1. Prüfweg vor der Angebotsanfrage bestimmen
Prüfungen von PSA nach Verordnung (EU) 2016/425 sind der Aufbau belastbarer Konformitätsnachweise, nicht die Bestellung eines pauschalen „CE-Tests“. Vor dem Versand von Mustern sind Gefährdung, Schutzversprechen, Varianten und die jeweils zu belegenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festzulegen. Ein positiver Prüfbericht ist kein EU-Baumusterprüfzertifikat.
Dieser Leitfaden richtet sich an Hersteller und Einführer, die PSA-Prüfleistungen beauftragen: Prüfumfang, Labor und notifizierte Stelle, Muster, vorhandene Berichte, Fehler und Änderungen. Der vollständige Zertifizierungsablauf wird nicht wiederholt.
1. Prüfweg vor der Angebotsanfrage bestimmen
Zunächst ist der Anwendungsbereich nach Artikel 2 zu prüfen. Beispielsweise fallen PSA zum privaten Schutz gegen gewöhnliche (nicht extreme) Witterung und Motorradhelme oder -visiere, die der UN-ECE-Regelung Nr. 22 unterliegen, nicht unter diese Verordnung. Berufliche oder sportliche Schutzausrüstung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie einem Verbraucherprodukt ähnelt. Bestimmen Sie die PSA-Kategorie erst nach Prüfung des Verwendungszwecks und der Ausnahmen.
Anhang I unterscheidet PSA nach den abgedeckten Risiken. Artikel 19 verlangt für Kategorie I Modul A (interne Fertigungskontrolle), für Kategorie II Modul B (EU-Baumusterprüfung) gefolgt von C und für Kategorie III Modul B plus C2 oder D. Eine enge Ausnahme betrifft Kategorie-III-Einzelanfertigungen für einen bestimmten Nutzer. Auch Kategorie I benötigt Konformitätsnachweise, jedoch keine obligatorische Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle. Der Produktname allein begründet keine Einstufung.
| Risikoweg | Erforderlicher Nachweis | Nicht verwechseln |
|---|---|---|
| Kategorie I | Modul A; technische Unterlagen und Belege; kein verpflichtendes Modul B | Prüfbericht ist nicht die Herstellerentscheidung |
| Kategorie II | Modul B durch notifizierte Stelle, anschließend C | Prüfangebot ist keine Baumusterbescheinigung |
| Kategorie III | Modul B plus C2 (Produktkontrolle) oder D (Produktionsqualität) | Baumusterprüfung ersetzt nicht laufende Überwachung |
2. Nachweis- und Prüfmatrix aufbauen
Ausgangspunkt sind Gefährdungsanalyse und Anhang II. Ordnen Sie jeder beanspruchten Schutzstufe eine Prüfung, Inspektion oder technische Begründung sowie Varianten und Bestehenskriterien zu. Die Konformitätsvermutung nach Artikel 14 gilt nur für die von im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen erfassten Anforderungen und unter Beachtung etwaiger Einschränkungen. Bei nur teilweiser oder fehlender Normenanwendung sind alternative technische Spezifikationen und die Begründung zu dokumentieren.
Im Oktober 2026 sind der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 und seine Änderung (EU) 2026/1971 einschließlich aufgeschobener Rücknahmetermine maßgeblich. Der Beschluss 2023/941 wurde vorbehaltlich Übergangsreferenzen aufgehoben. Eine alte Normnummer im Lieferantenbericht genügt nicht.
Konkretes Beispiel für Oktober 2026: Mit Beschluss (EU) 2026/1971 wurde die Rücknahme der Amtsblattfundstellen für EN 12941:1998 und EN 12942:1998 (einschließlich der dort genannten Änderungen) auf den 8. Oktober 2027 verschoben. Das betrifft die Konformitätsvermutung für die erfassten Anforderungen, nicht die automatische Anerkennung alter Prüfberichte oder unveränderter Produkte.
| Frage vor Auftrag | Eingangsnachweis | Schriftlich zu klärende Antwort |
|---|---|---|
| Gefahr und Schutzangabe | Verwendungszweck, Grenzen, Risikobewertung | Welche Anforderungen des Anhangs II und Leistungen gelten? |
| Normfassung | Amtsblatt-Verweis, Einschränkungen, Rücknahmen, Alternativen | Welche Abschnitte und Methoden gelten am Prüftag? |
| Varianten und Größen | Zeichnungen, Stückliste, Werkstoffe, Schutzoptionen | Welche Muster decken welche Varianten ab und warum? |
| Musterlogistik | Serienstand, Anzahl, Konditionierung, Rückverfolgung | Wie viele Stück, wer wählt sie aus, welche Prüfung zerstört? |
| Altdaten | Originalberichte, Laborumfang, Abweichungen | Was wird akzeptiert und was braucht neue Nachweise? |
3. Prüflabor und Schnittstelle zur notifizierten Stelle prüfen
Nur eine für die betroffenen Tätigkeiten nach Verordnung (EU) 2016/425 notifizierte Stelle darf die EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B ausstellen. Prüfen Sie Rechtsträger, vierstellige Kennnummer, NANDO-Notifizierungsumfang, PSA-Fachbereich und Entscheidungsverantwortung. Eine Akkreditierung des Labors nach ISO/IEC 17025 belegt Kompetenz in ihrem Umfang, ersetzt jedoch weder die Notifizierung noch eine Produktzulassung.
