Verfahrensprüfung: Ist die ETA-Selbsterklärung zulässig?
Die WPC Equipment Type Approval (ETA) in Indien ist ein konkretes Antragsverfahren, keine allgemeine Funkgeräte-Lizenz. Vor dem Hochladen sind die in Indien zulässigen lizenzfreien Frequenzen, die DGFT-Einfuhrregelung und das genaue Modell einschließlich Funkkonfiguration zu prüfen. Zuständig ist die WPC-Abteilung des indischen Telekommunikationsministeriums (DoT).
Für geeignete Geräte sieht WPC eine ETA auf Grundlage einer Selbsterklärung vor. Die amtlichen FAQ verlangen beide Voraussetzungen: Betrieb in freigestellten Frequenzbändern und Befreiung von der DGFT-Einfuhrlizenzpflicht. Andere Genehmigungen werden dadurch nicht ersetzt.
Verfahrensprüfung: Ist die ETA-Selbsterklärung zulässig?
Entscheidend ist das tatsächlich eingeführte Endgerät oder einzelne Funkmodul. „Bluetooth vorhanden“ genügt nicht als Einstufung.
| Sachverhalt | Folge für ETA | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Lizenzfreies Frequenzband und DGFT-Einfuhrlizenzbefreiung | Die Selbsterklärung kann vorbehaltlich der Gerätekategorie möglich sein. | Rechtsgrundlage der Frequenz- und Importbefreiung dokumentieren. |
| Lizenzfreier Funk, aber DGFT-Einfuhrbeschränkung, etwa Drohnen | Nicht automatisch über die Selbsterklärung einreichen; laut WPC-FAQ kommt das Verfahren über eine regionale WPC-Stelle in Betracht. | Aktuelles Verfahren und Importfreigaben vor Zahlung prüfen. |
| Radar, Störsender, Satellitentechnik oder nicht freigestellte Funkfunktionen | Die genannten Kategorien sind von diesem WPC-Selbsterklärungsverfahren ausgenommen. | Gesonderte Einordnung und erforderliche Genehmigung klären. |
Wer unterschreibt, stellt den Antrag und verantwortet die Nachweise?
Bei ausländischen Herstellern ist der indische Importeur oder bevollmächtigte indische Vertreter vor dem Portalzugang festzulegen. DoT nennt ausdrücklich die Herstellerbevollmächtigung für Vertreter. Ein Dienstleister unterstützt, übernimmt aber nicht die Rolle des verantwortlichen Antragstellers.
| Beteiligter | Verantwortung und Übergabe |
|---|---|
| Hersteller | Modell, Funkmodule, Firmware, technische Unterlagen, Prüfberichte und Vollmacht bestätigen. |
| Indischer Antragsteller / Vertreter | Selbsterklärung freigeben, Portalkonto und Erklärungen verantworten, Zahlung veranlassen, Nachweise archivieren. |
| Antragsdienstleister | Unterlagen abgleichen, Einreichung vorbereiten, Status verfolgen, Rückfragen beantworten helfen; kein Erfolgversprechen. |
| Weiterer Importeur mit bestehender ETA | Ware dem genehmigten Produkt zuordnen und Zoll-Erklärung vorbereiten; laut FAQ ist Wiederverwendung ohne zusätzliche ETA-Gebühr möglich. |
Antragsdossier: drei amtliche Nachweisarten und Abgleich
DoT nennt drei grundlegende Unterlagen. Die folgenden Plausibilitätsprüfungen sind keine zusätzlichen gesetzlichen Dokumentpflichten.
- HF-Prüfbericht eines akkreditierten Labors: Modell, Bänder und Parameter vergleichen; bei importierten Geräten mit mehreren Funkmodulen sind laut WPC-FAQ Berichte für alle Module unverändert hochzuladen.
- Herstellervollmacht: wenn ein indischer Vertreter einreicht; Firma und Portal-Antragsteller müssen übereinstimmen.
- Technische Unterlagen: aktuelle Modellbezeichnung, aktivierte Funkschnittstellen, Frequenzen, Leistung und Module.
Erstellen Sie eine Modell-Funk-Abgleichstabelle: Verkaufsmodell → Hardwarestand → Sender/Modul → HF-Bericht → indische Frequenz- und Firmwareeinstellung. Bei anderer Modellvariante oder fehlendem Modulbericht nicht einreichen. Laut amtlichem FAQ beträgt die ETA-Gebühr 10.000 INR je Produkt (Endgerät oder Funkmodul); aktuelle Zahlungsdaten im Portal prüfen.
