Regulatorische Beratung und Koordination

PED-Verfahren vor der Beauftragung von Prüfungen festlegen

Prüfpflichten und Nachweise sind vor einer Beauftragung zu klären.

PED-Verfahren vor der Beauftragung von Prüfungen festlegen

Eine Beratung zur EU-Druckgeräterichtlinie (PED) sollte vor Prüfaufträgen oder Zertifikatsanträgen klären, welches Erzeugnis vermarktet wird, welche Vorschrift gilt, wie die Einstufung erfolgt, welche Nachweise fehlen und welche Konformitätsbewertungsverfahren rechtlich möglich sind. Die Bewertung einzelner Komponenten ersetzt nicht automatisch die Bewertung einer Baugruppe.

Die Richtlinie 2014/68/EU betrifft Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 0,5 bar, vorbehaltlich ihrer ausdrücklichen Ausnahmen. Ein Manometerwert oder das bloße Vorhandensein eines Druckmediums reicht für die Einstufung nicht aus.

Anwendungsbereich: fünf rechtlich unterschiedliche Ergebnisse

Die Tabelle dient als Entscheidungsrahmen, nicht als automatische Rechtsentscheidung. Für jede Feststellung ist die konkrete Vorschrift aus Artikel 1 oder 4 zu dokumentieren.

FeststellungFolge nach PEDNächste Entscheidung
PS höchstens 0,5 barAußerhalb der Druckgrenze des Artikels 1 Absatz 1.Andere einschlägige EU-Vorschriften prüfen; dadurch entfällt nicht jede Pflicht.
PS über 0,5 bar mit einer Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 2Ausnahme nur, wenn deren genaue Voraussetzungen vorliegen, etwa bei bestimmten Fernleitungen, einfachen Druckbehältern oder ortsbeweglichen Druckgeräten.Ausnahme anhand der Produkteigenschaften belegen und gegebenenfalls ein anderes Regelwerk bestimmen.
Im PED-Anwendungsbereich, aber nach Artikel 4 Absatz 3Gute Ingenieurpraxis (SEP) statt Kategorie-I–IV-Modul; keine CE-Kennzeichnung nach PED.Grenzwerte, sichere Ausführung und Begleitinformationen belegen; andere CE-Vorschriften gesondert prüfen.
Druckgerät nach Artikel 4 Absatz 1Kategorie I bis IV nach Artikel 13 und Anhang II bestimmen und zulässiges Verfahren nach Artikel 14/Anhang III anwenden.Einstufungsdaten vor Modulwahl und Einschaltung einer notifizierten Stelle festhalten.
Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 2Eine Gesamtbewertung gemäß Artikel 14 Absatz 6 kann auch bei CE-gekennzeichneten Bauteilen nötig sein.Nicht bewertete Teile, Integrationsrisiken und Überdruckschutz bestimmen.

Eine häufig übersehene Ausnahme ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f: Druckgeräte, die ansonsten höchstens der Kategorie I zuzuordnen wären, sind von der PED ausgenommen, wenn sie unter eine der dort ausdrücklich genannten EU-Richtlinien fallen. Sowohl die hypothetische PED-Kategorie als auch der genaue Anwendungsbereich der anderen Richtlinie müssen geprüft werden. Dies ist ein Ausschluss vom Geltungsbereich, nicht die gute Ingenieurpraxis nach Artikel 4 Absatz 3 und kein pauschaler Ausschluss für CE-gekennzeichnete Produkte.

Zuerst die Kategorie, dann die zulässigen Module

Maßgeblich sind Geräteart (Behälter, Rohrleitung, druckhaltendes Ausrüstungsteil oder Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion), PS, Volumen V beziehungsweise Nennweite DN, Zustand und Gruppe des Fluids sowie die zutreffende Tabelle in Anhang II. Fluidgruppe 1 folgt den bestimmten CLP-Gefahren und umfasst die Temperatur-/Flammpunktregel der Richtlinie. „Gefährlich“ allein ist keine Einstufung. Sicherheitsausrüstung ist grundsätzlich Kategorie IV zugeordnet; die Vorschrift kennt eine Ausnahme für speziell geschützte Geräte. Diese Übersicht gibt Verfahrensoptionen an, keine produktspezifische Kategorie.

