Regulatorische Beratung und Koordination

Einreichungsweg und zuständige Stelle verbindlich bestimmen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Eine Dienstleistung für die PMDA-Registrierung von Medizinprodukten in Japan muss eine nachvollziehbare Einreichung liefern, nicht bloß eine Übersetzung der technischen Unterlagen. Zuerst sind die japanische Produktkategorie, die verantwortliche Stelle vor Ort, der zuständige Empfänger und offene Nachweise schriftlich festzuhalten. „PMDA-Registrierung“ bezeichnet mehrere Verfahren: Nicht jedes Produkt wird von der PMDA im Zulassungsverfahren geprüft.

Einreichungsweg und zuständige Stelle verbindlich bestimmen

Prüfen Sie Zweckbestimmung, Produktaussagen, Risiko, japanische JMDN-Gattungsbezeichnung sowie Vorhandensein und Geltungsbereich einer Zertifizierungsnorm. Klasse II oder III bedeutet nicht automatisch Zertifizierbarkeit. MHLW trifft Zulassungsentscheidungen; PMDA führt im Zulassungsweg die fachliche Prüfung durch. Die Tabelle ist eine erste Weichenstellung, keine verbindliche Einstufung des konkreten Produkts.

WegZuständiges Verfahren
Klasse I – AnzeigeProduktanzeige durch die zuständige japanische Stelle bei PMDA; keine PMDA-Produktzulassungsprüfung.
Klasse II – gegebenenfalls ZertifizierungRegistrierte Zertifizierungsstelle nur bei einschlägiger Produktbezeichnung und passender Zertifizierungsnorm.
Klasse III – Zertifizierung in bestimmten FällenRegistrierte Stelle nur für erfasste Klasse-III-Produkte mit einschlägiger Norm; sonst Zulassung.
Klasse II/III ohne passende Norm; Klasse IVMHLW-Zulassung mit PMDA-Fachprüfung; keine bloße PMDA-Anzeige.

Verantwortlichkeiten von Antragsteller, Hersteller und QMS klären

Der japanische Marketing Authorization Holder (MAH) bzw. eine zulässig bestellte lokale Stelle koordiniert das regulierte Produktverfahren. Ein ausländischer Hersteller darf nicht unterstellen, selbst eine japanische Produktanzeige einreichen zu können. Für Klasse-I-Anzeigen muss zuvor ein lizenzierter japanischer MAH vorhanden sein. Für ausländische Fertigungsstätten mit bestimmten Tätigkeiten kann zusätzlich eine Registrierung als ausländischer Hersteller erforderlich sein. Laut PMDA bleibt hierfür der ausländische Hersteller Antragsteller; die japanische Stelle handelt als Bevollmächtigte. Diese Registrierung ist von Anzeige, Zertifizierung oder Zulassung des Produkts zu unterscheiden. Die japanischen QMS-Pflichten beruhen auf MHLW-Verordnung Nr. 169; ISO 13485 ersetzt sie nicht automatisch.

Voraussetzung für Klasse I: Laut PMDA müssen vor Abgabe einer Klasse-I-Anzeige die einschlägige japanische Vertriebslizenz des Anzeigenden und die erforderlichen Registrierungen inländischer oder ausländischer Fertigungsstätten abgeschlossen sein. Prüfen Sie die tatsächliche Registrierung statt nur eines Betriebs- oder Standortcodes. Diese Voraussetzung betrifft die Klasse-I-Anzeige und ist keine pauschale Frist für jede Zulassung oder Zertifizierung.

BeteiligterAufgabe
Japanischer MAH / zulässige lokale StelleLizenz und Mandat prüfen; Antrag, Aussagen, Behördenkontakte und spätere Pflichten nach dem zutreffenden Modell steuern.
Ausländischer Hersteller / FertigungsstättenVerifizierte Konstruktions-, Leistungs-, Produktions- und Qualitätsdaten liefern; Registrierungen und QMS-Prüfung unterstützen; Dossierangaben freigeben.
Einreichungskoordinator / FachberaterNachweise zuordnen, Unterlagen erstellen, Rückfragen verfolgen und Belege sichern; ersetzt weder gesetzlichen Antragsteller noch Behördenentscheidung.

Ein nachvollziehbares japanisches Antragsdossier aufbauen

Die folgende Liste ist ein Arbeitsindex und keine für alle Produkte gesetzlich verbindliche Anlagenliste. Formulare, Anlagen und erforderliche Nachweistiefe hängen von Produkt, Verfahrensweg und Antragskategorie ab. Im Zulassungsweg müssen technische Zusammenfassung, Prüfberichte und gegebenenfalls klinische Daten fallbezogen bestimmt werden. Datenintegrität und Inspektionsbereitschaft sind vorab zu prüfen; die verantwortliche japanische Stelle gibt den endgültigen Umfang frei.