Bestimmen Sie vor Beauftragung der Modul-B-Prüfung den rechtlichen Antragsteller. Nach Anhang V stellt der Hersteller den Antrag auf EU-Baumusterprüfung; ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter kann dies im Umfang seines Mandats übernehmen. Ein Importeur wird durch Bezahlung der Prüfungen nicht automatisch Antragsteller. Nach Artikel 12 treffen einen Importeur oder Händler Herstellerpflichten, wenn er PSA unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann. Klären Sie Antragsteller, vorgesehenen Zertifikatsinhaber und Nutzungs- und Weitergaberechte an Berichten.
Klären Sie, wer welche Prüfung durchführt, ob externe Ergebnisse akzeptiert werden und welche Muster-Rückverfolgbarkeit verlangt wird. Anhang V verpflichtet die Stelle zur Entwurfsprüfung und Musteruntersuchung sowie zur Durchführung oder Veranlassung angemessener Prüfungen; sie bleibt für die Baumusterentscheidung verantwortlich. Ein freiwilliges Zertifikat ersetzt Modul B nicht.
4. Serienrepräsentative Muster festlegen
Nach Anhang V müssen die Muster die geplante Produktion repräsentieren; zusätzliche Muster können verlangt werden. Vereinbaren Sie die Abdeckung von Größen, Werkstoffen, Beschichtungen, Filtern, Verschlüssen und Schutzausstattung. Eine Worst-Case-Auswahl bedarf einer Begründung. Erfassen Sie Artikelnummern, Fertigungsstandort, Charge, Zustand, Fotos, Zeichnungsstand und Übergabeprotokoll.
Unterscheiden Sie Entwicklungsprototypen von serienrepräsentativen Exemplaren. Fragen Sie nach zerstörenden oder konditionierenden Prüfungen, Ersatzmustern und Auswahl durch die Stelle. Für serienmäßig angepasste sowie individuell gefertigte PSA bestehen in Anhang V besondere Musterregeln; eine beliebige Größe belegt nicht die ganze Reihe.
5. Wiederverwendbarkeit vorhandener Berichte bewerten
Vorhandene EN-/ISO- oder ausländische Berichte können Messaufwand sparen, müssen aber nicht automatisch von einer notifizierten Stelle akzeptiert werden. Vergleichen Sie das konkrete Modell, Konstruktion, Prüfnormfassung und Abweichungen, erfasste Gefahren und Schutzklasse, damaligen Akkreditierungsumfang, Rohdaten, gegebenenfalls Messunsicherheit, Musteridentität und spätere Änderungen.
Verlangen Sie vor neuen Aufträgen eine schriftliche Lücken- und Akzeptanzbewertung der vorgesehenen Stelle. Ein Bericht eines nicht notifizierten Labors kann Beweisunterlage sein; er ersetzt bei Kategorien II und III keine EU-Baumusterentscheidung.
6. Fehlprüfungen, Nachprüfungen und Änderungen steuern
Ein negativer Test zeigt ein Problem der Konstruktion, Fertigung oder Schutzbehauptung an. Sperren Sie den betreffenden Entwicklungsstand, beschaffen Sie Originalwerte und Fehlerbild, beheben Sie die Ursache oder korrigieren Sie eine unbelegte Aussage und bestimmen Sie direkt und mittelbar betroffene Nachprüfungen. Eine bloße Änderung der Werbung verwandelt ein negatives Ergebnis nicht in einen bestandenen Test.
Nach Anhang V Nummer 7.2 sind Änderungen am genehmigten Typ oder den technischen Unterlagen, die Konformität oder Gültigkeit betreffen können, mitzuteilen und zusätzlich genehmigen zu lassen. Material, Geometrie und kritische Zulieferer können die Leistung ändern; Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung sind auch ohne neue Messwerte relevant. Änderungen des Stands der Technik erfordern Überprüfung, jedoch nicht zwingend sämtliche Prüfungen erneut. Umfang entscheidet die Stelle; Nummer 7.6 sieht bei erfüllten Voraussetzungen eine vereinfachte Überprüfung vor.
Die vereinfachte Überprüfung nach Anhang V Nummer 7.6 ist kein Ersatz für eine Änderungsgenehmigung. Sie betrifft die Verlängerung, wenn die notifizierte Stelle bestätigt, dass keine einschlägigen Änderungen am genehmigten Typ, den angewandten Spezifikationen oder dem Stand der Technik vorliegen. Genehmigungsbedürftige Änderungen unterliegen weiterhin Nummer 7.2.