KategorieModule nach Artikel 14 Absatz 2Strategische Frage
IALassen sich interne Fertigungskontrolle und Nachweise zu Anhang I belegen?
IIA2 · D1 · E1Sind überwachte Stichproben oder ein qualitätssystembasiertes Verfahren besser geeignet?
IIIB (Entwurf)+D/F · B (Baumuster)+E/C2 · HIst der Entwurf stabil und welche Aufgaben der notifizierten Stelle bzw. Qualitätssicherung passen?
IVB (Baumuster)+D/F · G · H1Ist eine Einzelprüfung oder eine Serien-/Qualitätssicherungsroute wegen Stückzahl und Varianten sinnvoll?

Der Hersteller wählt ein für seine Kategorie vorgesehenes Verfahren; ein verfügbares Verfahren einer höheren Kategorie darf ebenfalls gewählt werden (Artikel 14 Absatz 3). Nicht jede Kategorie verlangt dasselbe Fremdzertifikat. Vor Vertragsschluss die konkrete PED-Notifizierung in NANDO prüfen.

Sonderregeln, die das Ergebnis der üblichen Einstufung verändern können

  • Nach Artikel 13 Absatz 2 gilt für Behälter mit mehreren Kammern die höchste Kategorie einer einzelnen Kammer; bei mehreren Fluiden in einer Kammer ist das Fluid mit der höchsten Kategorie maßgebend.
  • Bei druckhaltenden Ausrüstungsteilen verlangt Anhang II Nummer 3 die geeignete Behälter- oder Rohrleitungstabelle. Sind sowohl Volumen V als auch Nennweite DN sachgerecht, gilt die höhere Kategorie.
  • Nach Anhang II Tabelle 5 muss die Auslegung von Schnellkochtöpfen nach einem Verfahren bewertet werden, das mindestens einem Modul der Kategorie III gleichwertig ist. Tabelle 6 stuft Rohrleitungen für instabile Gase, die sonst Kategorie I oder II zuzuordnen wären, in Kategorie III ein. Getrennt davon stuft Tabelle 1 Behälter für instabile Gase von Kategorie I oder II in Kategorie III hoch; Tabelle 2 ordnet tragbare Feuerlöscher und Atemschutzflaschen mindestens Kategorie III zu. Tabelle 7 stuft die erfassten Rohrleitungen für Fluide mit mehr als 350 °C von Kategorie II in III hoch.
  • Anhang II Tabelle 4 sieht für die dort bezeichneten Baugruppen zur Warmwassererzeugung eine Sonderwahl vor: Modul B (Entwurfsmuster) für die genannten Anforderungen aus Anhang I oder Modul H. Diese Ausnahme gilt nicht für jede Warmwasseranlage.

Lückenanalyse als Grundlage der Verfahrensentscheidung

Es sollten die Daten angefordert werden, die den Verfahrensweg ändern können, nicht wahllos sämtliche Dateien. Ergebnis ist ein Register mit Anforderung, vorhandenem Nachweis, Lücke, Verantwortlichem und Maßnahme.