Für Geräte im Bereich 5925–6425 MHz stellt die Verordnung von 2026 zusätzliche technische Anforderungen: die Geräteklasse (geringe Leistung in Innenräumen oder sehr geringe Leistung im Freien), Grenzwerte und Betriebsbeschränkungen der Regeln 4–6, die eingebaute integrierte Antenne nach Regel 8(1) sowie die Angaben zu Antragsteller, Sender und Empfänger im Anhang zu Regel 8(2). Die allgemeine DoT-Liste mit drei Dokumentarten weist die Erfüllung dieser Anforderungen nicht allein nach. Das aktuelle WPC-Portalverfahren für das vorgeschriebene Formular prüfen.
Einreichung: Reihenfolge und Entscheidungspunkte
- SKU festlegen: Modell, Produktionsort, alle Sender und indische Firmware.
- Verfahren bestätigen: WPC-Frequenzfreistellung und DGFT-Importstatus separat dokumentieren.
- Dossier prüfen: unveränderte HF-Berichte, Produktunterlagen und ggf. Herstellervollmacht.
- Aktuelles ETA-Portal verifizieren: DoT nennt SARAL Sanchar. Der allgemeine Hinweis zu Verlagerungen anderer Telekomgenehmigungen 2026 bedeutet nicht automatisch eine Einstellung der ETA; den konkreten ETA-Dienst prüfen.
- Antrag stellen und zahlen: Daten eingeben, Belege hochladen, erklären, amtliche Gebühr entrichten und Bestätigungen sichern.
- Ergebnis kontrollieren: ETA herunterladen, Inhaber, Marke, Modell und Frequenzumfang abgleichen; Fehler und Behördenrückfragen klären.
Das WPC-Memorandum vom 9. September 2024 beschreibt Selbsterklärungen für freigestellte Geräte und den Download nach erfolgreicher Einreichung. Weder feste Bearbeitungszeit noch Zollfreigabe sind garantiert.
Für die Zahlungsprüfung nennt das amtliche WPC-FAQ BharatKosh (NTRP), den Zahlungszweck „Equipment Type Approval (ETA)“ und 077188-CCA PAO, Headquarters; im Verwendungszweck soll das Produkt bezeichnet werden. Vor Überweisung stets die aktuellen amtlichen Zahlungsanweisungen prüfen.
Häufige Fehler vor der Einreichung
| Auslöser | Risiko | Korrektur |
|---|---|---|
| Modellname und HF-Bericht weichen ab | Zuordnung zwischen Produkt und Prüfung unklar. | OEM-Nachweis zur exakten Variante einholen. |
| Zweiter Funksender nicht im Bericht | WPC verlangt Nachweise zu allen Modulen. | Fehlenden Modulbericht beschaffen. |
| DGFT-kontrollierte Ware als importfrei erklärt | Falscher Weg und Zollrisiko. | DGFT-Status, regionale WPC-Stelle und Freigaben prüfen. |
| Nur Modul-ETA für importiertes Endgerät | FAQ unterscheidet Importware und inländische Fertigung. | Herstellungsort und ETA für Endgerät klären. |
| Alte 2,4/5-GHz-ETA, technisch 5925–6425 MHz möglich | WPC-Mitteilung 2026 verlangt für betroffene Modelle Neubeantragung. | 6 GHz gesperrt lassen, aktuelle WPC-Vorgaben und neue ETA einholen. |
Nach der ETA: Zollunterlagen und Änderungsmanagement
Für die Selbsterklärung beschreibt das WPC-FAQ die Vorlage der ETA und einer unterschriebenen Zoll-Erklärung: nur lizenzfreie Frequenzbänder und DGFT-Einfuhrlizenzbefreiung. Andere Importeure dürfen dieselbe ETA nach FAQ ohne neue ETA-Gebühr nutzen; Geräteidentität und Importbedingungen bleiben zu prüfen.
Nach den amtlichen FAQ hat die normale ETA keine befristete Gültigkeit und benötigt keine periodische Verlängerung. Änderungen sind deshalb nicht automatisch umfasst. Nur für ein in Indien hergestelltes Endgerät mit unverändertem ETA-genehmigtem Modul nennt das FAQ eine begrenzte Ausnahme von einer separaten Endgeräte-ETA; für ausländische Endgeräte gilt diese Aussage nicht.
