anwender: liefern Zusammensetzung, Verunreinigungen, Verwendungen, Expositionsdaten, Studien und Nutzungsrechte; Vertraulichkeit abstimmen.
- Berater: prüft Verfahren, erstellt Nachweismatrix, koordiniert gemeinsame Einreichung und Datenzugang, bearbeitet Rückfragen und übergibt eine nachvollziehbare Akte; der Beratungsvertrag verlagert gesetzliche Pflichten nicht.
Was gehört zum Registrierungsdossier?
Artikel 14 und das amtliche Verwaltungsverfahren beschreiben die stoffbezogenen Unterlagen. Umfang und Prüfungen richten sich nach Verfahren, Menge, Ausnahmen und Datenrechten; nicht jede Studie ist in jedem Fall Pflicht.
- Angaben zum Rechtsträger und gegebenenfalls Nachweis der Vertreterbestellung.
- Stoffidentität: Bezeichnung, Summen- oder Strukturformel, Zusammensetzung und Verunreinigungen zur sicheren Abgrenzung.
- Verwendungen, geplante koreanische Jahresmenge, begründete Gefahreneinstufung und Kennzeichnung.
- Physikalisch-chemische und Gefahrenstudien samt Prüfqualität und Nutzungsberechtigung; gesetzliche Prüfstellenanforderungen beachten.
- Expositions- und Verwendungsangaben, Hinweise zur sicheren Verwendung; ab 10 t/Jahr soweit vorgeschrieben Lebenszyklus-Risikoinformationen einschließlich Expositionsszenarien.
- Grundlage einer gemeinsamen oder separaten Einreichung, belegte Datenverzichte oder Prüfpläne sowie gegebenenfalls Geheimhaltungsantrag.
Ein Unterlagenregister sollte für jeden Punkt Quelle, Verantwortliche, Version, Lücke, Abhilfe und Einreichungsstatus dokumentieren.
Bei einer Anmeldung eines neuen Stoffes nach Artikel 10 Absatz 4 darf die vollständige Liste der Registrierungsunterlagen nicht automatisch als verpflichtend behandelt werden. Artikel 14 Absatz 6 verlangt insbesondere Angaben zum Antragsteller, zur Stoffidentität, Verwendung sowie Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der Begründung; ergänzend gelten die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen, darunter einschlägige bereits vorhandene Daten. Vor der Beauftragung umfangreicher Prüfungen ist das aktuelle Anmeldeformular gesondert zu prüfen.
Sechs Schritte bis zur behördlichen Entscheidung
Ergebnis ist eine nachprüfbare Einreichung, nicht bloß eine Sammlung von Sicherheitsdatenblättern.
Bei der Registrierung eines bestehenden Stoffes innerhalb einer anwendbaren gesetzlichen Übergangsfrist sind nach Artikel 15 grundsätzlich getrennte Anträge der Registranten, jedoch gemeinsam über einen gewählten Vertreter einzureichende Kerndaten vorgesehen. Eine Einzelvorlage setzt die behördliche Bestätigung eines gesetzlichen Ausnahmegrundes voraus. Die geltende Durchführungsverordnung erfasst insbesondere Einstufung/Kennzeichnung, physikalisch-chemische und Gefahreninformationen sowie bestimmte Prüfpläne. Konsortialstatus, Nutzungsrechte und Kostenaufteilung sind vor der Terminplanung zu klären.
Für die Registrierung eines Altstoffs innerhalb einer einschlägigen Übergangsfrist verlangt Artikel 15 in der Fassung von 2026 außerdem eine Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Dateneinreichung und deren Vertreter. Artikel 16-2 bestimmt faire, transparente und diskriminierungsfreie Grundsätze für die vereinbarte Kostenteilung und Datennutzungsentgelte. Bei registrierungsgefährdenden Streitigkeiten eröffnet Artikel 16-3 ein förmliches Schlichtungsverfahren; Verhandlungen oder ein Schlichtungsantrag erlauben für sich genommen keine Einfuhr.
- Identität und Mengen fixieren: Stoffkennungen, Zusammensetzung, koreanische Importeure, Mengenbänder und frühere Registrierungen/Voranmeldungen erfassen.
- Verfahren schriftlich festlegen: Artikel 10 und 11, Bestellung nach Artikel 38, Aufschubfristen und besondere Stoffeinstufung prüfen.
- Datenrechte klären: Altregistrierungen, gemeinsame Einreichung und Berechtigung zur Studiennutzung vor neuen Tests kontrollieren.
- Antrag zusammenstellen: Verwendungen, Einstufung, Gefahrenendpunkte, Exposition, Schutzmaßnahmen und Anlagen mit den Formularen abgleichen.
- Über das offizielle elektronische K-REACH-Portal oder einen anderen zugelassenen Weg einreichen; Aktenzeichen, Dateiversion und Eingangs-/Zahlungsnachweise sichern.
- Prüfung begleiten: Nachforderungen beantworten, Bescheid dokumentieren und Einfuhren nur auf gesicherter Rechtsgrundlage freigeben.
Einreichung bedeutet nicht Annahme. Nach Artikel 10 Absatz 7 entscheidet die Behörde über die Registrierung bzw. Annahme der Anzeige und teilt das Ergebnis mit. Vor der Freigabe einer Lieferkette ist der Bescheid oder der Beleg einer tatsächlich geltenden Altstoff-Übergangsfrist nötig; ein Upload-Beleg allein genügt nicht.