PrüfbereichErforderliche AusgangsdatenFolge bei Lücken
Produktgrenze und ZuständigkeitBeschreibung, Verwendung, Systemgrenze, Zeichnungen; unter wessen Namen das Endprodukt angeboten wird.Falscher Rechtsrahmen oder ungeklärte Herstellerverantwortung für die Baugruppe.
EinstufungAuslegungswerte PS/TS, V oder DN, Fluididentität und -zustand, SDB/CLP-Daten, Anhang-II-Tabelle je Variante.SEP, Kategorie und rechtmäßiges Modul lassen sich nicht zuverlässig bestimmen.
Konstruktion und GefahrenbeherrschungFestigkeitsnachweise, Gefahrenanalyse, Regelwerke, Schutzkonzept und Betriebsgrenzen.Offene grundlegende Sicherheitsanforderungen aus Anhang I vor Prüfaufträgen erfassen.
Werkstoffe und FertigungWerkstoffspezifikationen und Zeugnisse, Rückverfolgbarkeit, Fügeverfahren und Personal, ZfP-Pläne und Berichte soweit einschlägig.Erforderliche Werkstoffnachweise und Zulassungen klären; alte Schweiß-/ZfP-Belege nicht automatisch anerkennen.
Fremdbewertung und AltunterlagenVorhandene CE-Erklärungen und Zertifikate, Modul, Stelle, Geltungsbereich, Ausführung und Fertigungsstandort.Geltung für das konkrete Gerät bzw. die Baugruppe prüfen; kein pauschal übertragbares Zertifikat.
Unterlagen zur BereitstellungTechnische Unterlagen, Anleitung und Sicherheitsinformationen, Kennzeichnung, ggf. EU-Erklärung, Einführer und Zielmarktsprachen.Dokumenten- und Sprachmängel vor dem Inverkehrbringen beheben.

Welche vorhandenen Nachweise lassen sich wiederverwenden?

Vorhandene Nachweise helfen nur dann, Doppelarbeit zu vermeiden, wenn ihre Gleichwertigkeit nachvollziehbar geprüft wird:

  • Frühere Berechnungen, Werkstoffunterlagen und Prüfberichte sind Eingaben, sofern Auslegungsgrenzen, Rückverfolgbarkeit, Methoden und Akzeptanzkriterien übereinstimmen; Abweichungen festhalten.
  • Eine harmonisierte EN-Norm ist nicht selbst das Gesetz. Die Konformitätsvermutung gilt nur für die abgedeckten Anforderungen der im Amtsblatt genannten Ausgabe und Teile; Beschluss 2025/165 in der 2026 geänderten Fassung prüfen.
  • ASME oder ein anderes nicht harmonisiertes Regelwerk kann technische Lösungen stützen, vermittelt aber nicht automatisch eine EU-Konformitätsvermutung; ein Abgleich jeder anwendbaren Anhang-I-Anforderung ist nötig.
  • Ein altes Komponentenzertifikat erfasst nicht automatisch geänderte Daten, andere Hersteller, neue Werke oder die Integration und Absicherung einer Baugruppe. Geltungsbereich und Befugnisse der Stelle prüfen.

Der aktuelle Normenstand entscheidet über die Wiederverwendbarkeit von Nachweisen: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/165 wurde durch (EU) 2026/79 und erneut durch (EU) 2026/2211 vom 1. Oktober 2026 (veröffentlicht am 2. Oktober) geändert. Die Oktober-Änderung enthält neue beziehungsweise ersetzte Fundstellen, aufgeschobene Streichungen und eine Einschränkung für EN 12953-6:2024. Die konsolidierte Fassung vom Januar 2026 genügt daher für die Prüfung einer bestimmten Normenfassung, der abgedeckten Anforderungen und der Rückzugsdaten nicht; maßgeblich sind die Amtsblattakte und das Register der Kommission.

Nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/2211 gelten die in Nummer 1 seines Anhangs aufgeführten Streichungen erst ab dem 2. April 2028; die übrigen Änderungen traten mit der Veröffentlichung in Kraft. Dieses Streichungsdatum gilt nicht pauschal für neue Fundstellen und Einschränkungen.