Die am 6. März 2026 unterzeichnete WPC-Mitteilung (im Kopf steht irrtümlich 2025) betrifft ältere ETAs für 5925–6425-MHz-fähige Geräte mit bisheriger Genehmigung nur für 2,4/5 GHz. Sie verlangt die technische Aufhebung, eine neue ETA für die einschlägigen Bänder sowie die Zuordnung der alten und neuen Nummer. Mit amtlicher Mitteilung vom 2. April 2026 wurde die Übergangsfrist um drei Monate ab 6. April 2026 bis zum 6. Juli 2026 verlängert. Diese Frist ist abgelaufen: Weder die Fortgeltung betroffener Alt-ETAs für die zuvor genehmigten Bänder noch eine weitere Verlängerung darf ohne WPC-Bestätigung unterstellt werden. 6 GHz darf ohne neue ETA nicht aktiviert werden; vor Einfuhr oder weiterer Belieferung die aktuelle WPC-Vorgabe prüfen. Die Freistellung für 5925–6425 MHz nach G.S.R. 47(E), 2026 ist an technische und betriebliche Bedingungen geknüpft.
Leistungsumfang einer belastbaren ETA-Antragsbegleitung
Erforderlich sind nachprüfbare Ergebnisse statt einer „Genehmigung in 48 Stunden“.
- Einstufungsvermerk zur Frequenzbefreiung und DGFT-Einfuhrpolitik.
- Rollen- und Vollmachtsübersicht samt Abgleich von Modell, Modul und HF-Bericht.
- Einreichungsnachweise, Gebührenbeleg, Referenznummer und dokumentierte Antworten.
- Heruntergeladene ETA, Zollpaket und Register prüfpflichtiger Änderungen.
ETA betrifft die Funkfreigabe. Für den breiteren indischen Marktzugang siehe Übersicht des indischen Marktzugangs; für die separate Elektronik-Sicherheitsregistrierung siehe BIS-CRS-Registrierungsservice. ETA ersetzt diese Verfahren nicht.
WPC-ETA-Antrag: häufige Fragen
- Kann ein ausländischer Hersteller ohne indischen Vertreter einreichen?
- DoT erwähnt die Herstellervollmacht für den indischen Vertreter. Vor Antragstellung Portalfähigkeit des tatsächlichen Antragstellers prüfen; nicht voraussetzen, dass jede Stufe direkt aus dem Ausland möglich ist.
- Reicht bei einem Gerät mit WLAN und Bluetooth ein HF-Bericht?
- Nicht zwingend. Laut amtlichem WPC-FAQ sind bei Importgeräten Nachweise aller eingebauten Funkmodule erforderlich.
- Darf ein anderer Importeur eine bestehende ETA nutzen?
- Laut WPC-FAQ ja, ohne neue ETA-Gebühr. Die Ware muss zur Genehmigung passen; Zoll-Erklärung und DGFT-Vorschriften bleiben relevant.
- Ersetzt eine Modul-ETA die Genehmigung des Endgeräts?
- Nur bei der im FAQ beschriebenen unveränderten Integration in ein in Indien gefertigtes Endgerät kann eine separate ETA entfallen. Importierte Endgeräte werden anders behandelt.
- Darf 6 GHz per Firmware nach einer 2,4/5-GHz-ETA freigeschaltet werden?
- Nicht allein anhand der alten ETA. Die WPC-Mitteilung 2026 verlangt für betroffene 5925–6425-MHz-Geräte neue Genehmigungsdeckung.
- Garantiert ETA die Einfuhr oder ersetzt BIS CRS?
- Nein. Das WPC-Memorandum von 2024 lässt notwendige DGFT-Freigaben unberührt. BIS CRS ist ein eigenständiges Verfahren.
Amtliche Quellen
DoT-/WPC-Unterlagen; Portalweg und Mitteilungen vor jeder Einreichung erneut prüfen.
- DoT: ETA-Verfahren, Unterlagen, Gebühr und Gültigkeit
- Offizielle WPC-FAQ zur ETA (PDF)
- DoT: Dokumentenanforderungen
- WPC-Memorandum vom 9. September 2024 (PDF)
- WPC-Mitteilung 2026 zu 5925–6425 MHz (PDF)
- DoT: ETA-Portaleinstieg
- Amtliche WPC-Fristverlängerung vom 2. April 2026 (PDF)
- Amtliche Gazette G.S.R. 47(E), 2026: 6-GHz-Freistellungsbedingungen (PDF)
- Amtliche Mitteilung des Zolls Chennai zum WPC-Memorandum von 2024 und den DGFT-Einfuhrpflichten (PDF)