Regulatorische Beratung und Koordination

1. Produktgrenze vor der rechtlichen Einstufung festlegen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

Für das Inverkehrbringen einer Wärmepumpe in der EU gibt es kein einziges universelles „Wärmepumpenzertifikat“. Entscheidend sind Verwendungszweck, Wärmeübertragungsmedium, Nennleistung, Kältekreis, elektrische und Funkfunktionen sowie die verkaufte Konfiguration. CE-Konformität, Ökodesign, Energielabel, EPREL und F-Gas-Beschränkungen sind getrennt zu prüfen – stets für das konkrete Modell.

1. Produktgrenze vor der rechtlichen Einstufung festlegen

Dokumentieren Sie (1) wassergeführte Raumheizung, ausschließlich Trinkwarmwasser, Luft-Luft-Klimatisierung, Luftheizung oder Prozesskühlung; (2) Nenn-Heiz-/Kühlleistung und Prüfbedingungen; (3) Monoblock oder Split einschließlich der Kältemittelverteilung; (4) Kältemittel, Zusammensetzung, Treibhauspotenzial (GWP), Füllmenge und höchstzulässigen Druck PS; (5) Netzspannung, Motoren, Wi-Fi/Bluetooth und sonstige Funktechnik; (6) Markeninhaber, Importeur, gemeinsam angebotene Komponenten, Zielstaaten und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens.

Einstufungsfehler: 12, 70 und 400 kW sind keine austauschbaren Grenzen; die jeweilige Verordnung definiert ihre Leistungsgröße. Eine wassergeführte Anlage für Heizkörper ist nicht automatisch eine reversible Luft-Luft-Klimaanlage. Bei Hybridpaketen mit Kessel, Regelung oder Solarbauteil ist auch das tatsächlich vertriebene Paket zu bewerten.

2. Ökodesign und Energiekennzeichnung nach Wärmefunktion zuordnen

Vertriebene Produktart Vorrangig zu prüfende Vorschriften Offene Einzelfragen
Wassergeführte Raumheizungs-Wärmepumpe oder Kombiheizgerät Ökodesign 813/2013 bis einschließlich 400 kW; Kennzeichnung 811/2013 bis einschließlich 70 kW Gerätebegriff, Wirkungsgrad, Schallleistung, Ausnahmen und Pakete.
Wärmepumpe ausschließlich zur Warmwasserbereitung Ökodesign 814/2013 bis 400 kW; Kennzeichnung 812/2013 bis 70 kW Lastprofil, Warmwasserleistung, Speicher und Schallangaben; kein automatisches Raumheizungslabel.
Luft-Luft-Wärmepumpe als Klimagerät Ökodesign 206/2012, Kennzeichnung 626/2011 innerhalb ihres Anwendungsbereichs einschließlich ≤12 kW Klimagerätedefinition und relevante Heiz- oder Kühlleistung.
Sonstige Luftheiz- und Kühlprodukte 2016/2281 prüfen: Luftheizung ≤1 MW, Kühlung ≤2 MW, sofern Definitionen passen Ausschlüsse für bereits anderweitig geregelte Produkte; Leistung allein genügt nicht.
Wärmepumpe mit Temperaturregler, Solargerät oder Kessel Paketregelungen in 811/2013 oder 812/2013 samt Vorschriften für Einzelgeräte Wer stellt das Paket zusammen und welche Daten bilden die Paketkennzeichnung?

Reihenfolge: erst die Kategorie bestimmen, dann Saisonwirkungsgrad und Schallleistung prüfen lassen. Die 70-kW-Grenze der Kennzeichnung hebt die möglichen Ökodesignpflichten bis 400 kW nicht auf. Die Rahmenverordnung 2024/1781 begründet nicht automatisch einen einheitlichen Wärmepumpenpass; maßgeblich sind konkrete erlassene Produktmaßnahmen und Anwendungsdaten.

