1. Erste Weichenstellung: Welcher Maschinenrechtsrahmen gilt für die Freigabe?
Die CE-Konformität von Maschinen in der EU ist ein Umsetzungs- und Freigabeprojekt, kein Kauf eines pauschalen „CE-Zertifikats“. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, bleibt die Richtlinie 2006/42/EG der maßgebliche Maschinenrechtsrahmen. Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt verpflichtend ab dem 20. Januar 2027. Deshalb beginnt der Freigabeplan mit dem vorgesehenen Inverkehrbringungsdatum, der genauen Produktabgrenzung und dem Wirtschaftsakteur, der die Herstellerverantwortung trägt.
Ein belastbares Projekt sollte ein nachvollziehbares Freigabepaket hinterlassen: Entscheidung über das Konformitätsbewertungsverfahren, Eingaben zur Risikobeurteilung, Normenstrategie, Prüf- und Nachweisdokumente, geschlossene Abweichungen, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Erklärung, Kennzeichnungsdaten und Änderungsprotokoll. Zugleich sollte klar getrennt sein, welche Aufgaben Berater oder Prüflabore koordinieren können und welche Entscheidungen und Erklärungen rechtlich beim Hersteller oder einem anderen verantwortlichen Wirtschaftsakteur verbleiben.
1. Erste Weichenstellung: Welcher Maschinenrechtsrahmen gilt für die Freigabe?
Datum und Produktstatus bestimmen die rechtliche Ausgangslage, bevor Prüfungen beauftragt werden. Die Europäische Kommission stellt klar, dass Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, die Maschinenrichtlinie erfüllen müssen; die Maschinenverordnung ist ab dem 20. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden. Die beiden Regelwerke sollten nicht in einer Konformitätserklärung vermischt werden, bevor für die konkrete Einheit und das Inverkehrbringungs- oder Inbetriebnahmedatum geklärt ist, welcher Rechtsrahmen gilt.
| Freigabesituation | Primärer Maschinenrechtsrahmen | Operative Folge |
|---|---|---|
| Inverkehrbringen vor dem 20. Januar 2027 | Richtlinie 2006/42/EG | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie, Verfahren nach Artikel 12, EG-Konformitätserklärung und die Dokumentationsregeln der Richtlinie anwenden. |
| Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ab dem 20. Januar 2027 | Verordnung (EU) 2023/1230 | Anhang-III-Anforderungen, Verfahren nach Artikel 25, EU-Konformitätserklärung sowie Dokumentations-, Digital- und Änderungsregeln der Verordnung anwenden. |
| Unvollständige Maschine | Eigenständiger Einbauweg | Nicht wie eine vollständige Maschine behandeln. Relevante technische Unterlagen, Montageanleitung und Einbauerklärung erstellen; der Integrator der vollständigen Maschine schließt deren Konformitätsweg ab. |
| Maschine mit Funk-, EMV-, Explosionsschutz-, Druck- oder anderen geregelten Funktionen | Mehrfach-Rechtsaktprüfung | Vor Freigabe alle tatsächlich anwendbaren EU-Rechtsakte abbilden. Eine CE-Kennzeichnung kann mehrere Rechtsakte abdecken, aber für jede anwendbare Anforderung müssen Nachweise vorliegen. |
2. Durchgängiger Ablauf: von der Projektaufnahme bis zur Marktreife
- Produktgrenze festlegen. Maschine, Varianten, Zubehör, Sicherheitsbauteile, Softwarestand, bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung, Installationsbedingungen und Status als vollständige oder unvollständige Maschine definieren.
- Regulatorische Matrix erstellen. Maschinenrechtsrahmen anhand des Inverkehrbringungs- oder Inbetriebnahmedatums bestätigen und weitere EU-Harmonisierungsrechtsakte nur dann aufnehmen, wenn sie tatsächlich auf die Konstruktion anwendbar sind. Richtlinien nicht allein deshalb einbeziehen, weil sie in Maschinenprojekten häufig vorkommen.
- Sicherheits- und Normenstrategie festlegen. Anwendbare grundlegende Anforderungen zuordnen, Risikobeurteilung durchführen oder aktualisieren und relevante harmonisierte Normen auswählen. Harmonisierte Normen sind nicht automatisch verpflichtend; die Anwendung veröffentlichter harmonisierter Normen kann jedoch für die von ihnen abgedeckten Anforderungen eine Konformitätsvermutung begründen.
- Nachweisplan aufbauen. Jede offene Anforderung einer Verifikationsmethode zuordnen: Konstruktionsprüfung, Berechnung, Inspektion, Funktionsprüfung, Elektro-/EMV-Prüfung, Validierung sicherheitsbezogener Steuerungen, Materialnachweis oder Bewertung durch eine notifizierte Stelle, soweit das Verfahren dies verlangt.
