Vor der Einstufung fünf Sachverhalte festhalten
„Proteinpulver“ ist eine Verkehrsbezeichnung, keine einheitliche chinesische Rechtskategorie. Entscheidend sind Rezeptur, Zielgruppe, Werbeaussagen, Vertriebsweg und Herstellungsort. Molkenprotein als Rohstoff, ein Sportgetränkepulver und ein Proteinmodul für Patienten können unterschiedliche Wege auslösen. Ausländischer Supplementstatus, Prüfbericht oder GACC-Betriebsregistrierung sind keine chinesische Produktzulassung.
Vor der Einstufung fünf Sachverhalte festhalten
- Handelt es sich um reines Molken-/Sojaprotein, eine aromatisierte Mischung, ein angereichertes Produkt oder eine klinische Formel?
- Für wen: Allgemeinbevölkerung, ausdrücklich sportlich Aktive oder Patienten mit besonderem medizinischem Bedarf?
- Was versprechen chinesisches Etikett, Shop und Werbung: Nährstoffgehalt, Sportnutzen, Immunfunktion oder Krankheitsbezug?
- Inlandsherstellung, regulärer gewerblicher Import oder gesondert zu prüfender grenzüberschreitender Online-Einzelhandel?
- Wer produziert, verpackt, exportiert und importiert, und welcher HS-/CIQ-Einordnung stimmt der Zoll zu?
Entscheidungsmatrix: Genehmigungen ersetzen einander nicht
| Produktmerkmale | Mögliche Rechtskategorie | Vor dem Vertrieb zu prüfen |
|---|---|---|
| Nicht angereichertes alltägliches Proteinpulver ohne Gesundheits- oder Krankheitsversprechen | Gewöhnliches Lebensmittel; passende Lebensmittelsicherheitsstandards nach Zusammensetzung. Kein automatisches „Blue-Hat“-Verfahren. | Produktstandard, Zutaten/Zusatzstoffe, allgemeine Kennzeichnung und nährwertbezogene Angaben. |
| Gezielt für trainierende Personen entwickeltes und vermarktetes Proteinpulver | Sporternährung / Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke. GB 24154-2015 mit Änderung kennt die Proteinzufuhr-Kategorie; nicht automatisch 保健食品. | Definition, Nährstoff-/Portionsanforderungen, GB 13432 und weitere einschlägige Kennzeichnung. |
| Regulierte Gesundheitsfunktion, etwa Verbesserung der Immunität, wird beworben | Möglicherweise Health Food (保健食品). SAMR-Registrierung oder Hinterlegung hängt von Voraussetzungen ab. Erstmals importierte Health Foods sind grundsätzlich registrierungspflichtig; die Hinterlegungsausnahme betrifft geeignete Vitamin-/Mineralpräparate. Ein Molkenprotein-Katalogeintrag erlaubt nicht automatisch die Importhinterlegung. | Zulässige Funktion, Rohstoffkatalog, Herkunft/Hersteller/Rezeptur, SAMR-Status und genehmigtes Etikett; Importfähigkeit gesondert prüfen. |
| Proteinmodul für Menschen mit gestörter Nahrungsaufnahme, Resorption oder bestimmtem Krankheitszustand | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP): bei entsprechender tatsächlicher Einstufung eigenständige SAMR-Produktregistrierung. „Proteinreich“ genügt nicht. | Zweckbestimmung und medizinische Unterlagen, FSMP-Standard und Zulassung. |
| Reines Molkenpulver oder Molkenprotein als Milchrohstoff statt fertiger Sportmischung | Lebensmittel-/Milchrohstoffroute; GB 11674-2010 kann für Molkenpulver/Molkenproteinpulver relevant sein. | B2B-Zutat oder Verbraucherprodukt, Herkunft, Verwendung und Zollkategorie. |
Entscheidungsschwelle: Das Abbild eines Sportlers oder der Begriff „Proteinergänzung“ belegt keine Konformität mit GB 24154. Zielgruppe, quantitative Nährstoffzusammensetzung und die einschlägige Produktklasse sind gemeinsam zu prüfen. Auch die Kataloge von 2023 zu Molken- und Sojaprotein sind keine allgemeine Spezifikation für Proteinpulver: Die Hinweise zur Hinterlegung betreffen nur berechtigte Health-Food-Rezepturen und nennen dafür eine tägliche Proteinmenge von 6–25 g. Dieser Bereich ist weder eine Portionsvorgabe für gewöhnliche Lebensmittel noch eine automatische Einfuhr-Hinterlegungserlaubnis.
