Vom Produkt ausgehen, nicht vom CE-Zeichen
Der Marktzugang in Frankreich richtet sich zunächst nach Verwendungszweck, Zusammensetzung, Energieversorgung, Nutzern und Vertriebskanal. EU-Vorschriften, zusätzliche französische Pflichten und mehrere sich überschneidende Regelwerke können gleichzeitig gelten. Diese Seite dient der Orientierung, nicht als Zulassung oder endgültige Produkteinstufung.
Vom Produkt ausgehen, nicht vom CE-Zeichen
Dokumentieren Sie die genaue Artikelvariante (SKU), technische Daten, Werbeaussagen, Herkunft des Lieferanten und den Akteur, der das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Ähnlich aussehende Produkte können bei anderem Zweck, anderer Rezeptur oder anderer Wirtschaftsakteursrolle anders einzuordnen sein.
Den richtigen Rechtsrahmen auswählen
| Produktart / Route | Entscheidungsfrage | Nächster sicherer Schritt |
|---|---|---|
| Elektro-, Funk- oder Maschinenprodukte | Welche sektoralen CE-Rechtsakte gelten und wo überschneiden sie sich? | Anwendbare Rechtsakte und Konformitätsverfahren bestimmen; prüfen, ob eine notifizierte Stelle nötig ist. CE ist keine allgemeine Behördenzulassung. |
| Spielzeug und Kinderprodukte | Ist es rechtlich Spielzeug oder ein anderes Kinderverbrauchsprodukt? | Gegebenenfalls das Spielzeugrecht prüfen, sonst Sektorvorschriften und allgemeine Produktsicherheit bestimmen. |
| Kosmetika | Ist der Zweck kosmetisch statt medizinisch oder arzneilich? | Kosmetikrecht, verantwortliche Person in der EU, Sicherheitsunterlagen und CPNP-Meldung vor Inverkehrbringen prüfen. |
| Lebensmittel und Nahrungsergänzung | Handelt es sich um Lebensmittel, Ergänzungsmittel oder ein Produkt mit Heilversprechen? | Lebensmittelhygiene, Informationspflichten sowie Zutaten- und Werbeaussagenregeln prüfen; CE nicht voraussetzen. |
| Medizinprodukte | Führt die medizinische Zweckbestimmung zum Medizinprodukterecht? | Nach EU-Spezialrecht klassifizieren und Verfahren sowie Registrierungspflichten prüfen. |
| Chemikalien und behandelte Erzeugnisse | Liegt ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis mit gefährlichen Inhaltsstoffen vor? | REACH, CLP, Beschränkungen sowie Importeur- und Lieferkettenpflichten prüfen. |
| Desinfektionsmittel und sonstige Biozide | Machen Zusammensetzung und Werbeaussagen aus dem Produkt ein Biozid statt eines gewöhnlichen Reinigers? | Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012, den Wirkstoffstatus und das einschlägige französische bzw. EU-Zulassungs- oder Übergangsverfahren bei ANSES prüfen. CE-Kennzeichnung oder ein gewöhnliches CLP-Etikett allein genügt nicht. |
| Sonstige Verbraucherprodukte außerhalb des Lebensmittelbereichs | Fehlt eine CE-Spezialregel oder deckt sie Risiken nur teilweise ab? | Allgemeine Produktsicherheitsregeln einschließlich GPSR im jeweiligen Geltungsbereich prüfen; CE nicht werblich anbringen. |
Bereits in der EU verkauft? Zwei Rechtswege unterscheiden
Bei EU-harmonisierten Waren sind alle einschlägigen EU-Rechtsakte, die Rollen in der Lieferkette sowie französische Informations- und Umweltpflichten zu prüfen. Bei nicht harmonisierten Waren oder Aspekten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet werden, schützt die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung gegen ungerechtfertigte nationale technische Hemmnisse. Sie befreit nicht pauschal von allen französischen Pflichten und ersetzt keine sektorale Genehmigung. Nachweise für die rechtmäßige Vermarktung aufbewahren; bei Zweifeln an einer französischen technischen Vorschrift vor neuen Prüfungen oder vermeintlichen Zulassungsanträgen die französische Produktkontaktstelle (PCP) der DGE kontaktieren.