- Prüfen und Abweichungen schließen. Fehler, Korrekturmaßnahmen, Wiederholungsprüfungen und Nachweise dokumentieren. Ein Prüfbericht allein ist keine Freigabe; er muss der konkreten Anforderung und exakt geprüften Produktkonfiguration zugeordnet sein.
- Freigabeakte zusammenstellen. Zeichnungen, Risikobeurteilung, Berechnungen, Prüfberichte, Normenliste, Anleitung, Erklärungen, Kennzeichnungsdaten und Maßnahmen zur Serienkonformität vervollständigen. Erforderliche Sprachfassungen für die Zielmitgliedstaaten festlegen.
- Freigabe autorisieren und Änderungssteuerung eröffnen. Der verantwortliche Hersteller unterschreibt die einschlägige Erklärung und bringt CE erst nach Abschluss des Verfahrens an. Änderungen an Produkt, Software, Lieferant, Verwendungszweck, Rechtslage oder Sicherheitsannahmen müssen eine erneute Bewertung auslösen.
3. Verfahrenswahl: Wann eine notifizierte Stelle in das Projekt eintritt
Unabhängige Prüfungen können sinnvoll sein, auch wenn sie rechtlich nicht zwingend sind. Eine notifizierte Stelle wird relevant, wenn das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren ihre Beteiligung verlangt oder vorsieht. Die Verfahrenswahl folgt dem Rechtsakt, nicht dem Vertriebspaket eines Prüfdienstleisters.
| Rechtsrahmen | Kategorie | Praktischer Verfahrensweg |
|---|---|---|
| Richtlinie 2006/42/EG | Nicht in Anhang IV aufgeführte Maschine | Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII. |
| Richtlinie 2006/42/EG | Anhang-IV-Maschine, vollständig durch einschlägige harmonisierte Normen abgedeckt | Interne Kontrolle; oder EG-Baumusterprüfung plus interne Kontrolle; oder umfassende Qualitätssicherung. |
| Richtlinie 2006/42/EG | Anhang-IV-Maschine, nicht vollständig durch einschlägige harmonisierte Normen abgedeckt | EG-Baumusterprüfung plus interne Kontrolle oder umfassende Qualitätssicherung. |
| Verordnung (EU) 2023/1230 | Anhang I Teil A | Verfahren mit notifizierter Stelle: Modul B+C, Modul H oder Modul G. |
| Verordnung (EU) 2023/1230 | Anhang I Teil B | Modul A nur, wenn die Maschine nach den spezifischen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut wurde, die alle relevanten Anforderungen abdecken; sonst B+C, H oder G. |
| Verordnung (EU) 2023/1230 | Nicht in Anhang I aufgeführt | Interne Fertigungskontrolle, Modul A. |
Für einen vertieften Labor- und Nachweisplan siehe CE-Konformitätsprüfungen in der EU. Für den allgemeinen Konformitätsbewertungsweg außerhalb der maschinenspezifischen Umsetzung siehe CE-Kennzeichnungs- und Zertifizierungsleistungen in der EU.
4. Ergebnisse und Übergaben, die vor der Freigabe vorliegen müssen
| Phase | Hauptverantwortlicher | Kontrolliertes Ergebnis | Freigabekriterium |
|---|---|---|---|
| Projektaufnahme und Klassifizierung | Hersteller + Konformitätsleitung | Produktgrenze, Zweck, Konfigurationen, Zieldatum des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, Wirtschaftsakteur-Matrix | Keine offene Frage dazu, was bewertet wird und welcher Maschinenrechtsrahmen gilt. |
| Risiken und Anforderungen | Konstruktions-/Sicherheitsteam | Risikobeurteilung, Anforderungsmatrix, Normenliste, Abweichungsregister | Jede wesentliche Gefährdung und anwendbare Anforderung hat eine konstruktive Maßnahme oder Verifikationsaktion. |
| Prüfung und Bewertung | Engineering/Labor/notifizierte Stelle nach Bedarf | Prüfplan, Berichte, Berechnungen, Inspektionsprotokolle, rechtlich relevante Bescheinigungen | Nachweise passen zur freizugebenden Konstruktion; Fehler sind geschlossen oder formal gelöst. |
| Dokumentation | Dokumentenverantwortlicher des Herstellers | Technische Unterlagen, Anleitung, Erklärungsentwurf, Typenschild-/Kennzeichnungsdaten, Lieferantennachweise | Alle Dokumente beziehen sich auf dasselbe Modell, dieselben Optionen, denselben Softwarestand und dieselben Rechtsakte. |
| Freigabe | Zeichnungsberechtigter des Herstellers | Unterzeichnete Erklärung, CE-Freigabe, Freigabeprotokoll | Konformitätsverfahren abgeschlossen; keine offene sicherheitskritische Nichtkonformität. |
| Nach Freigabe | Verantwortlicher für Qualität und Konformität | Aufbewahrungsindex, Änderungsprotokoll, Beschwerden/Vorfälle, Korrekturmaßnahmen | Jede potenziell konformitätsrelevante Änderung öffnet die betroffene Bewertung vor Freigabe der geänderten Version erneut. |
5. Dokumentenfluss und was „Einreichung“ tatsächlich bedeutet
CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich keine zentrale EU-Registrierung oder behördliche Genehmigung. Die offiziellen EU-Informationen stellen klar, dass es keine zentrale EU-Stelle gibt, die allgemein ein Zertifikat oder eine Erlaubnis zur Nutzung des CE-Zeichens erteilt. Der Hersteller ermittelt die Anforderungen, führt die erforderliche Konformitätsbewertung durch, stellt technische Nachweise zusammen, erstellt die Erklärung und bringt anschließend CE an. Eine Bescheinigung einer notifizierten Stelle entsteht nur, wenn der gewählte Rechtsweg deren Tätigkeit vorsieht.