  • Identität: japanische Bezeichnung, Modelle und Varianten, Zweckbestimmung, Kennzeichnung und Anleitung; Aussagen abgleichen.
  • Verfahrensnachweis: JMDN-/Klassenanalyse, dokumentierte Prüfung der Zertifizierungsnorm und Auswahl der Empfangsstelle.
  • Parteiennachweis: MAH-Lizenz, Antrags- und Vertretungsbefugnis, Standorte und Status der Auslandsherstellerregistrierung.
  • Technischer Nachweis: Produktbeschreibung, Risiko- und Leistungsbegründung, Prüfpläne/-berichte und bei Bedarf klinische Daten.
  • Qualitätsnachweis: japanische QMS-Anwendbarkeit, Prozess-/Standortkarte, Auditunterlagen und gegebenenfalls QMS-Konformitätsantrag.
  • Einreichungskontrolle: zutreffende japanische Formulare, Version, notwendige Übersetzungen, gegebenenfalls Gebühren und Empfangsbeleg.

Einreichung in sieben kontrollierten Schritten durchführen

Vor der Formularerstellung müssen Behörde und aktueller Einreichungsweg feststehen. Für erfasste Verfahren ermöglicht PMDA eine Online-Einreichung über das Gateway; hierfür beschreibt sie Benutzerregistrierung und elektronisches Zertifikat. Je nach Vorgang kommen FD-Antragssoftware oder die Medizinprodukte-Plattform DWAP zur Dokumentenvorbereitung in Betracht. Das bloße Hochladen einer Datei ist nicht mit einer abgeschlossenen Einreichung gleichzusetzen.

Bei einer Online-Einreichung an die PMDA ist nach Annahme des Antrags die förmliche Gateway-Eingangsbestätigung (受付票) zu sichern. Entwurf, Upload oder Übermittlungsbildschirm allein belegen keine behördliche Annahme.

  1. Produktidentität mit Modellen, Aussagen, japanischer Zweckbestimmung und JMDN-Kandidat einfrieren.
  2. Klasse, Norm, Verfahren und Empfänger mit der japanischen verantwortlichen Stelle bestätigen; Zweifelsfälle amtlich klären.
  3. MAH-Lizenz und Vertretungsbefugnis prüfen; ermitteln, welche in- und ausländischen Standorte registrierungspflichtig sind, ihren Status sowie den verfahrensabhängigen Zeitpunkt, zu dem die Registrierung vorliegen muss. Ein Unternehmens- oder Standortcode ist noch keine Registrierung eines ausländischen Herstellers.
  4. Querverweisfähiges Beweisregister erstellen, Lücken schließen, japanische Texte vom Antragsteller freigeben lassen.
  5. Verfahrensspezifische Formulare und soweit nötig QMS-Antragsunterlagen nach aktuellen Amtshinweisen erstellen.
  6. Zulässig bei PMDA oder registrierter Zertifizierungsstelle einreichen und echte Abgabe-/Eingangsbestätigung sichern, nicht nur Upload oder Entwurf.
  7. Rückfragen, Fassungen, Inspektionen und Entscheidung nachverfolgen; aktuelle Akte und Änderungsregeln übergeben.

Besondere QMS-Frist: Nach PMDA-Hinweisen muss bei Nachahmerprodukten und verbesserten Medizinprodukten ohne erforderliche klinische Prüfungsdaten der QMS-Konformitätsprüfungsantrag unverzüglich nach dem Antrag auf Marktzulassung, spätestens innerhalb von zehn Tagen, erfolgen. Diese Frist gilt nicht pauschal für Klasse-I-Anzeigen oder Zertifizierungen durch Dritte; ob eine Prüfung erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. PMDA beschreibt auch die gleichzeitige Einreichung von Zulassungs- und QMS-Prüfanträgen über dafür vorgesehene FD/DWAP-Verfahren; die Zehntagesregel verbietet dies nicht.

Rückfragen und QMS-Mängel versionssicher bearbeiten

Nach dem Versand sind PMDA-Rückfragen, Ergänzungen und mögliche Prüfungen von Datenintegrität und QMS zu koordinieren. Bei der Zertifizierung prüft die registrierte Zertifizierungsstelle innerhalb ihres anerkannten Bereichs. Eine Klasse-I-Anzeige wird laut PMDA nicht inhaltlich auf Produktzulassung geprüft; die Verantwortung für Rechtmäßigkeit und Richtigkeit bleibt bei der einreichenden Stelle. Ausbleibende Rückfragen sind keine behördliche Sicherheitsbestätigung.

VerzögerungsrisikoGegenmaßnahme
Falscher EmpfängerKlasse II/III vorschnell als zertifizierbar eingestuft; Bezeichnung und Normgeltungsbereich erneut prüfen.
Lückenhafte Parteien- und StandortketteLizenz, Befugnis oder Registrierung passt nicht zur Tätigkeit; Namen, Kennungen und Adressen abgleichen.
Widersprüchliches DossierModelle, Zweckbestimmung, Etiketten und Prüfberichtversionen weichen ab; Rückverfolgbarkeitsmatrix führen.
Unkontrollierte Antwort / QMSUngeprüfte Nachträge oder fehlender QMS-Antrag; Verantwortliche benennen und endgültige Abgabe sowie Zeitpunkte prüfen.