Zusätzliche Prüfungen für Frankreich
CE ist nur bei ausdrücklicher Pflicht aus einem einschlägigen EU-Rechtsakt vorgeschrieben und außerhalb dieser Rechtsakte unzulässig. Ein Prüfbericht oder freiwilliges Zertifikat allein begründet keine rechtmäßige CE-Kennzeichnung.
Prüfen Sie französischsprachige Kennzeichnung, Warnungen und Anleitungen nach den konkret geltenden Anforderungen. Tatsächliche Verpackung, Online-Angebot und jede Variante sind maßgeblich; die Übersetzung eines Prospekts genügt nicht.
Prüfen Sie die französische erweiterte Herstellerverantwortung (REP/EPR) für Produkt und Verpackung, eine einschlägige IDU/UIN und die gegebenenfalls nötigen Triman-/Info-tri-Hinweise. Umfang und Ausnahmen hängen von Abfallstrom und Rolle ab; CE ersetzt diese Pflichten nicht.
Die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) gilt seit 13. Dezember 2024 für erfasste Verbraucherprodukte außerhalb des Lebensmittelbereichs, einschließlich bestimmter Fernabsatzangaben. Spezielle EU-Sicherheitsvorschriften gehen für erfasste Risiken vor; der verbleibende GPSR-Anwendungsbereich ist gesondert zu prüfen.
Behördenübersicht: DGCCRF überwacht zahlreiche Verbraucherprodukte außerhalb des Lebensmittelbereichs; der französische Zoll (DGDDI) kontrolliert auch Einfuhren aus Drittstaaten; DGAL ist für die Lebensmittelsicherheitskontrolle zuständig. Bei Medizin- und anderen Spezialprodukten kommen Fachbehörden hinzu. Die Zuständigkeit ist produktbezogen festzustellen; ADEME informiert über REP und ist keine allgemeine Zulassungsbehörde.
Für Medizinprodukte ANSM und das Spezialrecht prüfen; bei Bioziden ANSES sowie Zulassungs- und Übergangsstatus ermitteln. Die Produktkontaktstelle der DGE erläutert technische Vorschriften und gegenseitige Anerkennung, erteilt aber keine allgemeine Produktzulassung.
Online-Angebot für Frankreich gesondert kontrollieren
Soweit Artikel 19 der GPSR auf das Produkt und Angebot anwendbar ist, müssen Name, Post- und elektronische Kontaktadresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die Kontaktangaben der verantwortlichen Stelle in der EU, Produktbild, -typ und -kennung sowie erforderliche Sicherheitshinweise in einer für französische Verbraucher verständlichen Sprache sichtbar sein. Ein vollständiges Angebot ersetzt keine sichere, konforme Ware. Lebensmittel und Arzneimittel sind ausdrücklich vom GPSR-Anwendungsbereich ausgenommen; andere Sektorvorschriften können Risiken bereits abdecken, sodass nur einschlägige ergänzende GPSR-Pflichten bleiben. Marktplatz- und Verkäuferpflichten sind zu trennen.
Verantwortlichkeiten vor dem Versand klären
| Wirtschaftsakteur | Prüfauftrag |
|---|---|
| Hersteller / Eigenmarke | Rechtsakte, Verfahren, Risiken und technische Nachweise bestimmen; die eigene Marke kann die Herstellerrolle verändern. |
| EU-Importeur / Händler | Lieferantennachweise, Identifikation und Anleitungen prüfen; Einfuhr aus Drittstaaten ist nicht gleich EU-Weiterverkauf. |
| Verantwortliche Person / Spezialakteur | Erforderliche EU-Person, Bevollmächtigte, notifizierte Stelle oder Behördenmeldung je nach Regelung prüfen; Funktionen nicht gleichsetzen. |
Sechs Freigabeschritte für Frankreich
- SKU, Verwendungszweck, Werbeaussagen, Materialien, Altersgruppe, Funktechnik und Verkaufskanäle festhalten.