„Einreichung“ bedeutet in einem Maschinenprojekt daher meist: kontrollierte Zusammenstellung und Aufbewahrung der technischen Unterlagen, Übermittlung an eine notifizierte Stelle, soweit erforderlich, Ausstellung der einschlägigen Erklärung und Bereitschaft, Nachweise den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Nach der Maschinenrichtlinie müssen die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre ab Herstellung bzw. bei Serienfertigung ab Herstellung der letzten Einheit verfügbar sein. Nach der Maschinenverordnung sind technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme verfügbar zu halten.
Zur Dokumentenarchitektur im Detail siehe CE-Registrierung und -Dokumentation in der EU. Diese Seite bleibt auf Übergabefolge und Freigabekontrollen fokussiert.
6. Prüfsequenz, Wiederholungsprüfung und typische Engpässe
- Keine instabile Konstruktion prüfen. Sicherheitsarchitektur, Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, Steuerlogik und kritische Komponenten sollten vor kostenintensiver Validierung weitgehend feststehen.
- Jede Prüfung einer Anforderung zuordnen. „EMV bestanden“ oder „Sicherheit bestanden“ genügt nicht, wenn Konfiguration, Methode, Akzeptanzkriterium und Anforderung nicht eindeutig dokumentiert sind.
- Konstruktions- und Produktionsnachweis trennen. Ein konformer Prototyp beweist nicht allein die Konformität der Serie; Produktionskontrollen müssen die Übereinstimmung erhalten.
- Substitutionen kontrollieren. Austausch von Antrieb, Sicherheitsrelais, Sensor, Schutzmaterial, Firmware oder kritischem Lieferantenteil kann frühere Nachweise unbrauchbar machen.
- Sprach- und Installationsschleife schließen. Anleitung, Restgefahrenhinweise, Installationsbedingungen und Erklärungen müssen zu Märkten und realer Einbausituation passen.
Budget- und Beraterauswahl werden hier bewusst nicht vertieft. Preisfaktoren stehen unter Kosten der CE-Kennzeichnung; Strategie und Beraterauswahl unter CE-Kennzeichnungsberater.
7. Markteinführung und Änderungssteuerung
Eine CE-Akte ist kein Ordner, der nach dem Start vergessen werden kann. Die freigegebene Konfiguration muss identifizierbar bleiben; Änderungen sind auf Auswirkungen auf Sicherheit, Normenstrategie, Prüfungen, Anleitungen und Erklärungen zu prüfen. Ab 20. Januar 2027 bestimmt die Verordnung (EU) 2023/1230 ausdrücklich, dass eine Person, die eine dort definierte „wesentliche Veränderung“ vornimmt, für die betroffene Maschine oder das betroffene Produkt als Hersteller gilt und die entsprechenden Herstellerpflichten erfüllen muss. Artikel 18 nimmt jedoch einen nicht gewerblichen Nutzer aus, der an seiner eigenen Maschine oder seinem eigenen dazugehörigen Produkt für den Eigengebrauch eine wesentliche Veränderung vornimmt: Er gilt für die Zwecke der Verordnung nicht als Hersteller und unterliegt nicht den Herstellerpflichten des Artikels 10.