Fünf Entscheidungsschritte vor der Durchführung

Diese Reihenfolge verhindert einen Prüfplan für die falsche Kategorie:

  1. Vermarktete Geräte-/Baugruppenkonfiguration, Fluid und Betriebsgrenzen festlegen; Hersteller- und sonstige Marktrollen bestimmen.
  2. Ausnahmen nach Artikel 1 und Route nach Artikel 4 gesondert beurteilen; unbekannte Tatsachen offen kennzeichnen.
  3. Jedes relevante Teil nach Artikel 13 und der richtigen Anhang-II-Tabelle einstufen; Sicherheitsausrüstung und Baugruppengefahren berücksichtigen.
  4. Nachweismatrix zu Anhang I erstellen, Altdaten prüfen, nur zulässige Artikel-14-Module vergleichen und die notifizierte Stelle in NANDO kontrollieren.
  5. Erst dann gezielte Prüfungen und Zulassungen planen, Dokumentation und Sprachfassungen vervollständigen sowie Änderungen vor der Freigabe bewerten. Nationale Installations- und Betriebspflichten sind gesondert zu behandeln.

Verantwortung und Abgrenzung zu Prüf- und CE-Dienstleistungen

Eine unabhängige Beratung kann ein begründetes Einstufungsgutachten, einen Modulvergleich, eine quellenbelegte Lückenliste und einen Nachweisplan liefern. Dies ist weder die Entscheidung einer notifizierten Stelle noch eine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Annahmegarantie. Nach Artikeln 6 und 17 verantwortet der Hersteller die Konformität und gegebenenfalls die EU-Erklärung. Einführer sowie Unternehmen, die unter eigenem Namen vertreiben oder wesentlich verändern, treffen zusätzliche Pflichten (Artikel 8 und 10).

Nach der Strategieentscheidung betreffen PED-Prüfungen und Prüfnachweise die Prüf-, Inspektions- und Wiederholungsnachweise; PED-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung betreffen die Durchführung der Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Deren detaillierte Arbeitslisten werden hier bewusst nicht wiederholt.

Amtliche EU-Quellen

Fragen zu schwierigen PED-Entscheidungen

Unser Behälter arbeitet über 0,5 bar. Braucht er zwingend ein PED-CE-Zeichen?

Nicht zwingend. Zuerst sind Artikel-1-Ausnahmen und Artikel 4 Absatz 3 zur guten Ingenieurpraxis zu prüfen. Für Geräte nach Artikel 4 Absatz 3 ist eine CE-Kennzeichnung nach PED unzulässig; andere EU-Vorschriften sind gesondert zu prüfen.

Genügt eine ASME-Stempelung für den EU-Markt?

Eine ASME-Kennzeichnung ersetzt keine PED-Bewertung. Anwendungsbereich, Kategorie, Anhang-I-Anforderungen, Modul, Belege und mögliche Notifizierungspflichten müssen überprüft werden.

Alle Komponenten tragen CE. Ist unser Skid automatisch PED-konform?

Nein. Artikel 14 Absatz 6 behandelt noch nicht bewertete Teile, Integration und Schutz gegen Überschreiten zulässiger Grenzen. Entscheidend ist auch, wer die Baugruppe als Hersteller vermarktet.

Ersetzt ein außereuropäischer Laborbericht die notifizierte Stelle?

Nicht automatisch, auch bei akkreditiertem Labor. Entscheidend sind das Anhang-III-Modul, die zwingenden Drittparteiaufgaben und die konkrete Notifizierung. Der Bericht kann Beweisstück sein, ohne die vorgeschriebene Aufgabe zu ersetzen.

Dürfen wir nach einer Design- oder Werksänderung das alte Zertifikat nutzen?

Nur nach dokumentierter Prüfung von Konstruktion, Fertigungsüberwachung, Zertifikatsumfang und den verwendeten Normen. Artikel 6 Absatz 4 verlangt die Berücksichtigung relevanter Serienänderungen; je nach Modul ist die Stelle einzubeziehen.

Verantwortlich für die Veröffentlichung: Khachatrian Razmik

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-16

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