- Regelmatrix für EU-Sektorrecht, verbleibende Sicherheitsrisiken, Frankreich, Zoll und Umwelt erstellen.
- Hersteller, Importeur, Händler und notwendige EU-Ansprechperson mit Zuständigkeiten dokumentieren.
- Risikobewertung, Tests, technische Akte, Erklärungen und erforderliche Registrierungen zusammentragen.
- Etikett, französische Angaben, Online-Angebot, Rückverfolgbarkeit, REP/IDU und Sortierzeichen prüfen.
- Erst nach Schließen aller Lücken freigeben; versionierte Nachweise und Abläufe für Vorfälle, Änderungen, Rücknahmen und Rückrufe vorsehen.
Ergebnisse einer Vorprüfung für den französischen Markteintritt
Vor Beauftragung von Prüfungen oder Vertretung sollten Sie eine schriftliche Klassifizierung je SKU, eine Liste geltender Vorschriften und Ausnahmen, die Zuordnung der EU-Wirtschaftsakteure, einen Check zu Französisch und REP/IDU, eine Online-Angebotsprüfung, die zuständige Behörden- und Melderoute, eine Nachweislückenliste sowie offene Freigabehindernisse verlangen. Labor, notifizierte Stelle oder Genehmigung müssen aus dem konkreten Produkt und Rechtsakt folgen, nicht aus einem vermeintlichen französischen Universalzertifikat.
Zum passenden Spezialbereich wechseln
- Für EU-Grundlagen siehe EU-Produktkonformität.
- Für internationale Planung siehe weltweiter Marktzugang.
- Für einen parallelen Deutschlandstart siehe Marktzugang in Deutschland.
Die jeweilige Produktgesetzgebung muss gesondert geprüft werden; die verlinkten Nachbarseiten sind Länderübersichten und keine sektorspezifischen Gutachten.
Offizielle Einstiegsquellen
- Französische DGE: CE
- EU-Kommission: Wirtschaftsakteure
- EU: allgemeine Produktsicherheit
- Französische DGE: Marktüberwachung
- ADEME: REP-Systeme
- Frankreich: Triman und Info-tri
- EU-Kommission: Kosmetikmeldung
- ECHA: REACH-Rollen
- EU-Kommission: Lebensmittelinformation und Kennzeichnung
- Französisches Landwirtschaftsministerium: Lebensmittelkontrolle
- DGCCRF: französischsprachige Verbraucherinformation
- ADEME: REP-Herstellerkennung IDU
- EU: gegenseitige Anerkennung, Verordnung 2019/515
- DGE: französische Produktkontaktstelle
- Frankreich: Biozide und ANSES
- EU-Kommission: GPSR-Leitlinien 2025
Häufige Fragen
Wir verkaufen bereits in Deutschland. Ist Frankreich automatisch erlaubt?
Nicht zwingend. EU-Harmonisierung erleichtert den Verkehr, doch französische Angaben, Verpackungs-REP und mögliche nationale Vorschriften sind zu prüfen; ebenso die rechtmäßige EU-Erstbereitstellung und Änderungen.
Dürfen wir CE auf ein nicht CE-pflichtiges Produkt setzen?
Nein. Ohne Rechtsakt, der CE verlangt, darf das Zeichen nicht angebracht werden. Stattdessen allgemeine Sicherheit prüfen.
Genügt ein Laborzertifikat für den Verkauf?
Nein. Ein Bericht ist keine pauschale Marktzulassung. Regelungsumfang, Verfahren, Rollen und Meldungen sind zu prüfen.
Brauchen wir stets ein französisches Unternehmen oder eine Vertretung?
Nein, es gibt keine pauschale Regel. EU-Ansässigkeit oder besondere verantwortliche Personen hängen vom Sektor, Ursprung und Vertriebsmodell ab.
Befreit uns ein Marktplatz von Pflichten?
Nein. Wirtschaftsakteurspflichten und Online-Angebotsangaben bleiben zu prüfen; die Plattform wird nicht automatisch Hersteller oder Importeur.