Den Staubsauger vor der Rechtsprüfung einordnen
Für Staubsauger gibt es kein einheitliches „UK-Zertifikat“. Entscheidend sind Modell, Stromversorgung, Reinigungsverfahren, Funktechnik, Wirtschaftsakteure und Absatzgebiet: Großbritannien (GB) oder Nordirland (NI). Eine CE-/UKCA-Kennzeichnung ersetzt weder Ökodesign-Prüfung noch Entsorgungs- oder Steckerpflichten.
Den Staubsauger vor der Rechtsprüfung einordnen
Verwendungszweck, Energieversorgung und Bauweise dokumentieren. Begriffe wie „kabellos“, „Nasssauger“ oder „Roboter“ sind für Ökodesign wichtig, beseitigen aber nicht automatisch Pflichten zu elektrischer Sicherheit, EMV, RoHS oder Elektroaltgeräten.
| Ausführung | Vorläufige Ökodesign-Einordnung | Zu klärende Frage |
|---|---|---|
| Netzbetriebener Trockensauger, Stiel- oder Bodenmodell | Möglicherweise von Verordnung 666/2013 erfasst. | Haushalt oder Gewerbe, Düsen, Kabel, Nennleistung und Saugleistung feststellen. |
| Hybrid aus Netz- und Akkubetrieb | Bei sonst passender Bauart ausdrücklich erfasst. | Akku allein begründet keine Ausnahme für Hybride. |
| Reiner Akku-Stiel- oder Handsauger | Batteriebetriebene Modelle sind von 666/2013 ausgenommen. | Ladegerät, Akku, Sicherheit, EMV und Umweltpflichten getrennt prüfen. |
| Roboter, Nass-/Nass-Trockensauger, Zentral- oder Industriesauger | Diese Typen sind nach den rechtlichen Definitionen ausgenommen. | Bauweise und Zweck belegen; „industriell“ als Werbung reicht nicht. |
| Netzbetriebener gewerblicher Trockensauger | Kann erfasst sein: gewerblich ist nicht gleich industriell. | Herstellererklärung, Nutzung und Ausnahmetatbestände prüfen. |
Bei professionellen oder industriellen Staubsaugern ist die Anwendbarkeit des Maschinenrechts gesondert zu prüfen. Die Ausnahme für Haushaltsgeräte, die für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gewerbliche oder industrielle Geräte dürfen nicht automatisch allein dem Recht für elektrische Haushaltsgeräte zugeordnet werden. Maßgeblich sind Verwendungszweck, Konstruktion, elektrische Gefährdungen und der GB-/NI-Markt.
Entscheidungsmatrix der anwendbaren Vorschriften
Mehrere Regelungen gelten parallel. „Möglich“ ist ein Prüfauftrag, kein Beweis für eine immer nötige Prüfung oder Kennzeichnung.
| Vorschrift und Auslöser | Nachweis oder Maßnahme für das Modell |
|---|---|
| Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016 – Spannung und Versorgung | Motor, Netzkabel, Ladegerät, Isolation, Überhitzung, Fehlerbetrieb und Warnhinweise prüfen. Bei reinem Niedervolt-Akkugerät den netzbetriebenen Lader gesondert einordnen. |
| Maschinensicherheitsvorschriften von 2008 — gewerbliche und industrielle Geräte, soweit anwendbar | Bewegliche Baugruppen, mechanische Gefährdungen, Schutzvorrichtungen und Anleitungen prüfen. Die Ausnahme für Haushaltsgeräte ist auf den Geltungsbereich der elektrischen Sicherheitsvorschriften begrenzt; Anwendbarkeit und Überschneidungen sind für das konkrete Modell zu klären. |
| Electromagnetic Compatibility Regulations 2016 – Störaussendung/Störfestigkeit | Antrieb, Steuerung und Ladegerät untersuchen, einschlägige EMV-Nachweise mit Geltungsbereich und Ausnahmen erstellen. |
| Radio Equipment Regulations 2017 – WLAN, Bluetooth, Funk | Bei vernetztem Roboter/Funkmodell Funkfrequenzen, Sicherheit, EMV und Überschneidungen anderer Regelungen klären. |
| RoHS Regulations 2012 – Elektro- und Elektronikgeräte | Bauteilerklärungen und technische Nachweise zu beschränkten Stoffen beschaffen; Ausnahmen aktuell prüfen. |
| Ecodesign Regulations 2010 plus 666/2013 – passende Netz-/Hybridgeräte | Energieverbrauch, Schmutzaufnahme, Staubemission, Geräusch und Haltbarkeit nach den einschlägigen Vorgaben belegen. |
| WEEE – erstmaliges Inverkehrbringen von Elektrogeräten | Herstellerrolle, Registrierung, Meldungen, durchgestrichene Tonne, Datumsangabe und Verwertungsinformationen zuordnen. CE/UKCA genügt dafür nicht. |
| Batterien, Stecker, Verbraucherschutz – falls einschlägig | Batteriemasse getrennt von Elektrogeräten melden; britische Netzstecker nach Vorschriften von 1994 und verbleibende Risiken prüfen. |
Ökodesign: die Bauart entscheidet
Verordnung 666/2013 erfasst netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybriden, nicht jedoch batteriegetriebene, Roboter-, Nass-, Nass-/Trocken-, Industrie- oder Zentralstaubsauger, Bodenpoliermaschinen und Außensauger. Ein gewerblich eingesetzter Netz-Trockensauger ist nicht allein deshalb ausgenommen. Bei Grenzfällen die gesetzlichen Begriffe anwenden.