Unterlagen vor Druckfreigabe und Versand
| Benötigte Unterlage | Welche Entscheidung sie stützt |
|---|---|
| Unterzeichnete mengenmäßige Rezeptur, Spezifikationen, Zusatzstoff- und Anreicherungsliste, Prozessablauf, Lieferanten | Produktidentität und Zulässigkeit der Bestandteile in der gewählten Kategorie. |
| Proteinquelle: Molkenkonzentrat/-isolat, Casein, Sojaisolat oder Mischung; Proteinmessmethode; Allergene | Abgrenzung Milchrohstoff/Fertigprodukt sowie Prüfung von Zusammensetzung und Proteinangaben. |
| Zielgruppe, Tagesverzehr und Register aller Aussagen auf Verpackung, Webseite, Marktplatz und in Anzeigen | Erfasst Auslöser für allgemeine Lebensmittel, Sporternährung, Health Food und FSMP. |
| Kategoriebezogener GB-Prüfplan, Chargenergebnisse sowie Haltbarkeits-/Stabilitätsnachweise | Belegt Grenzwerte und deklarierte Werte; ein pauschales „Protein-Zertifikat“ genügt nicht. |
| Chinesischer Etikettenentwurf, Nährwerttabelle, Betreiberangaben und Chargenkennzeichnung | Prüft Pflichtangaben, Allergene, Rückverfolgbarkeit und Aussagen zum richtigen Stichtag. |
| Betriebsstandort, Zulassung im Ursprungsland, GACC-Status, Exporteur-/Importeurhinterlegung, HS/CIQ | Klärt Einfuhrvoraussetzungen; eine GACC-Betriebsnummer ersetzt keine SAMR-Produktfreigabe. |
Kennzeichnung und Aussagen zu Proteinpulver: Stichtag 2027
Für den regulären chinesischen Markt sind chinesischsprachige Pflichtangaben nach der tatsächlichen Kategorie zu prüfen. Gewöhnliche vorverpackte Lebensmittel betreffen regelmäßig GB 7718 und gegebenenfalls GB 28050; Sporternährung erfordert auch die Prüfung von GB 13432 und GB 24154. Proteinmengen, betonte Zutaten, Allergene, Anwendung, geeignete und ungeeignete Gruppen sowie Warnungen sind im Einzelfall zu prüfen. Gewöhnliche Lebensmittel dürfen keine regulierten Gesundheitsfunktionen oder Krankheitsvorbeugung/-behandlung versprechen. Ein Health Food muss seiner tatsächlichen SAMR-Registrierung/Hinterlegung entsprechen.
Kennzeichnung nach Produktionsdatum versionieren: Im Oktober 2026 sind GB 7718-2025, GB 28050-2025 und SAMR-Verordnung 100 veröffentlicht, treten aber erst am 16. März 2027 in Kraft. Für vorherige Herstellung bleiben die zuvor geltenden Standards maßgeblich; nach NHC dürfen vor dem Nährwert-Stichtag produzierte Waren bis zum Haltbarkeitsende verkauft werden. Neue Entwürfe vorbereiten, ohne zukünftige Pflichten als bereits geltend darzustellen.
Produktfreigabe, Zoll und Vertriebsweg trennen
Für reguläre Importe gilt seit dem 1. Juni 2026 GACC-Verordnung 280 statt 248. Ausländische Lebensmittelherstellungs- und Verarbeitungsbetriebe benötigen eine GACC-Registrierung. Welche Risikoklasse und ob eine Empfehlung der Heimatbehörde nötig ist, hängt unter anderem von der jeweils veröffentlichten Warenliste ab. Keine veraltete „18-Kategorien“-Liste ungeprüft übernehmen. Registrierte Hersteller kennzeichnen die Packung mit der China-Registriernummer oder der anerkannten Heimatbehördennummer. Ausländische Exporteure/Agenten und chinesische Importeure haben eigenständige Hinterlegungspflichten.
Die GACC-Bekanntmachung Nr. 27 (2026) zur Durchführung der Anordnung 280 nennt Milchprodukte, Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke und Health-Food-Produkte als Kategorien, für die eine Empfehlung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes erforderlich ist. Diese Kategorien müssen bei Molkenrohstoffen, Sporternährungsprodukten und Health-Food-Pulvern geprüft werden; die Bezeichnung „Proteinpulver“ legt keine davon automatisch fest. Vor der Auswahl des Registrierungsverfahrens für den ausländischen Betrieb sind die aktuelle Liste sowie die HS-/CIQ-Zuordnung im amtlichen Zollsystem zu prüfen.