3. Parallele CE-, Druck-, Funk- und Umweltvorschriften prüfen

Auslöser Mögliche zusätzliche Rechtsgrundlage Benötigte Feststellungen
Netzanschluss, Antriebe, Steuerung Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU innerhalb ihrer Spannungsgrenzen; EMV 2014/30/EU vorbehaltlich Ausnahmen Elektrische Gefährdungen, Prüfungen, EMV und Verkabelungsvariante.
Wi-Fi, Bluetooth, sonstige Funktechnik Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, einschließlich anwendbarer Cybersicherheitsanforderungen Integration im Endprodukt, Funkfrequenzen, Sicherheit und EMV.
Druckbehälter, Leitungen, Baugruppen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU bei PS >0,5 bar und erfülltem Anwendungsbereich Fluidgruppe, PS, Volumen/DN, Baugruppe, Kategorie und gegebenenfalls notifizierte Stelle.
Bewegliche Maschinen und Baugruppen Anwendbarkeit von 2006/42/EG und Übergang zur 2023/1230 (grundsätzlich ab 20. Januar 2027) Ein Verdichter allein beweist den Anwendungsbereich nicht; Begriffe und Ausnahmen prüfen.
Elektronik, Entsorgung RoHS 2011/65/EU, WEEE 2012/19/EU sowie nationale Verpackungs-/Herstellerpflichten Stoffnachweise, Sammelkennzeichen, Registrierungen; kein Ersatz für CE.
Fluoriertes Kältemittel oder Abhängigkeit hiervon 2024/573, besonders Anhang IV und Artikel 12 Stoff/GWP, Füllmenge, Bauart, Leistung, Datum und belegte Sicherheitsausnahme.

Die CE-Kennzeichnung steht für die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt die anwendbaren EU-Harmonisierungsvorschriften erfüllt; sie ist keine behördliche EU-Zertifikatsurkunde. Erforderlich sind die technische Dokumentation, Prüfung aller einschlägigen Rechtsakte, deren Konformitätsverfahren und die einschlägige(n) EU-Erklärung(en). Eine notifizierte Stelle wird nur bei vorgeschriebenem Verfahren benötigt, etwa abhängig von einer Druckgerätekategorie. Freiwillige Prüfzeichen ersetzen keine gesetzlichen Pflichten.

Stichtage für vernetzte Modelle: Für erfasste Kategorien von Funkanlagen gelten bestimmte Cybersicherheitsanforderungen der RED nach der Delegierten Verordnung 2022/30 seit 1. August 2025. Die Verordnung 2026/339 hebt diesen Rechtsakt mit Wirkung zum 11. Dezember 2027 auf; dann gelten die wesentlichen Anforderungen des Cyber Resilience Act (2024/2847). Anwendungsbereich, Ausnahmen und Zeitpunkt des Inverkehrbringens sind einzeln zu prüfen; ein WLAN-Modul allein bestimmt nicht sämtliche Pflichten.

4. Kältemittel-Sperre: Split und Monoblock unterscheiden

Anhang IV der Verordnung 2024/573 unterscheidet Gerätearten und Verbotszeitpunkte. Bei Split-Luft-Wasser-Systemen ≤12 kW, die fluorierte Gase mit GWP ≥150 enthalten oder benötigen, gilt ab 1. Januar 2027 ein Inverkehrbringungsverbot vorbehaltlich der geregelten Sicherheitsausnahme am Einsatzort. Für Split-Luft-Luft-Systeme ≤12 kW gilt die entsprechende Grenze ab 1. Januar 2029. Für selbstständige Monoblockgeräte und andere Leistungsgruppen gelten andere Einträge und Daten. Eine Ausnahme muss anhand ihrer Voraussetzungen belegt werden; sie gilt nicht pauschal für R32.

Eine F-Gas-Kennzeichnung nach Artikel 12 ist von der Energiekennzeichnung zu unterscheiden. Die Zertifizierung von Personen und Unternehmen für einschlägige Installation, Dichtheitskontrollen und Service nach 2024/2215 ist keine Marktzulassung des Modells. Auch ein R290-Gerät (Propan, kein F-Gas) muss die übrigen Produktsicherheits-, Druck- und Effizienzanforderungen erfüllen.