Für erfasste Modelle gelten seit September 2017 unter anderem weniger als 900 W Nennaufnahmeleistung und weniger als 43 kWh Jahresverbrauch sowie einschlägige Werte für Schmutzaufnahme, Staubrückemission, Schall und Haltbarkeit. Diese Grenzwerte gelten nicht pauschal für ausgenommene Roboter oder reine Akkugeräte. Die Wattzahl allein genügt nicht.
Das Energieetikett ist vom Ökodesign zu trennen. Die EU-Verordnung 665/2013 zur Staubsauger-Energiekennzeichnung wurde mit Wirkung von Januar 2019 aufgehoben; die Ökodesign-Verordnung 666/2013 blieb unberührt. Keine alte A–G-Etikette oder Effizienzklasse aus Lieferantenvorlagen übernehmen. Vor Freigabe die derzeitigen GB-/NI-Vorschriften prüfen.
Auch die britische Gesetzesdatenbank weist die Verordnung 665/2013 als aufgehoben aus. Historische Energieetiketten und eigenständige Ökodesignpflichten dürfen nicht verwechselt werden.
GB und NI: Kennzeichnung und Verantwortliche
In GB können bei einschlägigen Produktregelungen UKCA oder CE zulässig sein, jeweils unter Voraussetzungen. In NI gilt grundsätzlich CE; CE mit UKNI kommt bei vorgeschriebener Drittprüfung durch eine britische Stelle in Betracht. UKCA allein reicht für NI nicht. Ein kostenpflichtiges „UKCA-Zertifikat“ ist nicht für jeden Staubsauger obligatorisch; zuerst das jeweilige Bewertungsverfahren bestimmen.
Rechtlichen Hersteller, gegebenenfalls britischen Importeur und Händler benennen. Eigenmarkenvertrieb kann Herstellerpflichten auslösen. Ein allgemeines Werks-PDF ersetzt weder modellspezifische technische Unterlagen noch Konformitätserklärung. Wirtschaftsakteure für NI/EU getrennt von GB prüfen.
Vernetzte Staubsauger: zusätzliche Cybersicherheitsregeln in GB und NI
Ein Saugroboter mit Cloud-App oder ein kabelloser Staubsauger mit vernetzter Steuerung benötigt eine eigene Sicherheitsprüfung. Ein Ausschluss vom Staubsauger-Ökodesign bedeutet keinen automatischen Ausschluss von Regeln für vernetzte Produkte. Entscheidend ist das Gesamtgerät und nicht nur das Funkmodul.