Grenzüberschreitender E-Commerce-Einzelhandel (CBEC) ist nicht der reguläre Supermarktimport. Verordnung 280 verweist seine Anforderungen an ausländische Hersteller auf gesonderte Bestimmungen. CBEC-Sonderregeln gelten nicht automatisch für lokale Distribution; Warenliste, Transaktion und Plattform sind separat zu prüfen. Inlandshersteller prüfen chinesische Herstellungslizenzen statt einer Auslandsbetriebsregistrierung.
Markteinführung von Proteinpulver: Rezeptur, Freigaben, Verpackung und Versand
- China-SKU, Betriebsstandort, Zielgruppen, Aussagen und Vertriebskanal festlegen.
- Einstufungsvermerk verfassen, ausgeschlossene Kategorien und fehlende Tatsachen benennen.
- GB-Produkt-, Zutaten- und Zusatzstoffvorgaben zuordnen und gezielte Prüfungen ansetzen.
- Bei Importen GACC-Kategorie/Status sowie Exporteur-/Importeurhinterlegung klären; falls Health Food oder FSMP, zusätzlich SAMR-Produktverfahren durchlaufen.
- Chinesisches Etikett und Onlineaussagen nach Kategorie und Stichtag freigeben; nur bei abgestimmten Unterlagen, Tests und Registrierungen liefern.
- Bei Proteinquelle, Rezeptur, Aussage, Zielgruppe, Betriebsadresse oder Kategorie erneut prüfen; wesentliche GACC-Änderungen können Neuantrag erfordern.
Drei Klassifizierungsfallen bei Proteinpulver
- Unaromatisiertes Molkenisolat für eine Fabrik: zuerst Milchrohstoff prüfen, nicht automatisch Sporternährung.
- Vanille-Protein für Fitnesskunden mit sportspezifischer Portionierung: GB 24154/GB 13432 prüfen.
- „Protein stärkt die Immunität“ nur im Onlineangebot: Health-Food-Anforderungen prüfen, selbst bei neutraler Packung.
Für denselben Artikel in anderen Märkten gelten eigene Wege: Proteinpulver in der EU, Proteinpulver in Japan.
Amtliche Quellen
- GACC-Verordnung 280 — Auslandsbetriebe
- GACC-Bekanntmachung Nr. 27 (2026): Empfehlungskategorien und Registerprüfung
- SAMR — Erläuterung zur Einordnung von Sporternährung (GB 24154)
- SAMR — Health-Food-Verfahren
- SAMR — Molken-/Sojakatalog
- NHC — Etikettenstandard 2025
- NHC — Nährwertkennzeichnung 2025
- SAMR — Verordnung 100 ab 2027
- GACC — Exporteur-/Importeurmeldungen
- SAMR — FSMP-Registrierung
Die endgültige Einstufung erfordert das konkrete Produkt, sein Etikett, sämtliche Aussagen und die Lieferkette. Diese Übersicht ist weder Zulassung noch Zollfreigabegarantie.
Konkrete Fragen zu Proteinpulver in China
Benötigt jedes importierte Proteinpulver das Blue-Hat-Zeichen?
Nein. Keine pauschale Produktpflicht: Erst bei zutreffender Health-Food-Einstufung ist das entsprechende Verfahren nötig. GACC betrifft separat die importierende Lieferkette.
Ermöglicht der Molkenprotein-Katalog von 2023 automatisch die Importhinterlegung?
Nein. Der Katalog erleichtert bestimmte Health-Food-Formeln, erweitert aber nicht automatisch die enge Ersteinfuhr-Ausnahme. SAMR-Eignung einzeln klären.
Ersetzt ISO 22000 oder HACCP aus dem Ausland chinesische Registrierungen?
Nein. Qualitätssysteme stützen Kontrollnachweise, ersetzen jedoch weder GACC-Betriebsregistrierung noch gegebenenfalls SAMR-Produktregistrierung.
Reicht bei Molkenprotein ohne Heilversprechen immer GB 11674?
Nein. Für Milchrohstoffe ist er relevant; aromatisierte Fertigmischungen können zusätzliche Produkt-, Zusatzstoff- und Kennzeichnungsvorgaben auslösen.
Kann ich die neue Nährwerttabelle nutzen und über CBEC verkaufen?
Etikettenversion und CBEC-Zulässigkeit getrennt prüfen. GB 28050-2025 tritt erst am 16. März 2027 in Kraft.