Vier vermeidbare Verzögerungen vor der Einreichung
Dies sind praktische Fehlerrisiken, keine amtliche Liste automatisch zwingender Ablehnungsgründe.
| Warnzeichen | Gegenmaßnahme |
|---|---|
| CAS/Name stimmen, Zusammensetzung nicht | Identität und Verunreinigungen anhand Lieferantendaten abgleichen, bevor ein gemeinsames Dossier gewählt wird. |
| Voranmeldung wird unterstellt, ist aber nicht belegt | Stoff- und Antragstellerakte abrufen und Aufschubbedingungen kontrollieren; abgelaufene Fristen lassen sich nicht behaupten. |
| Studie vorhanden, Nutzungsrecht fehlt | Eigentümer, Zugangsgenehmigung, Laborqualifikation und Aussagekraft prüfen. |
| Änderung steht nur in E-Mails | Eine kontrollierte Dossierversion und ein Behördenfragenregister mit Zuständigkeiten führen. |
Nach der Einreichung: Registrierungsumfang erhalten
Die Registrierung bezieht sich auf Antragsteller, Stoff und Tätigkeit; sie ist keine bedingungslose Pauschalgenehmigung.
- Jährliche Mengenbänder und neue koreanische Anwendungen mit dem registrierten Umfang vergleichen.
- Änderungen nach Artikel 12 prüfen: Manche verlangen Änderungsregistrierung, andere eine Änderungsmeldung; Einzelheiten folgen den Durchführungsvorschriften.
- Bescheid, eingereichte Unterlagen, Datenzugangsrechte und Behördenverkehr geordnet aufbewahren.
- Bei Wechsel von Vertretung, Produzent, Importeur oder Zusammensetzung die weitere Deckung vor Versand prüfen; eine Übertragbarkeit nicht voraussetzen.
Beim Wechsel eines vom ausländischen Hersteller bestellten Vertreters sehen Artikel 45-2 Absätze 2 und 4 seit dem 12. Mai 2026 die Rechtsnachfolge hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Einreichungen mit Zustimmung des neuen Vertreters vor. Dieser muss die Nachfolge binnen eines Monats nach seiner Bestellung mit den vorgeschriebenen Nachweisen melden. Frühere Akten und erfasste Importeure sind zu prüfen; ein bloßer Dienstleisterwechsel genügt nicht.
K-REACH-Stoffanmeldung und gesonderte koreanische Produktzulassungen
Hier geht es um Erstellung, Einreichung und Pflege eines Stoffdossiers, nicht um sämtliche Produktzulassungen wie KC-Zertifizierung oder Medizinprodukte. Allgemeine koreanische Marktzugangsfragen behandelt Überblick zu koreanischer Produktkonformität und Marktzugang; spezifische Zertifizierungsfragen Beratung zur KC-Zertifizierung. EU-REACH-Daten ersetzen keine koreanische Anmeldung.
Ein geeigneter Erstauftrag lautet: „Prüfen Sie Antragsteller, Stoffidentität, Jahresmenge, bisherige koreanische Einreichungen und Datenrechte; liefern Sie anschließend Verfahrensentscheidung, Lückenliste und Verantwortungsmatrix vor Prüfaufträgen.“
Amtliche K-REACH-Vorschriften und Antragswege
Koreanisches Gesetz (Artikel 10–14 und 38), aktuelle Verordnung (Artikel 10), amtliche Registrierungs- und Neustoff-Meldeverfahren sowie Ausnahmebestätigung.
- Gesetz: Artikel 10
- Gesetz: Artikel 14
- Gesetz: Artikel 38
- Verordnung: Artikel 10
- Behördliche Registrierung
- Neustoffmeldung
- Amtliche Ausnahmebestätigung
- Gesetz: Artikel 15 (gemeinsame Einreichung)
- Gesetz: Artikel 45-2 (Rechtsnachfolge)
- Durchführungsverordnung: Formulare und gemeinsame Daten
- Gesetz: Artikel 16-2–16-3 (Datenkosten und Schlichtung)
Fragen, die den Registrierungsweg verändern
Maßgeblich sind der konkrete Stoff, Antragsteller und Aktenverlauf.
- Ersetzt eine EU-REACH-Nummer die koreanische Einreichung?
- Nein. Europäische Studien können bei gesicherten Nutzungsrechten helfen, aber koreanischer Antragsteller, Verfahren und Einreichung sind getrennt zu prüfen.
- Sind bei 500 kg/Jahr eines neuen Stoffs keine Schritte erforderlich?
- Nein. Artikel 10 Absatz 4 sieht regelmäßig eine Meldung unter 1 Tonne vor, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen oder bestätigter Befreiung.
- Kann der Auslandshersteller ohne Benennung eines koreanischen Importeurs einreichen?
- Artikel 38 ermöglicht eine qualifizierte Vertretung; erfasste Importeure, Bestellungsanzeige und konkreter Umfang müssen geprüft werden.
- Wir haben einen bestehenden Stoff vorangemeldet: dürfen wir bis 2030 importieren?
- Nicht unbedingt. Die allgemeine Frist endet für 10 bis unter 100 t/Jahr am 31. Dezember 2027, für 1 bis unter 10 t/Jahr am 31. Dezember 2030. Voraussetzungen und besonders bezeichnete Stoffe beachten.
- Darf der Berater fremde Toxikologiedaten nutzen?
- Nicht allein wegen ihrer Existenz. Datenzugang und gemeinsame Nutzung belegen oder gesetzlich zulässige Alternativen prüfen.