| Markt und Auslöser | Folgen und Nachweise | Offene Entscheidung |
|---|---|---|
| GB: vernetzbares Verbrauchergerät mit Internet- oder Netzwerkverbindung, soweit keine Ausnahme greift | Das britische PSTI-Regime gilt seit dem 29. April 2024. Bei erfassten Geräten sind Passwortschutz, Meldestelle für Schwachstellen, veröffentlichte Mindestdauer der Sicherheitsupdates und eine dem Produkt beigefügte Statement of Compliance zu prüfen; Hersteller-, Einführer- und Händlerpflichten unterscheiden sich. | Verbindungen, Updatepolitik, Sicherheitsakte, Statement of Compliance und verantwortliche Beteiligte erfassen. |
| NI: internetfähiger Funkstaubsauger, etwa WLAN-Saugroboter | Die NI-Funkregeln setzen zusätzliche Cybersicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2022/30 für relevante Geräte um, die seit dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht werden, darunter Netzschutz und bei Vorliegen der Voraussetzungen Datenschutz. | Anwendungsbereich, technische Nachweise, Konformitätsbewertung und Erklärung für NI bestimmen. |
| GB–NI-Vertrieb, Kabelnetzwerk oder Offline-Gerät | Das PSTI-Regime enthält eine besondere NI-Ausnahme für bestimmte Waren unter einschlägigem Windsor-Framework-Recht. Funk ist keine Voraussetzung für PSTI, da auch Netzwerkanbindung relevant sein kann. Offline-Geräte lösen diese Regeln nicht automatisch aus. | Reale Datenverbindungen, Verbraucherverwendung, Markt und Ausnahmen dokumentieren. |
PSTI-Sicherheitsunterlagen und die Statement of Compliance ersetzen keine CE-/UKCA-Konformitätserklärungen. GB-PSTI und NI-Funkcybersicherheit sind getrennt zu prüfen; ein allgemeines „WLAN-Zertifikat“ genügt nicht.
Modellspezifische Nachweisakte
Versionskontrollierte Unterlagen für jede Modellreihe und wesentlich abweichende Energie-/Funkkonfiguration anlegen. Diese Liste ist eine Nachweislandkarte; nicht jeder Test ist für jedes Gerät zwingend.
- Identität: Modell/SKU, Revision, Fotos, Nutzung, Absatzgebiet GB/NI und Hersteller-/Importeur-/Markenrolle.
- Elektrik: Typenschilddaten, Schaltungen, Isolations-/Temperaturrisiken, Netzanschluss, Ladegerät und Schutzfunktionen.
- EMV/Funk: Antriebs- und Steuerungsemissionen, Störfestigkeit, Frequenzen und Funkmodul-/Antennenintegration.
- Ökodesign, sofern anwendbar: Leistung, Jahresverbrauchsmethode, Düsen, Schmutzaufnahme, Staubemission, Geräusch, Schlauch- und Motorlebensdauer.
- Materialien: Stückliste, RoHS-Erklärungen, Ausnahmen und Rückverfolgbarkeit geänderter Komponenten.
- Akku/Entsorgung: Zellen, Schutz beim Laden, getrennte Batterie-/Gerätemassen, Herstellerzuordnung und Symbole.
- Konformität: Rechtsakte, Standards samt Fassung, Berichte, Risikobeurteilung, technische Akte und korrekte Erklärungen.
- Markteinführung: Kennzeichnungsentwürfe, Typenschild, Chargencode, Betreiberadressen, Stecker, Anleitung und Warnungen.
- Bei vernetzten Modellen: Verbindungsdiagramm, Passwortschutz, Kontakt für Schwachstellen, veröffentlichte Mindestdauer der Sicherheitsupdates, Firmwarestände, gegebenenfalls PSTI-Statement of Compliance und NI-Funkcybersicherheitsnachweise.
- Gewerbliche/industrielle Ausführung: Nachweis des Verwendungszwecks, Prüfung des Maschinenrechts, mechanische Risikobeurteilung und Schutzeinrichtungen sowie gegebenenfalls maschinenspezifische Konformitätsunterlagen und Anleitungen.
Kennzeichnung und Freigabe vor Verkaufsstart
Keine Freigabe ohne Zuständige und Nachweise je Kontrollpunkt: elektrische Sicherheit allein verhindert keine Ökodesign- oder Kennzeichnungsfehler.
- Konfiguration, Zielmarkt und Typ (Netz, Hybrid, Akku, Roboter, Nass-/Industriegerät) festschreiben.
- Anwendbarkeit, Ausnahmen und NI-Sonderfragen für jede Vorschrift dokumentieren.
- Tests und Nachweislücken schließen; HEPA-, Allergie-, Saug- und Geräuschwerbung belegen.
- Erklärungen, CE-/UKCA-Weg und Geräte-/Hersteller-/Importeursidentität freigeben.