| Änderungsauslöser | Mindestens erforderliche Konformitätsmaßnahme |
|---|---|
| Änderung an Schutz, Sicherheitskreis oder Steuerlogik | Risikobeurteilung und Validierung erneut öffnen; nicht mehr repräsentative frühere Nachweise identifizieren. |
| Wechsel kritischer Komponenten oder Lieferanten | Sicherheitsmerkmale, Zertifikate/Spezifikationen und Schnittstellen vergleichen; erneut prüfen, wenn Gleichwertigkeit nicht belegt ist. |
| Firmware-/Softwareänderung mit Sicherheitswirkung | Version kontrollieren, neue Gefährdungen und Fehlermodi bewerten und die relevante Softwareverifikation oder Verifikation der funktionalen Sicherheit wiederholen. |
| Neuer Verwendungszweck, neue Last, Geschwindigkeit, Installation oder Umgebung | Maschinengrenzen, Gefährdungen, mechanische/elektrische Annahmen und Anleitung vor Vermarktung der geänderten Konfiguration neu bewerten. |
| Änderung einer harmonisierten Norm oder Rechtsvorschrift | Prüfen, ob Strategie zur Konformitätsvermutung und Erklärung für künftige Einheiten weiterhin passen. |
| Beschwerde, Vorfall oder Feststellung der Marktüberwachung | Problem eindämmen, Konformitätsauswirkung bewerten, Beweise sichern und Korrekturmaßnahmen umsetzen; Behörden informieren, soweit das anwendbare Recht dies verlangt. |
8. Was ein Maschinen-CE-Service koordinieren kann – und welche Verantwortung nicht übertragbar ist
Ein Dienstleister kann Projektstruktur, Anforderungsmatrix, Labor- und Koordination mit notifizierten Stellen, Zeichnungs- und Risikoprüfung, Nachweismanagement, Dokumententwürfe, Maßnahmenverfolgung und Freigabeprüfung übernehmen. Er kann eine nichtkonforme Konstruktion nicht durch Papier konform machen und die gesetzlichen Pflichten von Hersteller, Importeur, Bevollmächtigtem oder anderem Wirtschaftsakteur nicht beseitigen.
Ein belastbares Modell benennt deshalb für jede Entscheidung einen Verantwortlichen: Klassifizierung, Risikoakzeptanz, Konstruktionsänderung, Prüfungsfreigabe, Dokumentenfreigabe und Unterschrift der Erklärung. Das Endergebnis muss eine auditierbare Kette bilden, die erklärt, warum die konkrete Maschinenkonfiguration zum konkreten Inverkehrbringungsdatum als konform bewertet wurde.
Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Benötigt jede Maschine für die CE-Kennzeichnung eine notifizierte Stelle?
Nein. Nach der derzeitigen Maschinenrichtlinie nutzen viele Maschinen die interne Fertigungskontrolle; für Anhang-IV-Maschinen gelten die Regeln des Artikels 12. Ab 20. Januar 2027 verwendet die Verordnung (EU) 2023/1230 die Struktur Anhang I Teil A/Teil B und die Module des Artikels 25. Kategorie und Normenabdeckung müssen vor der Entscheidung geprüft werden.
Müssen wir CE registrieren oder ein „CE-Zertifikat“ kaufen?
Es gibt keine allgemeine zentrale EU-Registrierungsstelle, die die Nutzung des CE-Zeichens genehmigt. Der Hersteller führt die einschlägige Konformitätsbewertung durch, sammelt Nachweise, erstellt die Erklärung und bringt CE an. Eine Bescheinigung einer notifizierten Stelle ist nur relevant, wenn das gesetzliche Verfahren deren Bewertung vorsieht.
Kann eine unvollständige Maschine wie eine fertige CE-gekennzeichnete Maschine behandelt werden?
Nicht im Maschinenrechtsrahmen. Für unvollständige Maschinen gilt der eigene Weg mit einschlägigen technischen Unterlagen, Montageanleitung und Einbauerklärung. Der Integrator der Endmaschine bewertet und gibt die vollständige Maschine frei. Andere EU-Rechtsakte sind separat zu prüfen, soweit sie anwendbar sind.
Was ist zu tun, wenn die Markteinführung den 20. Januar 2027 überschneidet?
Einheiten nach ihrem Inverkehrbringungs- oder Inbetriebnahmedatum trennen und für jede Freigabe den anwendbaren Rechtsrahmen bestimmen. Läuft eine Produktlinie über den Übergang hinaus, sollten Lücken gegenüber der Verordnung 2023/1230 frühzeitig ermittelt werden, statt bis zur letzten noch unter die Richtlinie fallenden Lieferung zu warten.
Welche Informationen sollten bei der Projektaufnahme bereitgestellt werden?
Produktbeschreibung und Zweck, Modelle/Optionen, Zielmärkte und Zieldatum des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, Zeichnungen und Stückliste, Elektro-/Pneumatik-/Hydraulikpläne, Sicherheitssteuerungsarchitektur und Softwarestand, vorhandene Risikobeurteilung, Normenliste, Prüfberichte, Anleitung, Lieferantennachweise, Änderungshistorie und geplante Serienkonfiguration. Unklare Konfigurationsdaten machen selbst gute Prüfberichte schnell unbrauchbar.