Gegenprüfung für Monoblockgeräte: Anhang IV Nummer 8 begrenzt ab 1. Januar 2027 selbstständige/Monoblock-Wärmepumpen ≤12 kW mit F-Gasen und GWP ≥150, vorbehaltlich besonderer Sicherheitsregeln. Für solche Geräte ≤12 kW mit F-Gasen enthält er eine weitere Beschränkung ab 1. Januar 2032 mit eigenen Sicherheitsbedingungen. Für Monoblock-/selbstständige Geräte >12 bis ≤50 kW beginnt die GWP-150-Beschränkung ebenfalls am 1. Januar 2027. Nummer 9(a) beschränkt bestimmte Einzelsplits mit weniger als 3 kg F-Gasen aus Anhang I und GWP ≥750 bereits seit 1. Januar 2025. Die Ausnahmen und die mögliche GWP-750-Grenze unterscheiden sich je Tatbestand; eine Split-Ausnahme gilt nicht automatisch für Monoblocks.

Zusätzliche Einfuhrprüfung für HFKW-vorbefüllte Geräte: Bei Wärmepumpen, die mit HFKW nach Anhang I Abschnitt 1 vorbefüllt sind, sind Artikel 19–23 der Verordnung 2024/573 gesondert zu prüfen. Soweit Artikel 19 gilt, müssen die HFKW-Mengen im Quotensystem berücksichtigt werden; Hersteller bzw. Importeur haben dies zu dokumentieren und die F-Gas-Quotenkonformitätserklärung nach Durchführungsverordnung 2025/2155 zu erstellen. Diese ist nicht die EU-Konformitätserklärung für die CE-Kennzeichnung. Artikel 19 gilt nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in solchen Geräten in Verkehr bringen; dies ist jedoch keine allgemeine Ausnahme von Einfuhrregistrierung oder Verboten. Prüfen Sie außerdem die gültige F-Gas-Portal-Registrierung/Lizenz vor der Einfuhr, Zollangaben sowie Quotenberechtigungen, Prüf- und Berichtspflichten. Außerhalb der EU ansässige Importeure müssen zudem die Pflicht zur Benennung eines alleinigen Vertreters in der EU nach Artikel 19 Absatz 5 prüfen.

Nachweis des Stichtags: Nach Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung 2024/573 umfasst das „Inverkehrbringen“ auch die zollrechtliche Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung in der Union und den Eigengebrauch hergestellter Geräte. Der Zeitpunkt ist nicht zwangsläufig das spätere Einzelhandelsgeschäft oder die Installation. Lassen Sie sich für angeblich vor dem Verbot in Verkehr gebrachte Bestände datierte Zoll- und Lieferunterlagen vorlegen; bloße Lagerung genügt nicht als Nachweis.

5. Nachweisakte aufbauen und Werbeangaben abgleichen

Für jede Modellvariante verbinden Sie (a) Einsatzbestimmung und begründete Rechtsakte samt Ausnahmen; (b) Risikobeurteilung und Verfahren; (c) Testberichte und Berechnungen zu saisonaler Effizienz/SCOP, Warmwasser-Lastprofil und Schallleistung, soweit einschlägig; (d) Elektro-, EMV-, Funk- und Druckunterlagen sowie Lieferantennachweise; (e) Kältemittel, GWP, Füllmenge, PS, Sicherheitsmaßnahmen und begründete Ausnahmen; (f) Modellkennung, erforderliche Sprachfassungen der Anleitung, Kennzeichnungen, Konformitätserklärungen, Wirtschaftsbeteiligte und EPREL-Eintrag, soweit vorgeschrieben.

Dreifacher Abgleich: Modellnummer, Leistung und Betriebsart müssen in Prüfbericht, Ökodesign-Berechnung, Energielabel/EPREL-Produktdatenblatt und Werbung übereinstimmen. Schallleistung ist nicht der Schalldruck am Aufstellort. Bei R32-Splitgeräten vor Verkaufsplanung für 2027 die zutreffende Zeile des Anhangs IV abgleichen. EN 14511, EN 14825, EN 16147, EN 12102 und EN 378 können technische Prüf- bzw. Sicherheitsmethoden liefern; Normen sind keine Gesetze. Vermutungswirkung besteht nur für amtlich bekannt gemachte harmonisierte Normen hinsichtlich ihrer abgedeckten Anforderungen.