- Für vernetzte Modelle GB-PSTI und NI-Funkcybersicherheit getrennt einordnen und die notwendigen Begleitunterlagen freigeben.
- Stecker und Lader sowie ländergerechte Warnungen und Bedienungsanleitung prüfen.
- WEEE- und gegebenenfalls Batteriepflichten vor erster betroffener Lieferung zuordnen.
- Technische Akte, Chargenverfolgung, Beschwerden, Korrekturmaßnahmen und Änderungslenkung sichern.
Änderungen mit erneutem Prüfbedarf
Anwendbarkeit und Nachweise nach Designänderungen neu bewerten. Eine neue Verpackung legalisiert kein technisch verändertes Gerät.
- Neuer Motor/Firmware: Leistung, Temperatur, EMV und Ökodesign-Messkonfiguration erneut prüfen.
- Neue Bodendüse, Schlauch oder Filter: Aufnahme, Staubemission, Lebensdauer und Werbeaussagen prüfen.
- WLAN/Bluetooth oder Ladegerät ergänzt: Funk, Sicherheit, EMV, Kennzeichnung und Erklärungen aktualisieren.
- Neue Eigenmarke/Importeur oder Ausweitung GB→NI: Rolle, CE/UKNI, Unterlagen und WEEE-Pflichten neu festlegen.
- Bei Änderungen an Cloud-Dienst, WLAN-Firmware, Kopplung oder Updatepolitik PSTI-/NI-Nachweise und kommunizierte Supportdauer erneut prüfen.
Häufige Fragen zur Staubsauger-Konformität
Gilt die 900-W-Grenze für einen kabellosen Akkustaubsauger?
Nicht allein wegen seiner Bezeichnung. Rein batteriegetriebene Geräte sind von 666/2013 ausgenommen; Hybridbetrieb und sonstige Vorschriften prüfen.
Kann ein CE-Staubsauger in England ohne UKCA verkauft werden?
CE wird bei einschlägigen GB-Regelungen weiter anerkannt, ersetzt aber nicht Dokumentation, Erklärung, Importeur-, Stecker- und Abfallpflichten.
Braucht ein Staubsauger 2026 eine A–G-Energieetikette?
Nicht auf Basis der aufgehobenen Verordnung 665/2013. Ökodesign 666/2013 bleibt getrennt relevant; aktuelle GB-/NI-Kennzeichnung vor dem Druck prüfen.
Ist ein WLAN-Saugroboter von sämtlichen UK-Pflichten befreit?
Nein. Die Ökodesign-Ausnahme lässt Funk-, Ladegeräte-Sicherheit, RoHS-, WEEE- und Batterieregeln unberührt.
Reicht ein CE-Prüfbericht der Fabrik für meine Eigenmarke?
Nein. Eigenmarken können Herstellerpflichten auslösen; Modellidentität, Erklärungen, technische Nachweise, Anschriften, Stecker und Entsorgung prüfen.
Benötigt ein WLAN-Saugroboter neben CE/UKCA einen Cybersicherheitsnachweis?
Möglicherweise. In GB kann PSTI für vernetzbare Verbrauchergeräte eine beigefügte Statement of Compliance verlangen. In NI unterliegt einschlägige internetfähige Funktechnik zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen. Geltungsbereich und Ausnahmen sind je Markt zu klären; die Unterlagen sind nicht austauschbar.
Amtliche Quellen zur Überprüfung
- GB: Kennzeichnung und Rollen
- NI: Kennzeichnung und Rollen
- Elektrische Sicherheit
- EMV
- Funkanlagen
- RoHS
- Ökodesign
- Verordnung 666/2013
- Aufhebung der Energieetikette
- WEEE-Herstellerpflichten
- Batteriepflichten
- Steckervorschriften
- GB: Sicherheitsregeln für vernetzbare Verbraucherprodukte (PSTI)
- NI: Cybersicherheit für Funkanlagen (Änderung 2025)
- UK-Gesetzesdatenbank: aufgehobene Staubsauger-Energieetiketten
- Maschinensicherheit (Großbritannien)
- Maschinensicherheit (Nordirland)
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Grenzen der Einordnung: Diese Entscheidungsübersicht ist kein Zertifikat und keine Marktzugangsgarantie. Maßgeblich sind Modellmerkmale und das bei erstmaliger Bereitstellung geltende Recht.