| Änderungsauslöser | Nachweisrisiko | Freigabeentscheidung |
|---|---|---|
| Werkstoff, Beschichtung oder Filter | Schutz-, Alterungs- oder Chemieleistung kann sich ändern | Auswirkungen bewerten; betroffene Nachprüfungen abstimmen |
| Passform, Geometrie, Größen | Abdeckung, Dichtigkeit, Halt und Ergonomie können variieren | Worst-Case-Gruppierung und Tests prüfen |
| Neues Werk oder kritischer Prozess | Seriengleichmäßigkeit kann betroffen sein | Kontrollen und Folgen für Kategorie III prüfen |
| Kennzeichnung, Anleitung oder Aussage | Dokumentationspflichten und beanspruchte Risiken ändern sich | Anhang II und Leistungsnachweise neu zuordnen |
| Neue Normreferenz oder Stand der Technik | Bisherige Belege können unzureichend werden | Amtsblatt prüfen und Review anfordern statt pauschalem Retest |
7. Prüfleistungen mit klaren Ergebnissen beauftragen
Bestellen Sie einen bestätigten Prüfplan samt Normfassungen, Einzelpreise, Musterzahl und Konditionierung, Rohbefunde und unterschriebene Berichte, Abweichungen, Nutzungs- und Weitergaberechte, Aufbewahrung, Nachprüfpreise und Änderungsmeldungen. Jeder Bericht muss Muster, Schutzbehauptung und Aktenversion eindeutig verbinden.
Die Produktionsüberwachung der Kategorie III ist von der Erstprüfung zu trennen: Bei C2 erfolgen stichprobenartige Produktkontrollen durch die Stelle mindestens jährlich; bei D wird das genehmigte Produktionsqualitätssystem mindestens jährlich auditiert. Das sind unterschiedliche Nachweisstränge.
8. Nächster Schritt: das Laborbriefing mit sieben Fragen
Senden Sie ein einseitiges Dossier mit Verwendungszweck und Gefahren, vorläufiger Kategorie nach Anhang I, Modell- und Variantenliste, Werkstoffliste und Zeichnungen, Schutzversprechen und Märkten, alten Prüfberichten samt Abweichungen, gegen das aktuelle Amtsblatt geprüften Normfassungen und geplanter Konstruktionsfreigabe. Die Antwort sollte offene Prüfungen und die entscheidungsbefugte Stelle nennen, nicht nur den Gesamtpreis.
- Welche Anforderungen aus Anhang II und welche Schutzangaben deckt jede Prüfung ab; welche bleiben offen?
- Welche Normausgaben, Abschnitte, Amtsblattfundstellen, Einschränkungen und Rücknahmedaten gelten; welche alternativen Spezifikationen werden verwendet?
- Welche Rechtsperson prüft, wie ist ihre Fachkompetenz bzw. ihr Akkreditierungsumfang belegt, und welche notifizierte PSA-Stelle entscheidet gegebenenfalls über Modul B?
- Welche serienrepräsentativen Modelle, Größen, Werkstoffe und ungünstigsten Varianten sind nötig, wie viele Muster und welche zerstörenden Prüfungen?
- Prüft die zuständige notifizierte Stelle vorhandene Berichte vor neuen Prüfaufträgen und welche Nachweislücken hält sie schriftlich fest?
- Wie laufen Abweichungen, Korrekturen, betroffene Nachprüfungen und zusätzliche Typgenehmigungen ab und was kosten diese?
- Welche unterzeichneten Berichte, Rohdaten, Muster-IDs, Abweichungen, Weitergaberechte und Lieferstufen umfasst das Angebot?
Häufige Fragen zu PSA-Prüfaufträgen
Darf ich vor Wahl der notifizierten Stelle testen lassen?
Ja, für Entwicklungszwecke. Für II und III sollte die vorgesehene Stelle Methode, Muster und externe Berichte vorab schriftlich bestätigen.
Ist ein ISO/IEC-17025-Labor automatisch für PSA notifiziert?
Nein. Akkreditierung und Notifizierung nach 2016/425 betreffen unterschiedliche Kompetenzen; NANDO zeigt Letztere samt Umfang.
Gilt mein alter EN-Bericht nach der Normenänderung 2026?
Nicht automatisch. Prüfen Sie Amtsblatt-Referenz, Einschränkungen, Rücknahmetermin, getestete Ausgabe, unveränderten Typ und Lückenbewertung der Stelle.
Muss jede Farbe und Größe zerstörend geprüft werden?
Nicht zwangsläufig. Schutzrelevante Unterschiede und Prüfplan bestimmen die Auswahl; zusätzliche Muster können verlangt werden. Begründung dokumentieren.
Erfordert ein Fehltest oder Materialwechsel die vollständige Wiederholung?
Eine allgemeine Pflicht zur Komplettwiederholung besteht nicht. Fehler und betroffene Anforderungen beurteilen und bei Modul B die Entscheidung der Stelle einholen.
Amtliche Quellen und angrenzende Leistungen
- PSA-Verordnung 2016/425
- Normenbeschluss 2026/1279
- Änderungsbeschluss 2026/1971
- EU-Kommission: PSA und NANDO
- EU-Kommission: harmonisierte Normen
Abgrenzung: Hier geht es um Prüfbelege und Laboraufträge; den gesamten Konformitätsbewertungsprozess und die Einordnungsstrategie behandeln die verlinkten Seiten. PSA-Zertifizierungsleistungen in der EU; Beratung zur PSA-Konformität.