6. Vier Freigaben vor dem EU-Marktstart

  1. Einstufung: Kategorie, Rechtsaktmatrix, Absatzstaaten und Produkt-/Paketgrenze freigeben.
  2. Nachweise: Prüfwertabweichungen beheben, Risiken beurteilen, gegebenenfalls vorgeschriebene notifizierte Stelle einsetzen und EU-Erklärung(en) erstellen.
  3. Kennzeichnung: CE, Hersteller-/Modell- und Akteursangaben, Sprache der Anleitung, Energielabel/EPREL, gesondertes F-Gas-Etikett, WEEE und sonstige Zeichen jeweils bei Anwendbarkeit prüfen. CE ersetzt kein Pflicht-Energielabel.
  4. Vertrieb: verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Verordnung 2019/1020 bestimmen, sofern anwendbar; Importeur, nationale Registrierungen, F-Gas-Stichtage und Änderungskontrolle absichern.

EPREL-Frist: Bei kennzeichnungspflichtigen Modellen muss der Lieferant das Modell vor dem ersten Inverkehrbringen eines Geräts dieses Modells in der EU in EPREL registrieren. Prüfen Sie den verantwortlichen Lieferanten und seinen Registrierungsstatus; späterer Weiterverkauf und Installation sind nicht automatisch das erstmalige Inverkehrbringen.

Erneute Prüfung auslösen bei: Wechsel R410A/R32/R290, anderer Innengerätekombination, Leistung, Software mit Einfluss auf Regelung/Effizienz, zusätzlichem Wi-Fi, anderem Markenauftritt oder Paketumfang. Nationale Installations-, Baurechts- und Aufstellungs-/Lärmvorschriften sind getrennt zu prüfen; sie begründen kein einheitliches EU-Produktzertifikat.

7. Bedeutung freiwilliger Zertifizierung und andere Märkte

Gesetzlich vorgeschriebene CE-Konformität, Energiekennzeichnung/EPREL und F-Gas-Regeln sind etwas anderes als freiwillige Prüfprogramme Heat Pump KEYMARK oder Eurovent. Deren Zertifikate können Leistungsangaben unabhängig stützen, nicht aber die gesetzliche Akte ersetzen. Weitere Marktrouten: Wärmepumpen im Vereinigten Königreich, Wärmepumpen in Kanada; zum Vergleich der Elektronikpflichten Solarwechselrichter in der EU.

Häufige Fragen zur Wärmepumpen-Zulassung in der EU

Benötigt eine wassergeführte 90-kW-Wärmepumpe ein Label nach 811/2013?

Aus dieser Eigenschaft allein nicht: Die Kennzeichnung nach 811/2013 reicht bis 70 kW, Ökodesign nach 813/2013 bis 400 kW. Nennleistung nach rechtlicher Definition und andere Pflichten prüfen.

Darf eine 10-kW-R32-Split-Luft-Wasser-Anlage 2027 verkauft werden?

Prüfen Sie Anhang IV der 2024/573: ab 1. Januar 2027 betrifft die Beschränkung passende Systeme ≤12 kW mit fluoriertem Gas GWP ≥150, vorbehaltlich der Sicherheitsausnahme. Architektur, GWP, Datum und Nachweise sind ausschlaggebend; CE hebt das Verbot nicht auf.

Ist ein R290-Monoblock von sämtlichen Prüfpflichten befreit?

Nein. Propan ist zwar kein fluoriertes Treibhausgas; Druck-, elektrische, sicherheits-, Ökodesign- und Kennzeichnungspflichten bleiben, soweit anwendbar.

Muss ein bereits CE-gekennzeichnetes Gerät nach Wi-Fi-Nachrüstung neu bewertet werden?

Ja. Die Endkonfiguration hinsichtlich Funkanlagenrecht, EMV und Sicherheit sowie die Dokumentation und Erklärungen erneut bewerten. Ein Modulzertifikat genügt nicht automatisch.

Ersetzen KEYMARK oder das F-Gas-Zertifikat des Installateurs die CE-Pflichten?

Nein. KEYMARK ist eine freiwillige Leistungszertifizierung; das F-Gas-Zertifikat betrifft Tätigkeiten. Gesetzliche Konformität, Marktbeschränkungen und Etiketten bleiben bestehen.

Amtliche Quellen

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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