Verfahren abschließen und spätere Änderungen steuern

Als Ergebnis ist je nach Weg der Eingang der Anzeige, die Zertifizierungsentscheidung oder die MHLW-Zulassung nach PMDA-Prüfung zu dokumentieren. Der verantwortliche Inhaber bewahrt aktuelle Unterlagen, Kennzeichnungsversionen und QMS-Nachweise auf. Änderungen von Zweckbestimmung, Konstruktion, Fertigungsstätten, Gebrauchsanweisung oder eingereichten Angaben müssen vor Umsetzung dem passenden Änderungsverfahren zugeordnet werden. Reklamationen und Meldungen von Produktmängeln sind organisatorisch sicherzustellen; PMDA veröffentlicht Meldeverfahren für Unternehmen. Fristen, Gebühren und Ergebnis lassen sich ohne konkrete Produktdaten nicht pauschal zusagen.

Änderungen bei Klasse I: Bei Änderungen von Angaben einer Klasse-I-Vertriebsanzeige verlangt PMDA grundsätzlich eine Änderungsanzeige innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung; eine vorzeitige Abgabe ist nicht zulässig. Manche Vorgänge, etwa eine neue MAH-Lizenznummer infolge eines Umzugs in eine andere Präfektur oder einer Änderung der Lizenzkategorie, können eine erneute Produktanzeige erfordern. Die konkrete Änderung ist vorab zu prüfen; dies ist keine allgemeine 30-Tage-Frist für Zulassungs- oder Zertifizierungsänderungen.

  • Förmliche Anzeige-/Entscheidungsbelege sowie die tatsächlich vermarktete Produktkonfiguration aufbewahren.
  • Vor jeder Änderung prüfen, ob Nachtrag, Anzeige, erneute Zertifizierung oder Zulassung notwendig ist.
  • Beschwerden, Sicherheitsmeldungen, Rückverfolgbarkeit und QMS betreiben; Meldeauslöser und Fristen konkret prüfen.

Leistungen und Grenzen der Einreichungsbegleitung

Zur operativen Begleitung gehören Mängelregister, Nachweisindex, japanische Formulare, Freigabe durch den Antragsteller, Eingangsbeleg, Rückfragenprotokoll, Entscheidung und Übergabe für die laufende Pflege. Der Dienstleister erteilt keine Zulassung und ist nicht die Behörde. Die vorgelagerte Einstufungsstrategie sowie die besondere Planung eines PMDA-Zulassungsverfahrens sind Gegenstand der verlinkten Fachseiten.

  • Verfahrensvermerk und Reifegradliste mit Dokumentenverantwortlichen.
  • Freigegebene japanische Formulare, nötige Übersetzungen, Einreichungspaket und amtliche Belege.
  • Protokoll für Rückfragen, Antwortversionen und etwaige Inspektions-/QMS-Maßnahmen.
  • Übergabeindex mit Änderungsanlässen und fortdauernden Pflichten.

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Häufige Fragen

Kann ein ausländischer Hersteller selbst eine Klasse-I-Anzeige abgeben?

Nicht als direkte Einreichung aus dem Ausland planen. PMDA verlangt für die Anzeige einen lizenzierten japanischen MAH; die Registrierung ausländischer Produktionsstätten ist ein anderes Verfahren mit ausländischem Antragsteller und japanischem Vertreter.

Werden alle Klasse-II-Produkte durch Dritte zertifiziert?

Nein. Erforderlich sind eine dafür bestimmte Produktart und eine passende Zertifizierungsnorm; sonst erfolgt die MHLW-Zulassung nach PMDA-Prüfung.

Beweist ein Upload im PMDA-Gateway die Einreichung?

Nein. Den für das Formular zulässigen Weg und den tatsächlichen Abgabe-/Eingangsbeleg prüfen. PMDA warnt bei technischen Nachweisen ausdrücklich vor Uploads ohne abschließende Übermittlung.

Ersetzt ISO 13485 die japanische QMS-Begutachtung?

Nicht automatisch. Japanische QMS-Verordnung und verfahrensbezogene Begutachtung gelten weiterhin; ausländische Auditberichte können im vorgesehenen Verfahren relevant sein.

Darf während der Zulassungsprüfung verkauft werden?

Ein Antrag ist keine Zulassung. Bei Zertifizierungs- oder Zulassungspflicht ist vor dem Vertrieb die entsprechende Entscheidung nötig. Für Klasse I gelten Anzeige und weitere Voraussetzungen.

Kann eine Änderung einer Klasse-I-Anzeige im Voraus gemeldet werden?

Für geänderte Angaben einer Klasse-I-Anzeige sieht PMDA grundsätzlich eine Änderungsanzeige innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis vor, nicht davor. Bei geänderter MAH-Lizenznummer kann eine neue Produktanzeige erforderlich sein. Zuerst ist die konkrete Änderung und Lizenzsituation zu prüfen; Zulassungs- und Zertifizierungsänderungen folgen anderen Regeln.

Offizielle regulatorische Quellen

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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